Das Wichtigste im Überblick:
- Ab 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, für deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 dann auch für Betriebe ab 1.000 Beschäftigten.
- Unternehmen können Brancheninitiativen beitreten oder Unterstützungsangebote der Bundesregierung nutzen.
- Sigrid Roth von der BGHW ist Generalsekretärin der Sektion Handel der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS). Sie beschäftigt sich intensiv mit dem Thema der nachhaltigen Lieferketten.
Das „Lieferkettengesetz“ soll zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen weltweit beitragen. Was bedeutet das Gesetz für die Mitgliedsbetriebe der BGHW, und wo finden sie Unterstützung bei der Umsetzung?
Im Sommer dieses Jahres wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, verabschiedet. Das Gesetz wurde im Vorfeld sehr kontrovers diskutiert und ist bei Unternehmerverbänden auf breiten Widerstand gestoßen. Von anderer Seite wurden die getroffenen Regelungen als nicht weitgehend genug kritisiert. Das LkSG hat also einen schwierigen Start. Für die betriebliche Umsetzung bleibt allerdings noch etwas Zeit: Es gilt ab dem Jahr 2023 für deutsche Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten, ein Jahr später auch für solche ab 1000 Beschäftigten – inklusive entsandter Personen sowie länger als ein halbes Jahr in Leiharbeit Tätige. Diese Unternehmen müssen ermitteln, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten verletzt.
Sorge vor Bürokratisierung
Das klingt nach viel Arbeit und Bürokratie. Was haben Betriebe davon? Dr. Udo Schöpf weiß als Vorsitzender der BGHW-Geschäftsführung um die hohen Anforderungen, die mit dem LkSG auf Unternehmerinnen und Unternehmer zukommen: „Die Sorge vor einer Zunahme betrieblicher Pflichten und einer weiteren ,Bürokratisierung‘ kann ich bestens nachvollziehen. Wir werden deshalb zunächst die bei uns versicherten Unternehmen nach ihren Erfahrungen und Bedürfnissen bezüglich der Lieferketten befragen, um sie anschließend bei der Umsetzung des Gesetzes bestmöglich unterstützen zu können“, so Schöpf. „Dabei bringt die BGHW ihre Kernkompetenz, den betrieblichen Arbeitsschutz, ins Spiel. Denn Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz entlang der Lieferkette sind zentrale Anforderungen des LkSG.“ Übrigens zahlt auch der Aspekt des Umweltschutzes, den das LkSG ebenso beinhaltet, auf den Arbeitsschutz ein – zum Beispiel, wenn es um den Umgang Beschäftigter mit Umweltgiften geht.
Ohne den hohen Aufwand, der mit dem LkSG für Unternehmen entsteht, in Abrede zu stellen, hofft Schöpf auf einen Return of Invest: „Jede Investition in die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten macht sich auch betriebswirtschaftlich bezahlt. Die Corona-Krise hat deutlich gezeigt, wie fragil unsere Lieferketten sind. Hier haben sich gerade jene Partnerunternehmen im In- und Ausland als resilient erwiesen, die auf etablierte Strukturen im betrieblichen Arbeitsschutz und auf ein Gesundheitsmanagement zurückgreifen konnten.
Vorlaufzeit nutzen
Bereits heute schauen viele Handelsunternehmen bei der Auswahl ihrer Zulieferer genau hin, um sich keine unnötigen Risiken durch Probleme bei ihren Lieferanten „einzukaufen“. Mit dem LkSG wird diese Sorgfalt nun Pflicht. Dabei ist es keine einfache Aufgabe, allen Risiken auf den Grund zu gehen. Deshalb will die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gut genutzt sein. Um möglichst Synergien zu nutzen, können Unternehmen beispielsweise sogenannten Brancheninitiativen beitreten, welche für ihre Mitglieder die geforderten Verhaltenskodizes, Musterverträge und Ähnliches entwickeln oder offizielle Unterstützungsangebote der Bundesregierung nutzen.
Risiken in Angriff nehmen
Das LkSG umzusetzen, bedeutet nichts weniger als Risikomanagement. Zu vielen anderen Themen – zum Beispiel für den Arbeitsschutz mit der Gefährdungsbeurteilung – gehen Unternehmen bereits systematisch vor, um Risiken zu ermitteln und zu verhindern oder wenigstens zu minimieren. Diese Transparenz wird mit dem LkSG ausgeweitet und dient der Rechtssicherheit – von der Quelle der Produkte bis zu deren Abverkauf. Mit systematischem Vorgehen lässt sich das LkSG Schritt für Schritt in den Griff bekommen.
Wozu sind Unternehmen insbesondere verpflichtet?
- Einrichten eines Risikomanagements (Verfahrenablauf), um sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten in den Geschäftsabläufen eingehalten werden
- Durchführen regelmäßiger Risikoanalysen zur Identifizierung menschenrechtlicher und umweltrelevanter Risiken
- Entwurf und Annahme einer Grundsatzerklärung, die beschreibt, wie die Achtung der Menschenrechte priorisiert und umgesetzt werden soll
- Einrichten eines Beschwerdemechanismus
- Implementieren einer transparenten öffentlichen Berichterstattung
- Ergreifen von wirkungsvollen Maßnahmen im Falle von Rechtsverletzungen
Für indirekte Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur im nach den Umständen gebotenen Maß. Erfährt das Unternehmen jedoch von einem möglichen Verstoß eines Zulieferers, muss es unverzüglich aktiv werden.
Wo finden Unternehmen Unterstützung?
Unternehmen können die kostenlosen, offiziellen Unterstützungsangebote der Bundesregierung im Internet nutzen:
- Ein Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte berät Unternehmen jeder Größe zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltsprozesse.
- Der KMU-Kompass ist ein Online-Tool. Es dient zur Orientierung, aber auch zur praktischen Umsetzung, unter anderem mit umfangreichen Checklisten.