Corona FAQ: Allgemeine Schutzmaßnahmen im Betrieb
Tipps für eine betriebliche Pandemieplanung, Empfehlungen für die unterschiedlichen Formen des Kundenkontakts, Regeln für Sozialräume
Die hier aufgeführten Maßnahmen sind nicht abschließend. Ergänzen Sie diese je nach Situation vor Ort gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen.
Für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung, Grippe oder Erkältungskrankheiten ist die Minderung der Infektionsgefahr besonders wichtig. Über die gesundheitlichen Faktoren, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf der Erkrankung einhergehen, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Als Grundlage hierfür können die Angaben des Robert-Koch-Institutes genutzt werden.
Die vordringliche Schutzmaßnahme für diese Personengruppe besteht darin, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und die erforderlichen Mindestabstände sicher einzuhalten. Ein Einsatz in Bereichen mit hohem Kundenaufkommen, in denen die Einhaltung der Mindestdistanzen von der betroffenen Person selbst nicht vorhersehbar und steuerbar ist, ist hiermit in der Regel nicht vereinbar oder erfordert zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Um Sicherheit für diese Beschäftigten zu gewährleisten, ist eine Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt zu ermöglichen. Dies gewährleistet eine individuelle, auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz bezogene Beurteilung und Beratung der Beschäftigten, sowie eine Mitteilung an den Arbeitgeber über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes (unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht). Wenn diese Arbeitsschutzmaßnahmen einem Tätigkeitswechsel entsprechen, erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung durch die betroffene Person.
Stand: 23.02.2023
Während Schwangerschaft und Stillzeit stehen berufstätige Frauen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Die Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Infektionsschutzes müssen unter dem Aspekt des Schutzes von werdenden und stillenden Müttern gesondert betrachtet werden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht für Schwangere im Falle einer Infektion mit SARS-CoV2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und Schwangerschaftskomplikationen – insbesondere bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sollten sie daher als Hochrisikogruppe betrachtet werden. Hinzu kommt, dass während einer Schwangerschaft Behandlungsmöglichkeiten eingeschränkt oder mit zusätzlichen Gefährdungen für Mutter oder Kind verbunden sind – beispielsweise ist die Auswahl einsetzbarer Medikamente stark eingeschränkt.
Tätigkeitsbezogene Gefahren können insbesondere durch häufige Personenkontakte, nicht ausreichende Distanzierungsmaßnahmen und Lüftungsverhältnisse oder durch die Notwendigkeit der Verwendung von Atemschutz entstehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen, um eine unverantwortbare Gefährdung für Schwangere ausschließen zu können. Die Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden können.
Für die Umsetzung des Mutterschutzes sind jeweils die Bundesländer verantwortlich, die zuständigen Aufsichtsbehörden finden sich z. B. hier.
Viele Bundesländer haben zur Umsetzung des Mutterschutzes im Hinblick auf SARS-CoV-2 eigene Umsetzungshilfen erstellt. Wo dies nicht der Fall ist, kann auf die Umsetzungshilfe zurückgegriffen werden, die das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BaFzA), Ausschuss für Mutterschutz herausgegeben hat.
Stand: 23.02.2022
- Beschäftigte mit Krankheitssymptomen sollen zu Hause bleiben
- Sind Beschäftigte trotz Krankheitssymptomen im Unternehmen erschienen, sorgen Sie dafür, dass die/der Beschäftigte den Betrieb möglichst schnell verlässt. Für den Fall, dass die/der erkrankte Beschäftigte nicht selbst fahren kann, organisieren Sie einen Transport, z. B. durch externen Fahrdienst o. ä.
- Legen Sie einen Raum fest, in dem die/der erkrankte Beschäftigte vorübergehend untergebracht werden kann (möglichst auch liegend).
- Lüften Sie den Raum und reinigen Sie die Einrichtung gründlich, wenn die/der Beschäftigte den Raum verlassen hat: Kontaktflächen (z. B. Türklinke, Arbeitstisch, Tastatur…) mit haushaltsüblichen (fettlösenden) Reinigern reinigen oder desinfizieren, benutzte Textilien (z. B. Handtuch) bei mindestens 60°C waschen.
Weitere Informationen finden Sie in dem DGUV-Flyer zu Verdachts- und Erkrankungsfällen im Betrieb.
Stand: 23.02.2023
Zur Beseitigung eventuell auf die Hände gelangter Krankheitserreger ist das richtige Händewaschen mit Seife wirksam. Die Regeln zum richtigen Händewaschen gelten auch an Arbeitsplätzen, an denen auch im Normalfall keine besonderen Vorschriften zu beachten sind.
Als Anlässe zum Händewaschen im Handel sind besonders zu nennen:
- Nach dem Besuch der Toilette
- Vor der Pause / vor dem Essen, Trinken, Rauchen
- Naseputzen, Husten oder Niesen mit vorgehaltener Hand (bitte vermeiden)
- Verschmutzungen
- Kontakt mit Gegenständen, die offensichtlich kranke Personen zuvor berührt haben
An Arbeitsplätzen, an denen besonders häufig Anlässe bestehen, die Hände zu waschen, wird die Haut stark belastet. Hier ist die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln als die weniger belastende Alternative zu empfehlen. Für die Anwendung sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
Versuchen Sie, das Gesicht, insbesondere Augen, Mund und Nase, nicht mit der Hand zu berühren.
Das Tragen von Einmalhandschuhen ist nicht geeignet, um eine Weitergabe von Keimen mit den Händen zu verhindern und wird deshalb nicht empfohlen.
Häufiges Händewaschen, die Händedesinfektion und das Tragen von Einmalhandschuhen belasten die Haut sehr. Ihre stark beanspruchten Hände brauchen Pflege.
Stand: 23.02.2023