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Ohne Symptome? Corona-Infektion im Verbandbuch dokument

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Wann sind Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten? Diese Frage beschäftigt Unternehmen und Versicherte im Moment häufig. Der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hat jetzt eine Erklärung veröffentlicht, die Antworten gibt. Corona-Infektionen ohne Symptome gelten nicht als meldepflichtige Versicherungsfälle, aber trotzdem sollte die Erkrankung im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden.

Bei einer Erkrankung an Covid-19 kann es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln, erklärt die DGUV. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgeber, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen Covid-19-Fälle der Berufsgenossenschaft unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • der oder die Versicherte ist an Covid-19 erkrankt
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen
  • bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch
  • Bei Beschäftigten in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Das gilt auch für Beschäftigte  im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, diese Branchen sind in der Regel jedoch nicht bei der BGHW versichert. 
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an Covid-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Übrigens: Auch Versicherte können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen. Dies sollte dann geschehen, wenn sie Anlass haben anzunehmen, dass die Infektion bei der Arbeit geschehen ist (zum Beispiel bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person) und wenn der Arzt oder die Ärztin nicht nur eine Infektion mit dem Coronavirus, sondern auch die Erkrankung COVID-19 diagnostiziert hat.

Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

Kommt es zu einer hohen Zahl von Infektionen sollte der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft  auch dann eingeschaltet werden, wenn alle Infektionen symptomlos verlaufen. Die Unfallversicherungsträger ermitteln dann, ob die Arbeitsbedingungen bei der Verbreitung des Virus möglicherweise eine Rolle gespielt haben. Sie geben auf dieser Grundlage Hinweise, wie Betriebe und Einrichtungen weitere Infektionen verhüten können.

Hintergrund Verbandbuch

Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem so genannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Sie sollten aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt werden.

     

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