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Unfallanzeige

Formulare und Erläuterungen zur Unfallanzeige


Elektronische Unfallanzeige


Im Mitgliederbereich (Extranet) können Sie Ihre Unfallanzeige direkt bearbeiten und an die Berufsgenossenschaft versenden.

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Erläuterungen zur Unfallanzeige


Wer
hat die Unfallanzeige zu erstatten?
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.

In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten?
Wohin ist sie zu senden?
2 Exemplare sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu senden.
Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht (bei landwirtschaftlichen Betrieben, nur soweit sie Arbeitnehmer beschäftigen), ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) zu senden. Unterliegt das Unternehmen der bergbehördlichen Aufsicht, erhält die zuständige untere Bergbehörde ein Exemplar.
Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen.
Ein Exemplar erhält der Betriebsrat (Personalrat), falls vorhanden.

Wer ist zu informieren?
Versicherte, für die eine Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten über die Unfallanzeige zu informieren.

Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten?
Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und schwere Unfälle sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger und bei Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht oder der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde zu melden (Telefon, Fax, E-Mail).

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