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Betreuung nach Überfall

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Seit rund zehn Monaten gilt die neue Unfallverhütungsvorschrift Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25). Bei der Umsetzung konzentrieren sich viele Unternehmen auf das Optimieren der technischen Sicherheit. Themen wie Unterweisung und Notfallplan werden often hinten angestellt. Hier erhalten Sie Tipps, wie Sie diese "weichen" Themen angehen können. 

Der Wirkungskreis der DGUV Vorschrift 25 ​erstreckt sich auf den ​gesamten Handel, vom Kiosk bis zum Großhandel. Sie bietet verbindliche Regeln zur Überfallprävention und Nachsorge für den gesamten Handel an. Die angemessene Betreuung von Versicherten nach einem Überfall oder Überfallversuch ist in den Fokus gerückt. Statt feste Vorgaben zum Bau und zur Einrichtung von Verkaufsstellen zu machen, werden Schutzziele vorgegeben. Die Unternehmen sind damit freier und flexibler, wie sie Konzepte zum Umgang mit Bargeld und zur Überfallprävention umsetzen. Konkrete Unterstützung erhalten sie in den begleitenden DGUV-Regeln, unter anderem „Überfallprävention in Verkaufsstellen“ und „Überfallprävention in Spielstätten“. Die wichtigsten ​Neuerungen auf einen Blick:

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

Notfallplan

„Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.“ (DGUV Vorschrift 25)

Im Notfallplan werden sowohl innerbetriebliche als auch externe Meldewege festgelegt. Die DGUV-Information "Gut vorbereitet für den Ernstfall!" enthält im Anhang einen Muster-Notfallplan. Auch in den begleitenden DGUV-Regeln ist aufgeführt, welche Information ein Notfallplan enthalten sollte. Die BGHW empfiehlt, betriebliche psychologische Erstbetreuer und Erstbetreuerinnen zu benennen und fördert für sie Seminare finanziell. Dadurch wird die Nachsorge für Betroffene deutlich verbessert.

Unterweisung

„Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.“ (DGUV Vorschrift 25)

Bisher musste nur einmal im Jahr unterwiesen werden, ab sofort ist es halbjährlich gefordert.  Es sollten mögliche Situationen während eines Überfalls geübt und de­eskalierende Maßnahmen trainiert werden. Auch beim Umgang mit schwierigen oder aggressiven Kundinnen und Kunden kann dieses Wissen von Nutzen sein. Zudem muss künftig bei der Unterweisung die psychische Belastung durch Überfälle thematisiert werden. Die BGHW bietet Hilfe bei der Gestaltung der Unterweisung an. Es gibt unter anderem ein Lernmodul für Beschäftigte zur Rauüberfallprävention und Tipps zum motivierenden Unterweisen. 

Unfallmeldung

„Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.“ (DGUV Vorschrift 25)

Die BGHW empfiehlt, einen Raubüberfall zunächst telefonisch zu melden, so dass direkt geklärt werden kann, was passiert ist und wer möglicherweise Hilfe braucht. Zusätzlich sollte im Anschluss eine formlose, schriftliche Meldung erfolgen. Nach der Meldung des Überfalls nimmt die BGHW telefonisch Kontakt mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf und bieten ihnen ein Beratungsgespräch mit speziell ausgebildeten Psychologen an. 

Brauche ich eine Überwachungskamera?

„Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unter­nehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.“ (UVV 25)

Viele Ladeninhaber haben bei der BGHW angefragt, ob Kameras nun wirklich Pflicht sind. Aber gerade in Verkaufsstellen sind Kameras nicht zwingend notwendig. D'ie Installation ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel Folgendes der Fall ist:

• kein direkter Zugriff auf Bargeld oder Wertgegenstände durch Versicherte,

• automatisierte Bezahlsysteme, Bezahlautomaten, geschlossene Kassen­systeme,

• regelmäßige Kassenabschöpfung, etwa durch einen Abwurftresor oder durch Kassenrohrpost.

Im Zweifel melden Sie sich bei Ihrer Ansprechperson der BGHWund besprechen Sie die offenen Fragen.

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