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Minijobber müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden

Quelle / Urheber / Abbildung: DGUV /bghwred 6. August 2009

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen informieren

Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Denn immer wieder gibt es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das ist jedoch nur beim so genannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente.

Weitere Informationen in einer Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

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