Abgrenzungskriterien zwischen Gefahrtarifstellen

aus dem „alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige“

Stand: 1.1.2022

1. Verpackungs-, Abpack- und Abfüllbetriebe, Verlesebetriebe, seemäßige Verpackung

Die Zuordnung dieser Unternehmen richtet sich ­– mit Ausnahme der seemäßigen Güterverpackung – nach der Art der behandelten Waren. Hierzu einige Beispiele:

GewerbezweigVeranlagungTarifstelle
Obstabpackereiwie Handel mit Obst1
Abpackbetrieb für Arzneimittelwie Handel mit Arzneimitteln4
Abfüllbetrieb für alkoholfreie Getränkewie Handel mit Getränken1
Abfüllbetrieb für kosmetische Erzeugnissewie Handel mit kosmetischen Erzeugnissen2
Verlesen von Kaffeewie Handel mit Kaffee1
Versandfertigmachen von Werbematerial (Broschüren)wie Handel mit Broschüren4

Bei Unternehmen, die sich mit der seemäßigen Verpackung von Gütern befassen, kann die Veranlagung nicht ohne Weiteres nach der Art der zu verpackenden Güter erfolgen, weil mit diesen Unternehmen oft auch noch Herstellungsbetriebe (zum Beispiel Kisten- oder Palettenherstellung) oder Umschlagsbetriebe usw. verbunden sind.

2. Logistik und Lagerhaltung

2.1. Kontraktlogistik

  • Ab 01.01.2013 sind Kontraktlogistikunternehmen nach dem Beschluss der Selbstverwaltung der BGHW nach der Warenart zu veranlagen.
  • Unter Kontraktlogistik versteht die BGHW zum Beispiel ein Geschäftsmodell, das auf einer langfristigen Kooperation zwischen Herstellern und Händlern von Gütern und einem Logistikdienstleister, beispielsweise einer Spedition, basiert.
  • Der Kontraktlogistiker übernimmt für den Auftraggeber im Regelfall insbesondere folgende Aufgaben: o
    • Ein- und Auslagern
    • Kommissionierung
    • Preisauszeichnung
    • Verpackung

Vorausgesetzt ist dabei aber immer, dass ein gewisser Logistikprozess – vergleichbar einem Handelsunternehmen – der Ein- und Auslagerung angeschlossen ist.

Ist die Ein- und Auslagerung rein auf den Lagerprozess und die damit unmittelbar verbundene Kommissionierung beschränkt, ist die Veranlagung als Lagereiunternehmen zu Tarifstelle 13 vorzunehmen. Nach Warenart kann nur dann veranlagt werden, wenn durch den Logistikprozess der Ware (in der kleinsten Gebindeeinheit) ein Mehrwert zugeführt wird. Nicht nach Warenart wird veranlagt, wenn nur logistische Basisleistungen (= Transport, Umschlag, Lagerung - „TUL“) verrichtet werden.

2.2. Lagerhalter

Reine Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB sind grundsätzlich nach Tarifstelle 13 zu veranlagen.

3. Verlage

Verlage ohne Austräger/ZustellerTarifstelle 4
Verlage mit Austräger/ZustellerTarifstelle 12

4. Tankstellen

Tankstellen werden fast ausnahmslos mit einem Shop betrieben. Die arbeitsmäßigen Anteile der dort vertriebenen Waren sind objektiv nicht messbar. Daher werden Tankstellen, unabhängig ihrer individuellen Ausgestaltung, in Tarifstelle 10 (im 2. Gefahrtarif Tarifelle 1) zusammengefasst. Bistros, Stehcafés und dergleichen, die im Rahmen des Tankstellenshops betrieben werden, gehören untrennbar zu dem Tankstellenshop, selbst wenn Brötchen belegt oder aufgebacken werden und Kaffee gekocht wird. Zu unterscheiden davon sind allerdings neben der Tankstelle betriebene Motels, Rast- und Gaststätten und dergleichen. Für letztgenannte Gewerbezweige ist die Möglichkeit einer Veranlagung als fremdartiges Nebenunternehmen zu prüfen.

5. Gewerbezweiggruppen und „Sortimente“

5.1. Lebensmittelsortimentshandlungen (Tarifstelle 1)

Zum Lebensmittelsortimentshandel zählen Unternehmen, die außer mit von Tarifstelle 1 erfassten Lebensmitteln (auch Süßwaren, Getränke) noch mit anderen Waren handeln, die üblicherweise zusammen mit Lebensmitteln geführt werden. Auf den Anteil der einzelnen Warenarten kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Die Voraussetzungen zur Veranlagung als Lebensmittelsortimentshandel sind erfüllt, wenn der Arbeitsanteil des Gewerbezweiges Lebensmittel mindestens 20 vH beträgt. Diese Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn auf Gewerbezweige, die der Tarifstelle 1 angehören und im weitesten Sinne Lebensmittel sind (zum Beispiel Süßwaren, Getränke), zusammen ein Arbeitsanteil von mindestens 20 vH entfällt.

5.2. Baumärkte (Tarifstelle 6)

Baumärkte sind Tarifstelle 6 zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt unabhängig von evtl. Arbeitsanteilen, die grundsätzlich den Tarifstellen 2 (Malereibedarf, Textilien), 3 (sanitäre Einrichtungen, Möbel), 4 (Elektroartikel, Eisen-/Metallkurzwaren), 5 (Heizungsbedarf, Maschinen), 7 (Festbrennstoffe), 8 (Chemikalien) oder 9 (Eisen-, Kunststoffhalbfabrikate) zuzuordnen wären.

5.3. Handel mit Fleischereibedarf (Tarifstelle 1)

Als Fleischereibedarfshandel zu veranlagen sind zum Beispiel Unternehmen, die

  • Gewürze und Därme oder
  • Därme und Schneidwaren (Messer u. dgl.) oder
  • Schneidwaren und Fleischereimaschinen

führen.

Nicht nach Tarifstelle 1 (Fleischereibedarf) zu veranlagen ist zum Beispiel der reine Handel mit Fleischereimaschinen (Tarifstelle 5).

5.4. Handel mit Malereibedarf (Tarifstelle 2)

Zu Malereibedarf zählt zum Beispiel der Handel mit Farben, Lacken, Pinsel, Tapeten und Malerwerkzeugen.

5.5. Handel mit Heizungsbedarf (Tarifstelle 5)

Von Tarifstelle 5 werden alle Unternehmen erfasst, die nicht nur mit Pumpen oder Brennern oder Radiatoren oder Heizkörpern oder Mess-, Regel- und Steuerungsanlagen handeln, sondern die eine Kombination dieser Warensortimente anbieten.

Handelt ein Unternehmen dagegen ausschließlich mit Heizkörpern, erfolgt die Veranlagung zur Tarifstelle 9 (Stahl, Eisen, Container, Behälter u. dgl.), erfolgt ein Handel ausschließlich mit elektronischen Steuerungselementen für Heizungsanlagen, so ist die Veranlagung zur Tarifstelle 4 vorzunehmen.

6. Unternehmen ohne Warenlager usw., Speditionsbüros (Tarifstelle 14)

Unternehmen ohne Warenlager u. dgl. bilden - ohne Rücksicht auf die Art der Handelsware - eine eigene Tarifstelle. Von ihr erfasst sind Unternehmen, in denen eine Handhabung und/oder Behandlung von Waren nicht erfolgt.

Für Unternehmen, die den Handel zum Teil mit Lagerhaltung und zum Teil ohne Lagerhaltung betreiben, gilt es besonders zu beachten, dass aus den Gefahrklassen der Tarifstellen 1 bis 13 (Gewerbezweige) und der Gefahrklasse der Tarifstelle 14 (Unternehmen ohne Lager usw.) keine mittlere Gefahrklasse festgesetzt werden darf. „Warenumgang“ und „kein Warenumgang“ schließen einander aus.

7. Versand-, Kopier- und Postfachservice (Tarifstelle 2)

  • Versand-,
  • Kopier- und
  • Postfachservices

sind in dieser Kombination ein eigener Gewerbezweig und werden nach Tarifstelle 2 veranlagt. Der Versand bezieht sich dabei ausschließlich auf Drucksachen und dgl. Ansonsten ist ein Versand im Regelfall eine Spedition und nicht mit dem nach der (versendeten) Warenart einzustufenden Versandhandel zu verwechseln.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren - verwandte Themen und Inhalte

Gefahrtarif

Die Berufsgenossenschaften müssen in einem sogenannten Gefahrtarif die Beitragshöhe nach Versicherungsrisiken abstufen.

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag

Telefon:
0621 5339-9001

Fax:
0621 183-65330

E-Mail:
mitgliederservice(at)bghw.de

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular