Arbeitsunfall
Dienst- und Geschäftsreisen
Unfallversicherungsschutz besteht immer dann, wenn die Versicherten den Tätigkeiten nachgehen, die für den Antritt der Dienstreise maßgeblich waren. Es handelt sich dann um betriebsdienliche Tätigkeiten unabhängig davon, zu welcher Zeit die Versicherten "arbeiten". Nicht versichert sind sie bei Tätigkeiten, die eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen sind, wie z. B. Besichtigungen usw., die aus privatem Interesse unternommen werden.
Bei an sich privaten Tätigkeiten, wie z. B. Schlafen, Duschen usw., kann Versicherungsschutz dann bestehen, wenn die Versicherten einer Gefahr erliegen, der sie notwendigerweise durch den dienstreisebedingten Aufenthalt am fremden Ort ausgesetzt waren.
Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins Ausland geschickt wird, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich befristet ist.
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