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Arbeitsunfall

zuletzt verändert: 30.11.2007 15:10

Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird „Unfall“ als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt, definiert.

Den Schwerpunkt bilden diejenigen Unfälle, von denen Berufstätige an ihrem Arbeitsplatz bei der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit betroffen werden. Ereignet sich der Unfall während der Arbeit, beispielsweise im Lager, im Büro, beim Be- und Entladen eines Lastkraftwagens oder bei einem Kunden, liegt ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit unzweifelhaft vor: Zur zeitlichen und räumlichen Nähe zum Betrieb kommt entscheidend hinzu, dass die Betätigung, bei der das Unfallereignis eintritt, objektiv nachvollziehbar betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt war.

Ein Arbeitsunfall liegt daher nicht schon vor, wenn lediglich irgendein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zum Betrieb besteht. Eine versicherte Person kann auch während der Arbeitszeit im Betrieb privaten Tätigkeiten (wie z. B. Nahrungsaufnahme, Rauchen, Spazierengehen in der Mittagspause) nachgehen. Diese sogenannten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“ dienen allein privaten und nicht betrieblichen Zwecken und unterliegen regelmäßig nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Außer bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit im Betrieb können Versicherte aber auch beispielsweise

  • auf Dienst- und Geschäftsreisen,
  • beim Betriebssport,
  • bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen,
  • beim Arbeiten an Telearbeitsplätzen,
  • beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten

 

unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
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