Arbeitsunfall
Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person infolge einer
versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. In der gesetzlichen
Unfallversicherung wird „Unfall“ als ein zeitlich begrenztes, von außen
auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führt, definiert.
Den
Schwerpunkt bilden diejenigen Unfälle, von denen Berufstätige an ihrem
Arbeitsplatz bei der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit
betroffen werden. Ereignet sich der Unfall während der Arbeit,
beispielsweise im Lager, im Büro, beim Be- und Entladen eines
Lastkraftwagens oder bei einem Kunden, liegt ein innerer Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit unzweifelhaft vor: Zur zeitlichen und
räumlichen Nähe zum Betrieb kommt entscheidend hinzu, dass die
Betätigung, bei der das Unfallereignis eintritt, objektiv
nachvollziehbar betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt war.
Ein
Arbeitsunfall liegt daher nicht schon vor, wenn lediglich irgendein
zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zum Betrieb besteht. Eine
versicherte Person kann auch während der Arbeitszeit im Betrieb
privaten Tätigkeiten (wie z. B. Nahrungsaufnahme, Rauchen,
Spazierengehen in der Mittagspause) nachgehen. Diese sogenannten
„eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“ dienen allein privaten und nicht
betrieblichen Zwecken und unterliegen regelmäßig nicht dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Außer bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit im Betrieb können Versicherte aber auch beispielsweise
- auf Dienst- und Geschäftsreisen,
- beim Betriebssport,
- bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen,
- beim Arbeiten an Telearbeitsplätzen,
- beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
