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Bekanntmachungen

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Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Prävention ist neben der Rehabilitation und Entschädigung die vorrangige Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Hauptakteure in der Prävention der Unfallversicherungsträger sind die Aufsichtspersonen. Sie tragen Prävention u. a. durch Überwachung, Beratung und Schulung in die Betriebe einschließlich Bildungseinrichtungen . Das Profil der AP I ist gekennzeichnet durch ein Spektrum komplexer Aufgaben, das ein Höchstmaß an Handlungskompetenz erfordert.

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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen bei der BGHW vom 1.7.2010

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) nach dem Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/das zuständige Landesministerium hat am 7.7.2010 die Prüfungsordnung genehmigt.

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Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Organe vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat mit Bescheid vom 13.07.2010 die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) am 06.05.2010 beschlossene Neufassung der Regelung betreffend "Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung", die ab 01.01.2010 gilt, unter Ausnahme von A III. b) Satz 3 gemäß § 41 Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB IV genehmigt.

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Vierter Nachtrag zur Satzung

Der von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution am 6. Mai 2010 beschlossene vierte Nachtrag zur Satzung wurde vom Bundesversicherungsamt genehmigt (AZ I 2-69290.00-3095/2007). Dieser Nachtrag trat am 7. Mai 2010 in Kraft.

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Dritter Nachtrag zur Satzung

Der von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution am 28. Mai 2009 beschlossene dritte Nachtrag zur Satzung wurde vom Bundesversicherungsamt genehmigt (AZ I 2-69290.00-3095/2007).

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Zweiter Nachtrag zur Satzung

Der von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution am 5. November 2008 beschlossene zweite Nachtrag zur Satzung wurde hinsichtlich der Änderung des § 72 und des Inkrafttretens des geänderten § 72 vom Bundesversicherungsamt genehmigt (AZ III2-69290.00-2838/08).

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Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Organe vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat mit Bescheid vom 30.10.2008 die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) am 30.01.2008 beschlossene Regelung betreffend "Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung" unter Ausnahme von A III. b) Satz 3 gemäß § 41 Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB IV genehmigt.

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Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen bei der BGHW

Die Vertreterversammlung hat folgende Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen nach § 18 Abs. 2 SGB VII beschlossen

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Berufung der Mitglieder der Organe der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW)

Wichtiger Hinweis: Diese Liste entspricht nicht der aktuellen Zusammensetzung! Berufung der Mitglieder der Organe der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) und deren Stellvertreter gem. §118 Abs. 1 SGB VII durch das Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 05.12.2007.

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