Verletztengeld
Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit wird Verletztengeld gezahlt, frühestens jedoch nach Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beträgt das Verletztengeld 80 % des Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es darf den Nettoverdienst dabei nicht überschreiten. Bei der Gewährung von Verletztengeld sind unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rente- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) zu tragen. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig über die Krankenkassen. Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wird Übergangsgeld gezahlt. Es beträgt in der Regel 68 % des Verletztengeldes (unter besonderen Voraussetzungen 75 %). Neben dem Übergangsgeld übernimmt die Berufsgenossenschaft ganz die Zahlungen der Beiträge zur Sozialversicherung.
Bei Unternehmerinnen/Unternehmern und kraft Satzung versicherten Ehegatten beträgt das Verletztengeld den 450. Teil der satzungsmäßigen Versicherungssumme von zurzeit 20.000 Euro bzw. der vereinbarten Versicherungssumme. Der Anspruch auf Verletztengeld entsteht bei Unternehmerinnen/Unternehmern und ihren Ehegatten nach Ablauf der dritten Woche nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei stationärer Behandlung mit deren Beginn. Besteht bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld, entsteht der Anspruch auf Verletztengeld bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Das Verletztengeld wird grundsätzlich für Kalendertage gezahlt; ist es für einen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (also auch der Februar).
Berechnungsbeispiel für einen Arbeitnehmer mit Stundenlohn:
Arbeitsunfall: 16.02.2009
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum:
01.01. - 31.01.2009
In dieser Zeit wurden für 184 geleistete Arbeitsstunden 3.840 Euro brutto bzw. 2.380 Euro netto gezahlt. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden.
Für die Berechnung des Regelentgelts gilt folgende Formel:
| Regelentgelt = | Bruttoarbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum ------------------------------------- |
x | regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit --------------------------------------- |
| Stunden, für die es gezahlt wurde |
7 Tage |
das heißt
| 3.840 € --------------- |
x | 40 ------- |
= 119,25 € |
| 184 | 7 |
80 v.H. von 119,25 Euro entsprechen 95,40 Euro.
Das Verletztengeld darf nicht höher sein als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, also
| 2.830 € --------------- |
x | 40 ------- |
= 73,88 € |
| 184 | 7 |
Im Beispielsfall verringert sich der festgestellte kalendertägliche Anspruchsbetrag des Verletztengeldes in Höhe von 73,88 Euro bei der Auszahlung um die vom Versicherten zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (s.o.).
Für den Fall, dass Monatsgehalt vereinbart ist, erfolgt die Ermittlung des Verletztengeldes, indem das im letzten Kalendermonat erzielte Bruttoarbeitsentgelt durch 30 geteilt wird. 80 v.H. davon ist dann das Verletztengeld, das ebenfalls das entgangene Nettoentgelt nicht übersteigen darf. Auch dieser Betrag vermindert sich um die anteilig vom Versicherten zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Es handelt sich hier nur um eine von vielen Fallvarianten der Verletztengeldberechnung, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden kann (z. B. Berücksichtigung von Einmalzahlungen).
Berechnungsbeispiele für Unternehmer:
Die Unternehmerin/der Unternehmer hat eine freiwillige Versicherung mit der Mindestversicherungssumme von 20.000 Euro abgeschlossen. Sie/er erhält somit 44,44 Euro Verletztengeld pro Kalendertag.
| 20.000 € ------------- |
= 44,44 € |
| 450 |
Für den Fall des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung mit der Höchstversicherungssumme von 72.000 Euro, beträgt das Verletztengeld 160,00 Euro kalendertäglich.
