Corona FAQ im Überblick

Die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 aufgehoben worden. Damit entfallen bundesweit verpflichtende Vorgaben zum Infektionsschutz im Betrieb. Doch es gibt weiterhin Empfehlungen, wie sich Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Beschäftigte vor Covid-19 und anderen Atemwegserkrankungen schützen können.

Stand: 23.02.2023

Allgemeine Schutzmaßnahmen im Betrieb

Was ist bei Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung, Grippe oder Erkältungskrankheiten zu beachten?

Für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung, Grippe oder Erkältungskrankheiten ist die Minderung  der Infektionsgefahr besonders wichtig. Über die gesundheitlichen Faktoren, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf der Erkrankung einhergehen, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Als Grundlage hierfür können die Angaben des Robert-Koch-Institutes genutzt werden.

Die vordringliche Schutzmaßnahme für diese Personengruppe besteht darin, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und die erforderlichen Mindestabstände sicher einzuhalten. Ein Einsatz in Bereichen mit hohem Kundenaufkommen, in denen die Einhaltung der Mindestdistanzen von der betroffenen Person selbst nicht vorhersehbar und steuerbar ist, ist hiermit in der Regel nicht vereinbar oder erfordert zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Um Sicherheit für diese Beschäftigten zu gewährleisten, ist eine Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt zu ermöglichen. Dies gewährleistet eine individuelle, auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz bezogene Beurteilung und Beratung der Beschäftigten, sowie eine Mitteilung an den Arbeitgeber über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes (unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht). Wenn diese Arbeitsschutzmaßnahmen einem Tätigkeitswechsel  entsprechen, erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung durch die betroffene Person.

Stand: 23.02.2023

Mutterschutzgesetz: Was ist bei der Beschäftigung von Schwangeren zu beachten?

Während Schwangerschaft und Stillzeit stehen berufstätige Frauen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Die Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Infektionsschutzes müssen unter dem Aspekt des Schutzes von werdenden und stillenden Müttern gesondert betrachtet werden.

Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht für Schwangere im Falle einer Infektion mit SARS-CoV2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und Schwangerschaftskomplikationen – insbesondere bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sollten sie daher als Hochrisikogruppe betrachtet werden. Hinzu kommt, dass während einer Schwangerschaft Behandlungsmöglichkeiten eingeschränkt oder mit zusätzlichen Gefährdungen für Mutter oder Kind verbunden sind – beispielsweise ist die Auswahl einsetzbarer Medikamente stark eingeschränkt.

Tätigkeitsbezogene Gefahren können insbesondere durch häufige Personenkontakte, nicht ausreichende Distanzierungsmaßnahmen und Lüftungsverhältnisse oder durch die Notwendigkeit der Verwendung von Atemschutz entstehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen, um eine unverantwortbare Gefährdung für Schwangere ausschließen zu können. Die Schutzmaßnahmen müssen im Arbeitsalltag jederzeit eingehalten werden können.

Für die Umsetzung des Mutterschutzes sind jeweils die Bundesländer verantwortlich, die zuständigen Aufsichtsbehörden finden sich z. B. hier.

Viele Bundesländer haben zur Umsetzung des Mutterschutzes im Hinblick auf SARS-CoV-2 eigene Umsetzungshilfen erstellt. Wo dies nicht der Fall ist, kann auf die Umsetzungshilfe zurückgegriffen werden, die das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BaFzA), Ausschuss für Mutterschutz herausgegeben hat.

Stand: 23.02.2022

Wie soll mit Kolleginnen und Kollegen umgegangen werden, die husten oder niesen?
  • Beschäftigte mit Krankheitssymptomen sollen zu Hause bleiben
  • Sind Beschäftigte trotz Krankheitssymptomen im Unternehmen erschienen, sorgen Sie dafür, dass die/der Beschäftigte den Betrieb möglichst schnell verlässt. Für den Fall, dass die/der erkrankte Beschäftigte nicht selbst fahren kann, organisieren Sie einen Transport, z. B. durch externen Fahrdienst o. ä. 
  • Legen Sie einen Raum fest, in dem die/der erkrankte Beschäftigte vorübergehend untergebracht werden kann (möglichst auch liegend).
  • Lüften Sie den Raum und reinigen Sie die Einrichtung gründlich, wenn die/der Beschäftigte den Raum verlassen hat: Kontaktflächen (z. B. Türklinke, Arbeitstisch, Tastatur…) mit haushaltsüblichen (fettlösenden) Reinigern reinigen oder desinfizieren, benutzte Textilien (z. B. Handtuch) bei mindestens 60°C waschen.

Weitere Informationen finden Sie in dem DGUV-Flyer zu Verdachts- und Erkrankungsfällen im Betrieb.

Stand: 23.02.2023

Was ist bei der Händehygiene zu beachten?

Zur Beseitigung eventuell auf die Hände gelangter Krankheitserreger ist das richtige Händewaschen mit Seife wirksam. Die Regeln zum richtigen Händewaschen gelten auch an Arbeitsplätzen, an denen auch im Normalfall keine besonderen Vorschriften zu beachten sind. 

 Als Anlässe zum Händewaschen im Handel sind besonders zu nennen:

  • Nach dem Besuch der Toilette
  • Vor der Pause / vor dem Essen, Trinken, Rauchen
  • Naseputzen, Husten oder Niesen mit vorgehaltener Hand (bitte vermeiden)
  • Verschmutzungen
  • Kontakt mit Gegenständen, die offensichtlich kranke Personen zuvor berührt haben

An Arbeitsplätzen, an denen besonders häufig Anlässe bestehen, die Hände zu waschen, wird die Haut stark belastet. Hier ist die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln als die weniger belastende Alternative zu empfehlen. Für die Anwendung sind die Angaben des Herstellers zu beachten.

Versuchen Sie, das Gesicht, insbesondere Augen, Mund und Nase, nicht mit der Hand zu berühren. 

Das Tragen von Einmalhandschuhen ist nicht geeignet, um eine Weitergabe von Keimen mit den Händen zu verhindern und wird deshalb nicht empfohlen.
Häufiges Händewaschen, die Händedesinfektion und das Tragen von Einmalhandschuhen belasten die Haut sehr. Ihre stark beanspruchten Hände brauchen Pflege.

Stand: 23.02.2023

Arbeitsplätze an der Kasse

Was ist an Kassenarbeitsplätzen zu beachten?

Arbeitsplätze an Kassen und im Kundenkontakt

An den Kassen findet zumeist eine große Zahl an Kundenkontakten statt, zudem ist in diesem Bereich ständig mit einer relativ großen Personenzahl zu rechnen. Die allgemeinen AHA+L Maßnahmen können auch bei diesen Arbeitsplätzen helfen Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden. Maßnahmen, die helfen Distanz zu schaffen zwischen Kassenpersonal und Kunden, können sinnvoll sein: 

  • Abtrennungen an den Kassen aus Plexiglas oder vergleichbaren Materialien: Abtrennungen müssen dabei ausreichend stabil sein, spitze Ecken oder scharfe Kanten müssen vermieden werden. Notwendige Aussparungen der Abtrennung sollten nicht größer als erforderlich und auf möglichst niedriger Höhe angeordnet sein. 
  • Kennzeichnung von Wartezonen, Aufenthaltsbereichen oder Stehflächen für Kunden

Abtrennungen oder Kennzeichnung von Wartezonen können neben der Kassenzone auch an Serviceschaltern, Infotresen oder an Bedientheken sinnvoll sein.
Die Reinigung von Kassentisch, Tastatur, Touchbildschirm, Kartenlesegerät oder ähnlich häufig berührten Flächen ist regelmäßig und bei Bedarf (z. B. Verunreinigung, Personalwechsel) sinnvoll.

Stand: 23.02.2023

Kundenkontakt

Was ist bei Kundenkontakten zu beachten?

Die allgemeinen AHA+L Maßnahmen können auch bei diesen Arbeitsplätzen helfen, Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden. Maßnahmen, die helfen, Distanz zwischen Personal und Kunden zu schaffen, können sinnvoll sein: 

  • Abtrennungen aus Plexiglas oder vergleichbaren Materialien: Abtrennungen müssen dabei ausreichend stabil sein, spitze Ecken oder scharfe Kanten müssen vermieden werden. Notwendige Aussparungen der Abtrennung sollten nicht größer als erforderlich und auf möglichst niedriger Höhe angeordnet sein. 
  • Kennzeichnung von Wartezonen, Aufenthaltsbereichen oder Stehflächen für Kunden

Abtrennungen oder Kennzeichnung von Wartezonen können in Kassenzonen, an Serviceschaltern, Infotresen oder an Bedientheken sinnvoll sein.
Die Reinigung von häufig berührten Flächen (Tresen, Tische, Tastatur, Touchbildschirm, Kartenlesegerät) ist regelmäßig und bei Bedarf (z. B. Verunreinigung, Personalwechsel) sinnvoll.

Stand: 23.02.2023

Büroarbeitsplätze

Was ist an Büroarbeitsplätzen zu beachten?

Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen und Weiterverbreiten des Virus müssen prioritär darauf abzielen, eine Übertragung über die Atemwege bzw. über Tröpfchen und Aerosole zu verhindern.

Neben den allgemeinen Regeln zur Nies- und Hustenetikette, den Handwaschregeln etc. können bei Büroarbeitsplätzen insbesondere folgende Maßnahmen helfen:

Kontakte reduzieren

  • Bieten Sie Beschäftigten, die grundsätzlich ihre Aufgaben von zu Hause aus erledigen können, Homeoffice an, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Bieten Sie Beschäftigten Einzelbüros an.
  • Reduzieren Sie die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum.
  • Sollte dies nicht möglich sein, kann das Aufstellen von Abtrennungen aus Acrylglas oder anderen Materialien zwischen den Arbeitsplätzen einen Schutz vor der Übertragung darstellen. 

Abstand halten

  • Die Abstandsregelungen sind natürlich auch in Sozial- und Sanitärräumen zu beachten.
  • In Fahrstühlen ist auf ausreichend Abstand zu achten, ggf. ist hier auch die Anzahl der maximal gleichzeitig zu befördernden Personen anzupassen.

Lüften

Nutzen Sie Ventilatoren, mobile Klimaanlagen oder Heizlüfter nur in Einzelbüros, da diese Geräte nicht für einen Luftaustausch, sondern nur für eine Luftverteilung sorgen und damit zur Verteilung von Aerosolen über den Mindestabstand von 1,5 m hinweg beitragen können. Für Räume mit technischer Lüftung siehe Was ist beim Lüften über raumlufttechnische Anlagen zu beachten?

Häufiger reinigen

Eine regelmäßige, gründliche Reinigung der Flächen, die von vielen Beschäftigten genutzt werden, wie beispielsweise Klinken, Türgriffe, Teeküchen, Kopierer mit normalen fettlösenden Reinigern ist sinnvoll. Es ist daher zu prüfen, inwieweit diese Reinigungsintervalle verkürzt werden können.

Stand: 23.02.2023

Lüftung und Luftreiniger

Was ist beim Lüften über Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) zu beachten?

Das Übertragungsrisiko von luftgetragenen Krankheitserregern über sachgerecht installierte und instandgehaltene RLT-Anlagen wird als gering eingestuft. Der Betrieb der RLT-Anlage hat stets derart zu erfolgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft in Außenluftqualität zugeführt, Stoff-, Feuchte- oder Wärmelasten zuverlässig abgeführt werden.

Der reine Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, die nicht über geeignete Einrichtungen zur Luftreinigung verfügen, sollte vermieden werden.
Zur Beurteilung der Raumluftqualität hinsichtlich der Aerosolbelastung durch luftübertragenen Krankheitserregern  kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. Hierfür reichen einfache Messgeräte, z.B. CO2-Ampeln aus. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration im Raum bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist dieser Wert möglichst zu unterschreiten.
Bei Klimaanlagen sind keine Änderungen der Arbeitspunkte (Heizen, Kühlen, Be- oder Entfeuchten) notwendig.
Die Lüftungsanlage sollte regelmäßig durch Fachpersonal instandgehalten werden, z. B. Rotationswärmetauscher auf Leckagen zwischen Ab- und Zuluft prüfen und Filterwechsel nur unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (mind. Handschuhe und Atemschutz).

Stand: 23.02.2023

Was ist bei freier Lüftung über Fenster zu beachten?

Ein intensives, sachgerechtes Lüften von Innenräumen bewirkt eine Abfuhr und damit Verringerung der Konzentration luftgetragener Krankheitserreger. Durch kurzeitiges weites Öffnen der Fenster findet mittels Stoßlüftung der Austausch von Raumluft durch Außenluft auf Grund von Temperatur- und Druckdifferenzen statt.

Regelmäßige Stoßlüftung sollte über die gesamte Fensterfläche, wenn möglich als Querlüftung/Durchzug ausgeführt werden.
Unter Berücksichtigung der Temperatur- und Druckdifferenz zwischen innen und außen sollen Lüftungsdauer von 10 Minuten im Sommer, 5 Minuten im Frühjahr/Herbst und 3 Minuten im Winter nicht unterschritten werden.
Zeitliche Lüftungsabstände an die Anzahl der Personen anpassen.
Räume, die von mehreren Personen genutzt werden, insbesondere Besprechungs- und Seminarräume, aber auch andere wie Pausen-, Bereitschaftsräume und Kantinen, sollten vor und nach Benutzung ausgiebig gelüftet werden.
Als Hilfestellung zur Überprüfung der Luftqualität kann mit einer einfachen CO2-Ampel die CO2-Konzentration gemessen werden. Notwendige Lüftungsintervalle können auch auf der Basis von Berechnungen ermittelt werden, insbesondere unter Beachtung von Raumvolumen, Personenbelegung, körperlicher Aktivität und Luftwechsel. Hinweise zur Messung und Bewertung der CO2-Konzentration enthält die ASR A3.6 Abschnitt 4.2 Absätze 3 und 4.

Berechnungshilfen für notwendige Lüftungsintervalle sind zum Beispiel hier zu finden:

Stand: 23.02.2023

Was ist beim Einsatz mobiler bzw. dezentraler Lüftungsgeräte zu beachten?

Der Betrieb von Umluftgeräten wie Klimageräten, Heizlüftern oder Ventilatoren führt nicht dazu, dass die Luft im Innenraum mit Außenluft ausgetauscht wird. Sie tragen lediglich zu einer gleichmäßigen Verteilung der Luft im Raum bei und können im Zuge der Luftumwälzung virenhaltige Aerosole im gesamten Raumbereich verteilen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund hochansteckender Virusvarianten kritisch. Beachten Sie beim Einsatz solcher Geräte:

  • Sorgen Sie für eine ausreichende Frischluftzufuhr von außen.
  • Schalten Sie Lüftungs- oder Klimageräte, die nur Raumluft umwälzen, nach Möglichkeit aus.
  • Betreiben Sie Umluftgeräte nur in Innenräumen mit Einzelbelegung.
  • Sollen trotzdem Umluftgeräte in Innenräumen mit einer Belegung von mehreren Personen eingesetzt werden, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Luftstrom nicht direkt von einer Person zu einer anderen Person geht, um ein erhöhtes Risiko einer Übertragung von virusbelasteten Tröpfchen oder Aerosolen zu vermeiden. Die spezifischen Randbedingungen, z. B. Raumgeometrie, Arbeitsplatzanordnung, Gerätestandort und die Strömungsverhältnisse der Raumluft sind zu beachten.      

Stand: 23.02.2023

Was sollte vor der Beschaffung von Luftreinigern beachtet werden?

In den Medien wird immer wieder über die Möglichkeit berichtet, mobile Luftreiniger zum Schutz vor SARS-CoV-2-Viren einzusetzen. Zur Luftreinigung werden unterschiedliche Verfahren angeboten, die teilweise auch miteinander kombiniert werden. Dazu zählen vor allem Hochleistungsfilter, UV-C-Strahlung und Plasmatechnik.          

Bei der Wirksamkeit von Geräten mit Filtertechnik wird häufig auf eine Studie verwiesen wonach sich die Aerosolkonzentration durch den Einsatz von Luftreinigern mit Hochleistungsfiltern selbst in Räumen mit einer Fläche von 80 m2 je nach Volumenstrom in 6-15 Minuten halbieren lässt. Ein solcher Wirkungsgrad  kann allerdings nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse in betrieblich genutzten Räumen übertragen werden. Zum einen wurde dies mit einem sehr leistungsstarken Gerät bei einem Volumenstrom im Bereich von 600 bis 1500 m³ Luft/Stunde erreicht. Zum anderen fand die Untersuchung in einem weitgehend leeren Raum statt.          

Ein kritischer Punkt hinsichtlich der Wirksamkeit von Luftreinigern ist die Reichweite, mit der Luft aus dem Raum angesaugt werden kann. Die Strömungsgeschwindigkeit der angesaugten Luft lässt bereits in geringem Abstand vom Gerät erheblich nach, so dass je nach Leistung des Gerätes nach einem Meter Abstand kaum noch Luftbewegung feststellbar ist. Eine wirksame Luftreinigung ist deshalb darauf angewiesen, dass mit der Luft, die aus dem Luftreiniger ausströmt, eine Strömung induziert wird, die die Luft wieder zum Luftreinigungsgerät zurückführt. Wenn Stühle, Tische, Regale, anderes Mobiliar oder Pflanzen im Raum stehen oder auch bei verwinkelten Räumen, wird das Ansaugen bzw. eine gleichmäßige Durchlüftung des Raums entsprechend mehr oder weniger stark behindert. Auch durch Wärmequellen wie Menschen, PCs, Lampen oder anderes kann der Luftstrom abgelenkt bzw. in seiner Ausbreitung behindert werden.       

Als Nachweis für die Wirksamkeit wird häufig auf die Filterleistung verwiesen, z.B. die Verwendung von H14-Filtern die gewährleisten, dass Aerosolpartikel mit einem Durchmesser von 0,1 bis 0,3 μm zu 99,995% aus der Raumluft abgeschieden werden. Von dieser Leistung dürfen Sie aber nur dann ausgehen, wenn die Filter nach der Norm DIN EN 1822 geprüft wurden. Teilweise wird nur angegeben, dass über 99 % der Partikel zurückgehalten werden. Ohne Angabe, für welche Partikelgröße das gilt und ob auch Partikel in der Größe von SARS-CoV-2 (0,1-0,2 µm) erfasst werden, ist eine solche Angabe aber wenig aussagekräftig. Achten Sie deshalb darauf, dass die verwendeten Filter entsprechend der Norm DIN EN 1822 geprüft wurden.       
Die Wirksamkeit der Luftreinigung wird häufig nur auf den Filter bezogen. Ob das Gerät als Ganzes diese Reinigungsleistung bringt bzw. als Ganzes getestet wurde, ist aus den Beschreibungen nicht immer ersichtlich. Darüber hinaus gelten die Angaben nur für den Anteil der Raumluft, der durch den Filter hindurchgesaugt wurde. Bei ungünstigen Raumgeometrien kann es Bereiche geben, die nicht oder nur geringfügig von der Luftreinigung erfasst werden
Gleiches gilt für Luftreinigungsgeräte, die mit UV-C-Strahlung, Plasmatechnik oder anderen Dekontaminationsverfahren arbeiten oder Kombination solche Verfahren einsetzen. Auch hier ist zu beachten, dass die Wirksamkeit des Luftreinigungsgerätes als Ganzes nachgewiesen sein muss. Die grundsätzliche Wirksamkeit von UV-C-Strahlung zur Dekontamination von Oberflächen ist nachgewiesen. Ob die UV-C-Strahler oder das Plasma ausreichen, um die vorbeiströmenden Luftvolumen von mehreren Hundert Kubikmetern pro Stunde ausreichend zu dekontaminieren, ist für die Anwendung in der Praxis ausschlaggebend. Entsprechende Nachweise liegen uns bislang nicht vor. Weiterführende Informationen zum Einsatz von UV-C-Strahlung und zu möglichen Gefährdungen finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz

Bei Luftreinigern, die auf der Basis von Ozon, kaltem Plasma, Elektrofiltern oder Ionisation arbeiten, sollte vom Hersteller nachgewiesen sein, dass die Geräte kein Ozon oder Stickoxide in die Atemluft freisetzen.    
Was nicht unterschätzt werden sollte, ist die Geräuschentwicklung. Viele Hersteller werben mit einem leisen Betrieb. Diese Angaben beziehen sich häufig nur auf die unteren Leistungsstufen, die jedoch nur eine entsprechend geringe Luftreinigung gewährleisten. Zu beachten ist, dass die Lautstärke auch von räumlichen Gegebenheiten abhängt. Die allgemeine Empfehlung lautet, dass die Geräte pro Stunde mindestens das Dreifache des Raumluftvolumens ansaugen und reinigen. In Räumen, in denen die gleichmäßige Durchströmung durch Mobiliar, Pflanzen, verwinkelte Räume oder anderes behindert wird, muss die Leistung der Geräte erhöht werden oder zusätzliche Geräte aufgestellt werden. Testen Sie deshalb die Geräuschentwicklung der Geräte bei der Leistung, die für die jeweiligen Räume erforderlich ist.          

Es lässt sich festhalten, dass pauschale Aussagen zur Wirksamkeit von Luftreingungsgeräten nicht möglich sind. Neben den gerätespezifischen Kriterien muss auch die jeweilige Raumgestaltung und -nutzung berücksichtigt werden. Luftreiniger können zudem Schutzmaßnahmen wie Abstandhalten nicht ersetzen, da sie keinen Schutz gegenüber Tröpfcheninfektionen bieten. Zu berücksichtigen ist auch, dass Luftreinigungsgeräte den Austausch verbrauchter durch frische Luft nicht ersetzen können.     

Die DGUV hat weitere Hinweise zum ergänzenden Einsatz von Luftreinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie zusammengestellt.     
 

Stand: 23.02.2023

Medizinische Gesichtsmasken: Allgemeine Fragen

Was ist zu beachten, wenn Beschäftigte freiwillig weiterhin FFP2-Masken tragen wollen, auch wenn dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich ist?

In diesen Fällen muss seitens des Unternehmers keine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Darüber hinaus müssen keine Tragezeitpausen vorgesehen werden.

Stand: 23.02.2023

Worin unterscheiden sich medizinische Gesichtsmasken und Atemschutzmasken?

Zertifizierte medizinische Gesichtsmasken werden als Medizinprodukte zugelassen und erfüllen dafür einschlägige Normen. Sie wurden für den Fremdschutz entwickelt und schützen vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Maskenträgers. Hierdurch wird ein definiertes Schutzniveau für den Fremdschutz gewährleistet. Medizinische Gesichtsmasken können bei festem Sitz auch die maskentragende Person selbst in gewissem Umfang schützen, auch wenn dies nicht ihre eigentliche Aufgabe ist. Im Gegensatz zu der Marktverfügbarkeit während der ersten Pandemiewelle im Frühjahr 2020 sind sie inzwischen auch außerhalb des Gesundheitswesens in ausreichender Menge und Qualität verfügbar.

Die eigentlichen Atemschutzmasken verhindern aufgrund ihrer Materialeigenschaften und ihres Dichtsitzes, dass Krankheitserreger wie SARS-CoV-2 eingeatmet werden und können so die tragende Person selbst schützen. Es handelt sich dabei um partikelfiltrierende Halbmasken, die auch als FFP-Masken (Filtering Face Piece) bezeichnet werden. FFP2- oder FFP3-Masken erfüllen als persönliche Schutzausrüstung für den Arbeitsschutz gesetzliche Vorgaben und technische Normen und verfügen daher über definierte Schutzwirkung nach innen (und bei Modellen ohne Ausatemventil auch nach außen).

Hinweise zu den Maskentypen und deren Einsatz finden Sie auch hier:

Stand: 23.02.2023

Ist für den Einsatz von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken eine Unterweisung erforderlich?

Sowohl für den Gebrauch von FFP-Masken als auch für den Gebrauch von medizinischen Gesichtsmasken (auch OP-Masken oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz genannt) ist eine Unterweisung notwendig, die den sachgerechten Umgang und Gebrauch der Maske durch die Anwenderinnen und Anwender erläutert. Zusätzlich zur Theorie ist das An- und Ablegen zu zeigen und zu üben. Zu den zentralen Inhalten der Unterweisung zählen:

  • Anwendungsbereiche:
    • Mund-Nasen-Schutz/OP-Masken: Fremdschutz
    • FFP-Masken: Eigen- und Fremdschutz
  • Tragen der Masken bei Unterschreitung des Mindestabstands (hierbei möglichst auf konkrete Orte oder Situationen im Betrieb verweisen).
  • Auf- und Absetzen möglichst berührungsfrei (am Befestigungsband anfassen) und nur mit gewaschenen Händen
  • Vor dem Auspacken der Maske Hände mindestens 20 Sekunden gründlich waschen oder desinfizieren.
  • Trotz sauberer Hände niemals ins Maskeninnere fassen, möglichst nur die Bänder berühren.
  • Maske vollständig entfalten und Nasenbügel vorformen.
  • Mit einer Hand die Maske platzieren, dabei am Kinn beginnen. Mit der anderen Hand die Haltebänder über den Kopf ziehen. Bei zwei Bändern: Das obere Band kommt über die Ohren, das untere unter die Ohren in den Nacken.
  • Die Bänder dürfen nicht verdreht sein, sondern sollten flach anliegen.
  • Sitz der Maske oben und unten anpassen, gegebenenfalls verstellbare Bänder anziehen.
  • Sehr wichtig: Der Nasenbügel muss der Nasenform angepasst werden, hier sitzen Masken besonders oft schlecht. Ein Finger drückt den Bügel auf die Nase, Daumen und Zeigefinger der anderen Hand formen ihn um den Nasenrücken herum.
  • Wenn die Maske richtig sitzt, bläst sie sich beim Ausatmen auf und zieht sich beim Einatmen zusammen. Tut sie dies nicht oder spürt man an einer Stelle einen Luftzug, muss man nachjustieren.
  • Ohne korrekten Sitz ist auch bei FFP-2 Masken kein wirksamer Eigenschutz gegeben. Bei Bartträgern wird im Regelfall kein Dichtsitz erreicht. Auch bei langen Haaren kann es zu Abdichtungsproblemen kommen, wenn die Haare offen über Hals und Nacken (im Bereich der Dichtstreifen der Masken) getragen werden
  • Auch beim Abnehmen nur die Haltebänder anfassen.
  • Bei Tragepausen innerhalb einer Schicht so zusammenlegen, dass die Innenseiten geschützt sind bzw. keine anderen Oberflächen berühren können
  • Tragezeitbegrenzungen für FFP-Masken einhalten. Die Anwendung der Begrenzung wird auch beim Tragen von Mund-Nase-Schutz/OP-Masken empfohlen.
  • Wechsel und Entsorgung bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung, spätestens nach einer Arbeitsschicht
  • Medizinische Gesichtsmasken und Atemschutzmasken (FFP-2-Masken= partikelfiltrierende Halbmasken) sind Einmalprodukte und können gemäß RKI über den Haus/Restmüll entsorgt werden. Idealerweise sollten benutzte Masken in Gefrierbeuteln oder ähnlichem verschlossen werden. Auf keinen Fall sollen sie mit Abfällen entsorgt werden, die einer Sortierung zugeführt werden wie DSD-Abfälle (Duales System Deutschland GmbH) oder Altpapier.
  • Keine Wiederverwendung oder Desinfektion, Waschung oder Wärmebehandlung von Masken! 

Stand: 23.02.2023

Gibt es Aussagen zur maximalen Tragedauer? Sind Masken mehrfach in einer Schicht nutzbar?

Für FFP-Masken sind die Regelungen in der DGUV Regel 112-190 Anhang 2  zusammengefasst. Statt Tragezeit wird hier der Begriff „Gebrauchsdauer“ verwendet.

Die hier genannten Tragezeiten sind Anhaltswerte. Die Einsatzdauer, die erforderliche Erholungsdauer sowie die Anzahl der Einsätze pro Schicht werden durch die Arbeitsbedingungen beeinflusst. Neben der gerätebedingten Belastung (z.B. Gewicht, Atemwiderstand, Klima im Gerät) sind weitere Arbeitserschwernisse (z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche Enge) festzustellen und zu berücksichtigen. Auch hierzu gibt die DGUV-Regel 112-190 Hilfestellungen. Außerdem sind persönliche Faktoren des Gerätträgers zu beachten. Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.

Bei Nutzung von N95-Masken oder vergleichbaren Typen ist von einem ähnlichen Atemwiderstand wie bei filtrierenden Halbmasken auszugehen, weshalb auch bei diesen Masken Tragezeitbegrenzungen erforderlich sind. Beim Einsatz von Masken mit Ausatemventil sind die Ausführungen unter "Können zur Reduzierung der Belastung Masken mit Ausatemventil eingesetzt werden?" zu beachten.

Hinsichtlich der Tragezeitbegrenzung von Mund-Nase-Schutz (OP-Masken) haben aktuelle Untersuchungen gezeigt, dass der Atemwiderstand von Mund-Nase-Schutz entgegen früherer Studien niedriger ist als bei FFP-Masken. Eine Begrenzung der Gebrauchsdauer wie bei FFP-Masken erscheint unter dem Aspekt des Atemwiderstands nicht angezeigt. Unabhängig davon soll Mund-Nase-Schutz bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung weiterhin gewechselt werden.

Generell: Während der Erholungszeit geht es darum, den MNS oder die FFP-Maske abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint.

Weitere Informationen zur Belastung durch das Tragen von FFP-Masken können den Ergebnissen einer Studie des IPA entnommen werden.

Die Auswertungen der Studienergebnisse zeigen, dass unter den gewählten Versuchsbedingungen

  • das Tragen von Masken, insbesondere der FFP2-Maske, zu einem leicht veränderten Atemmuster führt,
  • das Tragen insbesondere der FFP2-Maske bei sehr schwerer körperlicher Arbeit zu einem Abfall der Sauerstoffkonzentration (pO2) und der Sauerstoffsättigung (sO2) überwiegend innerhalb des physiologischen Bereichs führt. Diese Veränderungen bewegten sich in einzelnen Fällen auch bis in den unteren physiologischen Grenzbereich,
  • im Vergleich zur Ruhesituation für alle Maskentypen zu Beginn der Belastung ein leichter Anstieg des pCO2 im Blut überwiegend innerhalb der physiologischen Grenzen nachzuweisen ist,
  • die Konzentrationsfähigkeit durch das Tragen der Masken, unabhängig vom Maskentyp, nicht beeinflusst wird,
  • in Abhängigkeit vom Maskentyp erhöhte Werte der Temperatur und Feuchtigkeit unter der Maske gemessen werden, die mit den subjektiven Angaben der Teilnehmenden zum Tragekomfort übereinstimmen.

Stand: 23.02.2023

FFP2- und N95-Masken

Wo finde ich Materialien zum optimalen Schutz von FFP2-Masken?

Damit Atemschutzmasken des Typs FFP2 tatsächlich ihre Schutzwirkung entfalten können, ist es wichtig, dass diese Produkte korrekt ausgewählt und verwendet werden.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat darüber hinaus ein Plakat veröffentlicht. Es kann in der Publikationsdatenbank der DGUV heruntergeladen oder bestellt werden.

Stand: 23.02.2023

Wie kann ich den Dichtsitz von FFP2 und N95 testen?

Die Filterfläche möglichst ganzflächig mit beiden Händen zuhalten, durch Einatmen versuchen einen Unterdruck aufzubauen oder durch Ausatmen versuchen einen Überdruck aufzubauen. Strömt die Luft durch den Maskenrand oder den Nasenbügel sofort ein bzw. aus, ist kein Dichtsitz und somit keine ausreichende Schutzwirkung gegeben. Alternativ schnell und tief Ein- und Ausatmen. Die Maske muss sich dabei aufblähen bzw. zusammenziehen.

Stand: 23.02.2023

Versicherungsschutz

Kann die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 einen Arbeitsunfall darstellen?

Sofern die Infektionskrankheit durch eine Einwirkung bei der versicherten Tätigkeit (z. B. Beschäftigung) verursacht wurde, kann eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 einen Arbeitsunfall darstellen.

Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass die erkrankten Personen im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit Kontakt zu mindestens einer infizierten Person hatten (sog. Indexperson). Der Kontakt muss zudem unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter).

Kriterien hierfür hat das Robert-Koch-Institut festgelegt. Die bloße Möglichkeit, dass bei der versicherten Tätigkeit Kontakt mit Infizierten bestanden haben kann, reicht nicht aus.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist außerdem stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

Bitte beachten Sie, dass eine Infektion allein (ohne anschließende Krankheitssymptome) kein Versicherungsfall  sein kann und, dass immer die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend sind.

Stand: 7.02.2023

In welchen Fällen ist beim Auftreten von COVID-19 im Betrieb eine Unfallanzeige zu erstatten?

Eine Unfallanzeige ist grundsätzlich nicht schon dann zu erstatten, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt ist, sondern nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

  • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter wurde positiv auf Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet,
  • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zeigt Krankheitssymptome (z. B. Fieber, Husten, Störungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Atemnot/Atembeschwerden, Lungenentzündung etc.),
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Verdacht, dass die Infektion im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, 
  • Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen.

Sie sind Arbeitgeberin, Arbeitgeber, Personalsachbearbeiterin oder Personalsachbearbeiter und haben Fragen zur Unfallanzeige im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung?

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie zusammengefasst hier.

Stand: 7.02.2023

Muss eine berufsbedingte Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test dokumentiert werden?

Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen.

Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt. Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seinen Webseiten zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt hat, haben Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.

Stand: 7.02.2023

Müssen sich Beschäftigte mit Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung bei einem Durchgangsarzt vorstellen?

Nein – eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, einzig zur Aufnahme der versicherungsrechtlich relevanten Daten, ist aus Gründen der Infektionsprävention nicht sinnvoll. Durchgangsärzte führen keinen Test und keine Behandlung bei COVID-19-Erkrankungen durch. 

Stand: 7.02.2023

Ist eine Unfallanzeige zu erstellen, wenn die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 symptomlos verlaufen ist?

Symptomlose Infektionen müssen nicht gemeldet werden. Es reicht, die Infektion und deren Umstände im Verbandbuch/Meldeblock des Unternehmens zu dokumentieren. Wichtig ist, dass insbesondere Angaben zu beruflichen Kontakten mit anderen infizierten Personen (sog. Indexpersonen) gesichert werden. Treten Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, kann die Erkrankung immer noch gemeldet werden. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Fristen, deren Versäumnis zu Nachteilen führen würde.

Stand: 7.02.2023

Gibt es Besonderheiten, die bei der Erstellung einer Unfallanzeige im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung zu beachten sind?

Grundsätzlich gelten keine Besonderheiten für die Erstattung der Unfallanzeige im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung.

Detaillierte Informationen finden Sie unter "Arbeitsunfall melden".

Formular Unfallanzeige (barrierefrei)

Stand: 7.02.2023

Kann eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Berufskrankheit darstellen?

Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege haben ein deutlich höheres Risiko, sich zu infizieren, als Beschäftigte in anderen Branchen. Bei ihnen kann COVID-19 daher als Berufskrankheit anerkannt werden.

Bei anderen Beschäftigtengruppen kommt eine Berufskrankheit in Frage, wenn ihre berufliche Tätigkeit mit einem ähnlich hohen Infektionsrisiko verbunden ist. Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, z.B. mit häufigen engen körperlichen Kontakten zu anderen Personen, können zudem Beweiserleichterungen gelten. Hier kann im Einzelfall auf die Benennung einer Indexperson verzichtet werden. Erfahrungsgemäß kommt es in diesen Branchen zu vielen körpernahen Kontakten mit infizierten Personen. Abgesehen hiervon bestehen keine Unterschiede zwischen der Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Auch nicht mit Blick auf die Leistungen.

Stand: 7.02.2023

Bin ich im Homeoffice oder am Telearbeitsplatz bei einem Unfall gesetzlich unfallversichert?

Mobiles Arbeiten und die Tätigkeit im Homeoffice ist mehr als ein Mittel, um einer Pandemie zu begegnen – 
es sind DIE Arbeitsformen der Zukunft. Für Betriebe und Beschäftigte stellt sich natürlich im Falle eines Unfalls die Frage nach dem Versicherungsschutz.

Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit während ihrer dienstlichen Tätigkeit, zum Beispiel im Homeoffice, im Hotel oder im Zug, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb.

Denn grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.

Betriebswege

  • Versichert sind neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch grundsätzlich sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum sowie Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen. 
  • Es besteht Versicherungsschutz im selben Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
  • Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Wege zum Unternehmenssitz

  • Versichert sind auch Wege vom häuslichen Arbeitsplatz in die Firma, zum Beispiel, um gefertigte Arbeiten dort abzuliefern oder an einer Besprechung teilzunehmen.
  • Der Versicherungsschutz beginnt nicht mit dem Verlassen des Arbeitszimmers, sondern erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

Wege zur Kinderbetreuung

  • Versicherungsschutz besteht auch auf den Wegen zur Kinderbetreuung: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung wie zur Kita oder Schule, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
  • Voraussetzung ist, dass für diese Wege ein zeitlicher Zusammenhang mit der im Homeoffice bzw. im Rahmen von mobiler Arbeit  ausgeübten Tätigkeit besteht.

Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, muss je nach Einzelfall entschieden werden.

Stand: 7.02.2023

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