Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit
(Unternehmeranzeige BK, Fassung ab 01.08.2002)
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Allgemeine Erläuterungen zur BK-Anzeige für Unternehmer
Die frühzeitige Anzeige über Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit (BK) liegt vor allem im Interesse der Versicherten. Je früher der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer BK Kenntnis erhält, desto eher kann das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen (Individualprävention, Rehabilitation, Leistungen in Geld etc.) beginnen. Ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen erspart für die Versicherten zeitraubende Verzögerungen im Feststellungsverfahren.
Haben die Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine BK vorliegen könnte, sind sie nach § 193 Abs. 2 SGB VII gesetzlich verpflichtet, dies dem UV-Träger anzuzeigen.
Wer hat die Anzeige zu erstatten?Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die ausdrücklich vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Wann ist die Anzeige zu erstatten?Die Anzeige ist zu erstatten, wenn der Unternehmer bzw. der Bevollmächtigte aufgrund seines persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür hat, dass eine BK vorliegen könnte. Seit Inkrafttreten des SBG VII am 01.01.1997 ist die Anzeigepflicht des Unternehmers in §193 Abs. 2 SGB VII geregelt. Die Anzeige ist hiernach nicht erst bei Vorliegen einer BK zu erstatten, sondern bereits bei Vorhandensein von Anhaltspunkten. Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer BK (am Arbeitsplatz des Versicherten kommen Stoffe bzw. Einwirkungen vor, die mit der aufgetretenen Krankheit in einem Zusammenhang stehen können) reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. Nur wenn der UV-Träger zu einem frühen Zeitpunkt von dem Krankheitsfall erfährt, kann er vorbeugend tätig werden.
Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von den Anhaltspunkten für eine BK Kenntnis erlangt hat. Für jeden Erkrankungsfall ist eine gesonderte Anzeige auszufüllen. Auch wenn die BK plötzlich wie ein Arbeitsunfall auftritt, ist die BK-Anzeige und nicht die Unfall-Anzeige zu verwenden.In welcher Anzahl ist die Anzeige zu erstatten?
Wohin ist sie zu senden?
- Die Anzeige ist der Berufsgenossenschaft zu übersenden.
- Eine Durchschrift ist für die Unterlagen des Unternehmens bestimmt.
- Eine Durchschrift ist dem Betriebsrat/Personalrat auszuhändigen.
- Die Anzeige ist vom Betriebsrat/Personalrat mit zu unterzeichnen.
Wer ist von der Anzeige zu informieren?
Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind über jede Anzeige in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen der Versicherten ist der Unternehmer verpflichtet, diesen eine Kopie der Anzeige zu überlassen.Was ist bei Todesfällen, besonders schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen zu beachten?
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z.B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich oder per Telefax/E-Mail dem zuständigen UV-Träger zu melden.
Der Vordruck für die Unternehmeranzeige BK steht Ihnen hier als Datei im pdf-Format und als Worddokument zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die Erläuterungen.
Bitte richten Sie die Unternehmeranzeige BK an die bei der Hauptverwaltung in Mannheim angesiedelte für ganz Deutschland zuständige BK-Abteilung.
Wohin ist die BK-Anzeige zu senden?
Der Unternehmer wird bei Aufnahme seines Betriebs (Bereich Großhandel und Lagerei) über die Zuständigkeit unterrichtet und erhält einen Aushang zur Information seiner Mitarbeiter. Die Zuständigkeit für Betriebe aus dem Bereich Einzelhandel lässt sich aus dem Briefkopf des Aufnahmeschreibens entnehmen. Die BK-Anzeige ist an die jeweils genannte Bezirksverwaltung zu senden (Bereich Einzelhandel). Im Bereich Großhandel und Lagerei ist die BK-Anzeige der Berufskrankheiten-Abteilung Direktion Mannheim zuzuleiten.
