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Wie erfährt die Berufsgenossenschaft von Unfällen und Berufskrankheiten?

Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer, einen Arbeits- oder Wegeunfall dann dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind.

Die Unternehmen sollten jedoch unabhängig von dieser Verpflichtung ein Eigeninteresse daran haben, eingetretene Unfälle möglichst schnell, umfassend und genau der Berufsgenossenschaft zu melden. Eine solche Verfahrensweise dient einerseits der zügigen Versorgung der Versicherten und andererseits den Unternehmen selbst. Diese haben einen doppelten Nutzen:

Exakt ausgefüllte Unfallanzeigen unterstützen die Bemühungen der Berufsgenossenschaft um eine wirkungsvolle Unfallverhütung mit dem Ziel, die Zahl der Unfälle und der damit zusammenhängenden Aufwendungen zu senken.

Sorgfältig ausgefüllte Unfallanzeigen verringern aber auch den Verwaltungsaufwand, verursacht beispielsweise durch Rückfragen und zusätzliche Ermittlungen infolge unvollständiger Erstangaben.

Beides – geringere Aufwendungen und die Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand – ist ein Beitrag zur Verringerung der Umlagebeiträge der Unternehmen.

Entsprechendes gilt für die Verdachtsanzeige bei Berufskrankheiten.

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