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Wer ist versichert?

Alle Beschäftigten des Unternehmens genießen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.

In der Sparte Einzelhandel sind Unternehmerinnen und Unternehmer versichert, wenn ein Ladengeschäft unterhalten wird. Das gleiche gilt auch für deren unentgeltlich tätige Ehepartner/innen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Vollzeitkräfte beschäftigen, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung nach § 41 Abs. 1 und 3 der Satzung befreit; Teilzeitkräfte sind unter Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf Vollzeitkräfte umzurechnen.

Hinweis: Beitragspflicht für "Mini-Jobs"
Auch die Personen, die bei der Bundesknappschaft im Rahmen eines "Mini-Jobs" gemeldet wurden, sind bei der Berufsgenossenschaft, wie alle anderen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, pflichtversichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für diesen Personenkreis sind nicht über die Beitragszahlungen an die Bundesknappschaft abgedeckt, sondern werden von der BGHW mit dem jährlichen Beitragsbescheid eingefordert. Die an diese Personen gezahlten Entgelte sind daher ebenfalls in dem jährlichen Lohnnachweis anzugeben.

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