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Jetzt Pflicht: Masken im Verbandkasten

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Mehr Pflaster, medizinische Gesichtsmasken und Feuchttücher sollten ab sofort fester Bestandteil in jedem kleinen oder großen Verbandkasten sein. Diese Anforderung bringt die  Aktualisierung der DIN-Normen für Verbandkästen mit sich. Nach einem Jahr endete zum 31. Januar die Übergangsfrist. 

Die Gesichtsmasken sollen Autofahrer bei Erste-Hilfe-Leistungen schützen, auch nach Ende der pandemiebedingten Schutzmaßnahmen. Die Feuchttücher sind für die Reinigung von unverletzter Haut vorgesehen. Das hat sich im Detail geändert:

  • Großer Verbandkasten (DIN 13169) -  Neu:  4 Gesichtsmasken, 8 Feuchttücher, vergrößertes Fertigpflastersortiment
  • Kleiner Verbandkasten (DIN 13157) - Neu: 2 Gesichtsmasken, 4 Feuchttücher, vergrößertes Fertigpflastersortiment
  • KFZ-Verbandkasten (DIN 13164) - Neu: 1 Dreiecktuch (statt vorher 2), 2 Gesichtsmasken, es entfällt: 1 Verbandtuch in der Größe 40x60 cm

Eine vollständige Auflistung des aktuellen Erste-Hilfe-Materials hält der Fachbereich „Erste Hilfe“ der DGUV bereit.

Vorhandene Verbandkästen können ohne großen Aufwand den neuen Normen entsprechend ergänzt werden. Es wird daher empfohlen bei der nächsten Überprüfung der Verbandkästen die neuen Materialien aufzunehmen.

Unternehmen müssen ausreichend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung haben, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung gibt Aufschluss über Art und Menge. Anhaltspunkte sind

  • die Betriebsgröße,
  • die betrieblichen Gefahren,
  • die Ausdehnung und Struktur des Betriebes und
  • die Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Informationen zur Ersten Hilfe und Ausstattung von Verbandkästen gibt es im Kompendium Arbeitsschutz der BGHW. Im Themenfeld „Erste Hilfe im Betrieb“ finden sich eine Übersicht aller „BGHW-Wissen“ und DGUV-Informationen zum Thema.

Aktuelle Informationen hält außerdem der Fachbereich „Erste Hilfe“ bei der Gesetzlichen Unfallversicherung bereit.

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