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Wichtige Information zur DEÜV-Meldung

Ab 01.12.2009 verschärfte Prüfung der korrekten Mitgliedsnummer im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei Abgabe von DEÜV-Meldungen

Bislang haben die Unternehmen den Berufsgenossenschaften ihre Entgelte ausschließlich über den Lohnnachweis gemeldet. Der Lohnnachweisvordruck wird den Unternehmen am Ende eines Jahres zugesandt und muss bis zum 11. Februar des kommenden Jahres ausgefüllt an die Berufsgenossenschaften zurückgesandt werden. Dabei werden die Entgelte nicht individuell, sondern zusammengefasst für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gemeldet.

Änderungen ab Dezember 2009:

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf die Verwendung eines von der Rentenversicherung erstellten gemeinsamen Programms zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen nach der DEÜV verständigt. Es wird Kernprüfprogramm genannt. Dieses Programm prüft alle eingehenden DEÜV-Meldungen. Fehlerhafte Meldungen, die nicht der Plausibilitätsprüfung entsprechen, werden komplett abgewiesen.

Ab 01.12.2009 wird in das Kernprüfprogramm u.a. eine Prüfung der im DBUV einzugebenden Mitgliedsnummer des Unfallversicherungsträgers eingeführt. Insoweit kann ab 01.12.2009 eine DEÜV-Meldung nur noch dann abgegeben werden, wenn die Mitgliedsnummer exakt der vom jeweiligen Unfallversicherungsträger vorgegebenen Schreibweise entspricht.

Bei der UV-Entgeltmeldung ist daher zukünftig unbedingt die korrekte Eingabe der DBUV-Daten für Ihr Unternehmen in der unten aufgezeigten Schreibweise einzuhalten.

Bitte beachten Sie hierzu auch unser Infoschreiben zur DEÜV-Meldung, das wir gemeinsam mit dem Lohnnachweis ab Mitte November an alle Mitgliedsunternehmen versenden. Es enthält die für Ihr Unternehmen gültigen Daten für die UV-Entgeltmeldung innerhalb der DEÜV-Meldung (DBUV).

Dies sind im Einzelnen:

1. Betriebsnummer des UV-Trägers (BGHW):

  • für die Unternehmen des Großhandels und der Lagerei: 63886548
  • für die Unternehmen des Einzelhandels: 32064004

2. Mitgliedsnummer des Unternehmens:

Bitte achten Sie auf die korrekte Schreibweise der Mitgliedsnummer!

Bei der „Mitgliedsnummer des Unternehmens“ sind nur gültige Mitgliedsnummern einzugeben: hierbei ist zwingend auf die korrekte Schreibweise der Mitgliedsnummer zu achten:

  • für die Unternehmen des Großhandels und der Lagerei: xxxxxxxx (nummerisch, achtstellig, ohne Sonderzeichen, ohne Leerstellen)
  • für die Unternehmen des Einzelhandels: xxxx-xxxxx (nummerisch, zehnstellig, an der fünften Stelle steht ein Bindestrich, ohne Leerstellen)

Bitte achten Sie darauf, dass der Eintrag in ihren Abrechnungssystemen exakt der oben dargestellten Schreibweise der Mitgliedsnummer entspricht. Ansonsten können Sie ab Dezember keine DEÜV-Meldung mehr abgeben. Bitte informieren Sie auch Ihre Buchhaltung bzw. Ihre Abrechnungsstelle (z. B. Steuerberater, Buchführungsbüro).

3. Gefahrtarifstelle:

Es können nur gültige Gefahrtarifstellen eingegeben werden. Die siebenstellige Gefahrtarifstelle für Ihr Unternehmen entnehmen Sie bitte ausschließlich dem aktuellen Infoschreiben.

4. UV-pflichtiges Entgelt:

Die Höchstgrenze des nachzuweisenden Entgelts pro Beschäftigten beträgt bei der BGHW zurzeit 72.000 Euro, auch wenn dieser kein volles Jahr beschäftigt war. Eine anteilige, beispielsweise monatliche Kürzung des nachzuweisenden Entgelts ist nicht vorzunehmen.

5. Geleistete Arbeitsstunden:

Bei der Meldung der Arbeitsstunden soll es für die Unternehmen nicht zu einer Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Meldeverfahren kommen. Sofern Unternehmen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angeben können, sind diese zu melden. Andernfalls sind die Sollwerte der zu leistenden Arbeitsstunden anzugeben. Hilfsweise kann auch eine statistische Berechnung der Arbeitsstunden vorgenommen werden. (Richtwert für das Beitragsjahr 2009 in der DEÜV-Meldung sind 1590 Stunden pro Vollarbeiterin/Vollarbeiter)

Ausgenommen von der Meldung über den DBUV sind Personen, bei denen sich der Beitrag nicht nach Entgelten bemisst.

Alle oben genannten Informationen können Sie auch tagesaktuell über unser Extranet unter www.bghw.de abrufen. Für den Zugang ins Extranet verwenden Sie bitte Ihre bekannten Zugangsdaten; alternativ erhalten Sie mit dem aktuellen Lohnnachweis eine weitere Benutzerkennung und ein Passwort, mit denen Sie sich in die Bereiche „Daten für die DEÜV-Meldung“ und „Abgabe des Lohnnachweises“ innerhalb des Extranets einwählen können.

Hinweis: Hintergrund der Neuregelungen zum DEÜV-Meldeverfahren ist die durch Gesetz eingeführte Übertragung der Betriebsprüfungen von der Unfallversicherung auf die Deutsche Rentenversicherung. Danach sind die RV-Träger ab dem 01. Januar 2010 für Prüfzeiträume ab 2009 zuständig, die Berufsgenossenschaften prüfen daneben noch für eine Übergangszeit bis einschließlich 2011 die Entgeltzeiträume vor 2009.

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