Neue Berufskrankheiten beschlossen
Zwei neue Erkrankungen werden in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen: Die Hüftgelenksarthrose durch schweres Heben und Tragen sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen. Die Änderungen treten zum 1. August in Kraft.
Hüftgelenksarthrose durch schweres Heben und Tragen
Betroffen sein können insbesondere Beschäftigte, die über Jahre beispielsweise im Schrott- oder Stahlhandel, als LKW-Fahrer oder im Getränkehandel gearbeitet haben. Aber auch Angehörige anderer Berufsgruppen können unter die Empfehlung fallen, wenn sie in ihrem Arbeitsleben entsprechende Lasten gehandhabt haben. Weitere Voraussetzungen für eine Anerkennung:
- Die einzelnen Lasten mussten ein Gewicht von mindestens 20 kg gehabt haben, mindestens zehnmal pro Tag gehoben oder getragen worden sein und
- im gesamten Arbeitsleben insgesamt mindestens 9.500 Tonnen erreicht haben.
Lungenkrebs durch Passivrauch
Diese Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn
- die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war und
- die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigaretten oder ähnliches aktiv geraucht hat.
Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ entschädigt werden.
Die neuen Berufskrankheiten wurden auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen.
Die Berufskrankheiten-Liste
Die Bundesregierung definiert anhand der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), was eine Berufserkrankung ist und führt diese in der Berufskrankheiten-Liste. Eine Krankheit wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn der Gesetzgeber dies im Rahmen einer Gesetzesänderung entschieden hat.
Die Berufskrankheiten-Liste wird zwar regelmäßig ergänzt, ihre Überarbeitung durch den Verordnungsgeber benötigt jedoch meist mehrere Jahre. Erkrankungen, die noch nicht in der Berufskrankheiten-Liste genannt sind, können im Einzelfall wie eine Berufskrankheit („Wie-Berufskrankheit“) anerkannt werden, wenn nach neueren medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen erfüllt sind.