Häufige Fragen zu Mitgliedschaft & Beitrag

Häufige Fragen und Antworten rund um Mitgliedschaft, Beitrag und Gefahrtarif auf einem Blick.

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Mitgliedschaft

Zuständigkeit: Für welche Unternehmen / Gewerbezweige ist die BGHW zuständig?

Die BGHW ist für folgende Gewerbezweige zuständig:

  • Groß- und Einzelhandel jeglicher Art mit und ohne Lager einschließlich handelsähnlicher Unternehmen;
  • Handelsvertretungen, Handelsmaklereien, Kommissions- und Agenturgeschäfte mit Warenumgang; Automatenaufstellungen; Verleih, Leasing von Handelsware;
  • Einkaufs- und Verkaufsvereinigungen; landwirtschaftliche Warengenossenschaften; Kellereiunternehmen; Schrotthandel, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffhandel einschließlich Sortierung und Verpressung;
  • Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt werden; Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Presseerzeugnissen einschließlich Werbeschriften; Lesezirkel;
  • Speditionsunternehmen; Speditionsbüros; Warenverteilungs- und Warenlogistikunternehmen; Lagerei- und Speichereiunternehmen; kommunale Hafen- und Umschlagsunternehmen sowie Unternehmen des Hafen- und Seegüterumschlags, der Be- und Entladung, Warenkontrolle und ähnliche Unternehmen; Unternehmen der Leitung und Lenkung von Waren, der Handelshilfsleistungen.
Mitglied: Wer ist Mitglied bei der BGHW und wer ist versichert?

Kraft Gesetz ist jedes Unternehmen Mitglied der Berufsgenossenschaft.

Dadurch stehen alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden und Teilzeitkräfte sowie alle arbeitnehmerähnlichen Personen unter Versicherungsschutz. Hierzu gehören auch die in einem Beschäftigungsverhältnis tätigen Ehegatten der Unternehmer. Eine namentliche An- oder Abmeldung von Beschäftigten bei der BGHW ist jedoch nicht erforderlich.

Unternehmer und ihre im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag tätigen Ehegatten / Lebenspartner sowie Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, zählen grundsätzlich nicht zu den kraft Gesetzes versicherten Personen. Sie können sich jedoch freiwillig (auf Antrag) bei der BGHW versichern.

Anmeldung: Wie muss ein Unternehmen bei der BGHW angemeldet werden?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jede Unternehmerin und jeder Unternehmer sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft anmeldet. Diese Anmeldung hat zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Auch die Frage, ob Personal beschäftigt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.


Für die Anmeldung Ihres Unternehmes verwenden Sie bitte das Formular zur Betriebsbeschreibung.

Jedes Unternehmen erhält eine Unternehmensnummer (UNR.S). Diese Nummer benötigen Sie beispielweise beim Entgeltnachweis, der Unfallmeldung, Bestellungen im Medienshop oder Seminaranmeldungen. Sie ermöglicht Ihnen zudem den Zugang zu verschiedenen Serviceangeboten der BGHW, wie beispielsweise zum Extranet.

Änderungen: Welche Änderungen im Unternehmen müssen bei der BGHW angemeldet werden?

Änderungen in den Betriebsverhältnissen eines Unternehmens können Auswirkungen auf die Höhe des Beitrages und die Mitgliedschaft haben. Daher ist in folgenden Fällen eine Meldung an die BGHW erforderlich:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich
  • Eröffnung / Schließung einer Betriebsstätte oder eines Produktionsbereiches
  • Verlagerung des Unternehmensschwerpunktes
  • Wechsel in der Person des Unternehmers
  • Einstellung des Unternehmens
Änderungen - Welche Änderungen in den Betriebsverhältnissen müssen der BGHW gemeldet werden?

Änderungen in den Betriebsverhältnissen eines Unternehmens können sich auf die Veranlagung nach dem Gefahrtarif auswirken. In folgenden Fällen ist eine Meldung an die BGHW erforderlich: 

Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich. Beispiel: 

  • Veränderungen im Warensortiment durch Hinzunahme oder Wegfall einer Warenart (Beispiel: bisher Handel mit Lebensmitteln und Büchern, künftig nur noch Handel mit Lebensmitteln)
  • Veränderungen in der Gewichtung einzelner Unternehmensbereiche (bisher 80 % Lebensmittelhandel und 20 % Buchhandel, künftig jeweils 50 % Anteil am Arbeitsaufwand)
  • Veränderungen im Gesamtunternehmen durch Hinzunahme oder Wegfall eines Unternehmensteils oder eines Dienstleistungsangebots (Beispiel: bisher ausschließlich Einlagerung der eigenen Handelsware, künftig auch Einlagerung fremder Güter als Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB)

Formular zur Anzeige von Änderungen in den Betriebsverhältnissen

Haben Sie noch weitere Fragen?

Wenden Sie sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag:

Tel.: 0621 5339-9001
Fax: 0621 183-65330

oder schreiben Sie bei Fragen an mitgliederservice(at)bghw.de.

Beitrag

BG-Beiträge - Warum müssen BG-Beiträge gezahlt werden?

Die berufsgenossenschaftliche Versicherung (Gesetzliche Unfallversicherung) ist, ebenso wie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, eine Pflichtversicherung. Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind gesetzlich unfallversichert.

Sofern in Ihrem Unternehmen nach dem SGB VII versicherte Personen tätig werden, erhalten Sie durch die gesetzliche Unfallversicherung eine Haftpflichtversicherung gegen die Risiken eines Personenschadens bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Ihrer Beschäftigten. Die Haftungsablösung ist ein Grundgedanke der gesetzlichen Unfallversicherung und sorgt für Rechtssicherheit und betrieblichen Frieden. Als Mitglied der BGHW muss ein Unternehmen keine Schadensersatzansprüche fürchten, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. Der finanzielle Aufwand bleibt für die Unternehmen kalkulierbar.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer besteht nur im Falle des § 104 SGB VII – also bei einem vorsätzlichen oder im allgemeinen Straßenverkehr bei Wegen zur oder von der Arbeit herbeigeführten Unfall – eine Haftung für Personenschäden gegenüber der versicherten Person und gegebenenfalls der Angehörigen und Hinterbliebenen. Ebenso besteht eine Haftung des Gewerbetreibenden gegenüber der Berufsgenossenschaft  nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles.

BG-Beitrag - Wer zahlt den Beitrag?

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Unternehmerinnen und Unternehmern allein aufgebracht. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.

Sofern eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen wurde, ist diese Person selbst beitragspflichtig.

Digitaler Lohnnachweis - Wie erfolgt die Meldung?

Ab dem Beitragsjahr 2018 erfolgt Ihre Entgeltmeldung ausschließlich über das neue UV-Meldeverfahren.

Sie können Ihre Meldung im neuen UV-Meldeverfahren nur über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe erstatten. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuellste Version Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nutzen.

Vor Abgabe des digitalen Lohnnachweises führen Sie im Vorverfahren einen Stammdatenabgleich mit dem Stammdatendienst der DGUV durch.

Die Zugangsdaten hierfür sind:
Betriebsnummer der BGHW (BBNRUV): 32064004
Ihre Mitglieds- bzw. Kundennummer
Ihre PIN

Der Stammdatendienst versorgt Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre Ausfüllhilfe mit den für die Meldung erforderlichen Daten.

Ab dem Meldejahr 2023 ist auch im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis Digital), das heißt bei der Abfrage der Stammdaten und der Übersendung der Lohnnachweise sowie eventuell erforderlichen Korrekturen oder Stornierungen, die neue Unternehmensnummer (UNR.S) zu verwenden. Sie können Ihre Stammdatenabfrage für das Meldejahr 2023 über das Entgeltabrechnungsprogramm wie gewohnt bereits ab dem 01.11.2022 durchführen. Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, können Sie die Stammdatenabfrage für das Meldejahr 2023 noch mit Ihrer bisherigen Mitgliedsnummer tätigen. Mit den Stammdaten übermitteln wir Ihnen automatisch Ihre neue Unternehmensnummer (UNR.S) in Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe. Weitere Informationen zur Unternehmensnummer erhalten Sie auf unserer Seite.

 

Hinweis: Nach der Stammdatenanfrage kann es bis zu 24 Stunden dauern, bis Ihre Daten Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm für die Meldung zur Verfügung stehen.

Sind Ihr/Ihre Steuerberater/-in oder andere Dritte mit der Meldung beauftragt? Dann leiten Sie die Zugangsdaten bitte unbedingt an alle Beauftragten weiter. Der Stammdatenabruf ist frühestens ab dem 1. November des dem jeweiligen Meldejahr vorangehenden Jahres möglich. Beispiel: Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2020 ist frühestens ab 01.11.2020 möglich. Der LN digital für ein bestimmtes Meldejahr muss bis spätestens 16. Februar des Folgejahres erstattet werden. Beispiel: Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2020 muss spätestens bis zum 16.02.2021 erstattet werden. 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Digitaler Lohnnachweis".

Wie berechnet sich der Beitrag?

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die BGHW ihren Finanzbedarf (Umlagesoll) ermitteln. Dieser wird dann auf alle beitragspflichtigen Mitgliedsunternehmen der BGHW umgelegt.

Der Beitragsfuß wird jährlich nach folgender Formel ermittelt:

(Umlagesoll x 1000) / Summe Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen

Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Gesamtentgelt und Gefahrklasse.

Beitragseinheiten = Gesamtentgelt x Gefahrklasse

Der individuelle Beitrag für ein Unternehmen ergibt sich anhand der gezahlten Arbeitsentgelt sowie der Gefahrklasse. Multipliziert mit dem Beitragsfuß ergeben sie den Beitrag nach Gefahrtarif bezogen auf 1000 €.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Beitrag des Unternehmens = (Arbeitsentgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) / 1000

Beitrag nach Gefahrtarif - Weshalb gibt es einen Beitrag nach Gefahrtarif und einen Beitrag nach Entgelten?

Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW mit dem Anteil der Lastenverteilung, der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben.

Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt. Dabei unterbleibt eine Bewertung des betrieblichen Risikos.

Beitragsnachlass - In welcher Höhe wird ein Nachlass erhoben oder ein Zuschlag gewährt?

Sofern sich ein Zuschlag oder ein Nachlass ergibt, beträgt dieser 10 % des Beitrags nach Gefahrtarif.

Einzelheiten zum Verfahren können Sie § 30 der Satzung und der Anlage zu § 30 entnehmen.

Belastungspunkte - Was sind Belastungspunkte und wie setzen sie sich zusammen?

Belastungspunkte sind die Summe aller Unfallpunkte. Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 Punkt), sowie derjenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem voraus gegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschließlich Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben. 

Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranetzugang  abrufen oder Sie wenden sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag

Fälligkeit des Beitrags - Wann wird der Beitrag erhoben und wann ist er fällig?

Auf Grund des Umlageverfahrens der nachträglichen Bedarfsdeckung werden die Beitragsbescheide im April des Folgejahres verschickt. Im Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaften erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse.

Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid den Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

Die Beiträge müssen am Tag der Fälligkeit (15. Mai) dem Konto der BGHW gutgeschrieben sein.

Der einfachste Weg ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Das Lastschriftmandat können Sie uns über das Extranet erteilen.

Beitragssteigerung - Worauf sind Beitragssteigerungen zurückzuführen?

Beitragssteigerungen können unterschiedliche Ursachen haben:

  • gestiegene Entgelte im Vergleich zu den Vorjahren
  • geschätzte Entgelte wegen Nichteinreichung des Lohnnachweises
  • geringere Einnahmen oder gestiegene Ausgaben der BG
  • geändertes Beitragsausgleichsverfahren
  • Änderung der gefahrtariflichen Veranlagung
Widerspruch - Ändert sich der Fälligkeitstermin beim Einlegen von Widersprüchen?

Nein, Widersprüche, sonstige Anfragen/Auskunftsersuchen oder Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Es besteht zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung. Durch eine fristgerechte Zahlung können Säumniszuschläge/Zinsen verhindert werden.

Sollte ein Widerspruch Erfolg haben, werden eventuell zu viel gezahlte Beiträge mit künftigen Ansprüchen verrechnet oder zurückgezahlt.

Bankverbindung - Wie lautet die Bankverbindung der BGHW?

Die Bankverbindung der BGHW lautet:

Kreissparkasse Köln

IBAN DE50 3705 0299 0000 0919 54

BIC COKSDE33XXX

Landesbank Baden-Württemberg

IBAN DE31 6005 0101 0002 1512 49

BIC SOLADEST600

Lastschrift - Kann der Beitrag per Lastschrift eingezogen werden?

Wir bieten unseren Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Ihre Vorteile:

  • keine Überwachung von Fälligkeitsterminen
  • Vermeidung von Säumniszuschlägen/Zinsen
  • Zeitersparnis und Kostenreduzierung

Beantragen Sie unkompliziert die Teilnahme am Einzugsverfahren über Ihren Extranet-Account. Liegen Ihnen die Zugangsdaten nicht mehr vor, können Sie diese auf der Login-Seite anfordern.

Alternativ können Sie auch ein hinterlegtes PDF-Formular (SEPA-Lastschriftmandat) herunterladen und uns ausgefüllt zusenden. 

Unbedenklichkeitsbescheinigung - Wie bekomme ich am schnellsten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Der einfachste, schnellste und sicherste Weg führt über das Extranet.

Ansonsten können Sie sich auch gerne an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag wenden.

Haben Sie noch weitere Fragen?

Wenden Sie sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag:

Tel.: 0621 5339-9001
Fax: 0621 183-65330

oder schreiben Sie bei Fragen an mitgliederservice(at)bghw.de.

Beitragsbescheid

Beitragsberechnung: Was sind Belastungspunkte und wie setzen sich diese zusammen?

Belastungspunkte sind die Summe aller Unfallpunkte. Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 Punkt) sowie diejenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem vorausgegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschl. Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben. Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranet-Zugang abrufen oder wenden Sie sich an unser Servicecenter, sodass wir Ihnen diese übersenden können.

Weitere Informationen zum

Beitragsausgleichsverfahren

FAQs zum Beitragsausgleichverfahren

Beitragsberechnung: In welcher Höhe wird ein Nachlass gewährt oder ein Zuschlag erhoben?

Sofern sich ein Zuschlag oder ein Nachlass ergibt, beträgt dieser 10 % des Beitrags nach Gefahrtarif. Einzelheiten zum Verfahren können Sie § 30 der Satzung und der Anlage zu § 30 entnehmen.

Beitragsberechnung: Warum erhalte ich einen Zuschlag/Nachlass?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Dies soll unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg zur Arbeit) erfolgen. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in § 30 ihrer Satzung geregelt.

Beitragsberechnung: Warum wird ein Mindestbeitrag erhoben?

Durch den Mindestbeitrag sollen – insbesondere bei kleineren Unternehmen – zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden. Kosten entstehen beispielsweise durch die Verwaltung der Unternehmen (Versand von Vordrucken, Schreiben, Bescheiden), Präventionsarbeit oder auch durch Entschädigungsleistungen. 

Grundlage für die Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrages ist § 25 Abs. 3 der Satzung. Seit dem 01.01.2021 beträgt der Mindestbeitrag 80,00 Euro. 

Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen zu gewährenden Nachlass im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens unterschritten werden. 

Beitragsberechnung: Wie kann ich der BGHW Korrekturen der Lohnsummen mitteilen?

Auch für Korrekturen gilt, dass diese zwingend elektronisch über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) einzureichen sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 168 Abs. 2a SGB VII ab 01.01.2019 neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmers so lange, bis die unzutreffenden Meldungen durch den Unternehmer entsprechend korrigiert wurden.

Beitragsberechnung: Warum steht in meinem Beitragsbescheid bei den Entgelten die Bemerkung „geschätzt“?

Liegen die Entgelte zur Beitragsberechnung nicht fristgerecht vor oder wurden die Entgelte nicht (vollständig) über den vorgeschriebenen Meldeweg eingereicht, ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen.
Falls die Entgelte geschätzt sind, können die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachgereicht werden. 
Sollten Sie kein versicherungspflichtiges Personal mehr beschäftigen, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Etwaige im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) durchgeführte Stammdatenabrufe für das vergangene Jahr wären außerdem zu stornieren. 

Beitragsberechnung: Welche Entgelte werden für die Beitragsberechnung berücksichtigt?

Für die Beitragsberechnung sind die Entgelte ausschließlich über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) zu melden. Die Meldung können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (zum Beispiel ein Steuerbüro) über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe „sv.net" abgeben.
Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende/abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen. 

Weitere Informationen: 

Zum Extranet der BGHW

Zum UV-Meldeverfahren

Zur Ausfüllhilfe 

Infos zu sv.net

Beitragsberechnung: Weshalb wird die Position „Lastenverteilung an der Überaltlast nach Neurenten" (LVN) berechnet?

Die „Lastenverteilung an der Überaltlast nach Neurenten" (LVN) wird seit 2008 als Teil des Beitrags nach Gefahrtarif erhoben. Seit der Umlage 2018 wird sie als eigene Position neben der Eigenumlage auf dem Beitragsbescheid dargestellt.  

Mehr Informationen zur Lastenverteilung

Beitragsberechnung: Weshalb gibt es einen Beitrag nach Gefahrtarif und einen Beitrag nach Entgelten?

Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN), der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben. Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt. 

Gefahrtarif, Gefahrklassen: Woraus ergibt sich die Gefahrklasse?

Die Gefahrklasse ergibt sich aus dem Gefahrtarif. Den Unternehmen wurden die Gefahrklassen mit einem Veranlagungsbescheid bekannt gegeben. 
Für die Beitragsjahre ab 2018 gilt der 2. Gefahrtarif der BGHW 

Mehr Informationen zum Gefahrtarif

Stundungszinsen: Warum erhalte ich einen Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen?

Ein Stundungszins wird erhoben, wenn Sie für den Beitrag  oder eine andere Beitragsforderung eine Ratenzahlung (Stundung) mit uns vereinbart haben. Bitte beachten Sie, dass Stundungszinsbescheide in der Regel in dem auf die Vereinbarung folgenden Jahr versendet werden.

Mehr Infos zum Beitrag

Säumniszuschlag: Warum erhalte ich einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen?

Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn Sie den Beitrag oder eine andere Beitragsforderung nicht fristgerecht gezahlt haben. Siehe hierzu auch „Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?".

Der Säumniszuschlag wird in der Regel für Forderungen erhoben, die im vorausgegangenden Jahr nicht fristgerecht gezahlt wurden. Um die Verwaltungskosten gering zu halten, erfolgt der Versand der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen üblicherweise mit dem jährlichen Beitragsbescheid. 

Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Für Beiträge, die nach Ablauf des Fälligkeitstages eingehen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Der Säumniszuschlag entsteht ohne Mahnung.

 

Beitrag, Fälligkeit: Was ist mit der Fälligkeit bei einem Widerspruch?

Anfragen, Auskunftsersuchen, Widersprüche und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Verfahrens besteht daher zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung.

Beitrag, Fälligkeit: Darf der Beitrag auch in Raten oder später gezahlt werden?

Die in Rechnung gestellten Beiträge decken die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres. Im Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaft­en erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse.

Gerade aus diesem Grund müssen die Beiträge spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung stehen. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung, wenn der Anspruch hierdurch nicht gefährdet ist. Diese kann auch nur gegen Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Anträge mit entsprechender Begründung sind vor der Fälligkeit schri­ftlich zu stellen.

Beitrag, Fälligkeit: Bis wann muss der Beitrag spätestens bezahlt werden?

Fälligkeit ist am 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt, das heißt, der Beitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein.

Es gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und/oder Postlaufzeiten.

 

Beitrag, allgemein: Warum BG-Beiträge?

Die berufsgenossenschaftliche Versicherung (gesetzliche Unfallversicherung) ist ebenso wie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung. Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind gesetzlich unfallversichert.

Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Alter, Nationalität und Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses. Auch die Entgelthöhe ist für den Versicherungsschutz nicht entscheidend. Die gesetzliche Unfallversicherung entspricht einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Unternehmers bezüglich Personenschäden seiner Beschäftigten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Haben Sie noch weitere Fragen?

Wenden Sie sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag:

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Fax: 0621 183-65330

oder schreiben Sie bei Fragen an mitgliederservice(at)bghw.de.

Beitragsausgleichsverfahren

Kann ich auch einen Nachlass erhalten, wenn für mein Unternehmen der Mindestbeitrag erhoben wird?

Nein, der Jahresbeitrag kann durch einen Nachlass nicht unter den Mindestbeitrag sinken.

In welcher Höhe wird ein Nachlass gewährt oder ein Zuschlag erhoben?

Es wird jeweils in Höhe von 10 Prozent des Beitrages ein Zuschlag erhoben oder ein Nachlass gewährt.

Die Gewährung des Nachlasses oder die Erhebung eines Zuschlages beschränkt sich ausschließlich auf den Beitrag nach Gefahrtarif.

Wann erhalte ich einen Nachlass oder Zuschlag?

Für die Gewährung eines Nachlasses oder die Erhebung eines Zuschlages ist das Verhältnis zwischen der Einzelbelastung des Unternehmens und der Durchschnittsbelastung aller bei der BGHW versicherten Unternehmen maßgeblich.

Die Einzelbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis von Belastungspunkten und Beitrag (nach Gefahrtarif) eines Unternehmens, die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis von Belastungspunkten und Beitrag (nach Gefahrtarif) aller Unternehmen der BGHW.

Unterschreitet die Einzelbelastung eines Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent, wird ein Nachlass gewährt. Überschreitet die Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent, so wird ein Zuschlag erhoben. Unternehmen, die mit ihrer Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 25 Prozent weder unter- noch überschreiten, also dazwischen liegen, erhalten weder einen Nachlass, noch wird ein Zuschlag erhoben (neutrale Zone).

Für die Gewährung eines Nachlasses gilt zusätzlich:

  • Das Unternehmen muss an zwei aufeinanderfolgenden Umlagen teilgenommen haben.
  • Für das Unternehmen muss aus statistischer Sicht bezogen auf den Beobachtungszeitraum eine Unfallfreiheit von deutlich weniger als 50 Prozent zu erwarten sein. Die Begründung hierfür ist, dass bei kleineren Unternehmen die vollständige Unfallfreiheit in dem zweijährigen Beobachtungszeitraum nicht unbedingt auf besonderen Präventionsmaßnahmen beruht, sondern oft zufällig ist.

In jedem Fall können Unternehmen einen Nachlass erhalten, wenn sie an den letzten fünf Umlagen teilgenommen haben und in den letzten fünf Jahren keine Unfallpunkte aufweisen.

Welcher Zeitraum ist für das Beitragsausgleichsverfahren maßgebend?

Der Beobachtungszeitraum beträgt zwei Jahre.

Das heißt, alle im Umlagejahr und dem ihm vorausgegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle sowie Unfälle mit erstmaliger Verletztengeld-, Renten- oder Sterbegeldzahlung werden berücksichtigt. 

Wie werden Unfälle im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass beim Beitragsausgleichsverfahren folgendes berücksichtigt wird: die Anzahl der Unfälle, deren Schwere und Aufwendungen beziehungsweise eine Kombination dieser Merkmale. 

Die BGHW hat sich für ein einfaches und transparentes Punkteverfahren entschieden. 

  • Ein meldepflichtiger Unfall führt zu einem Belastungspunkt
  • Ein Unfall mit Verletztengeldzahlung führt zu zehn Belastungspunkten
  • Ein Unfall mit einer erstmaligen Renten- oder Sterbegeldzahlung führt zu fünfzig Belastungspunkten 

Ein Unfall kann somit maximal einundsechzig Belastungspunkte verursachen. 

Welche Unfälle werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Meldepflichtig ist ein Unfall immer dann, wenn er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hat. Wurde zum Unfallzeitpunkt bereits die Tätigkeit aufgenommen, zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit. Entscheidend sind die Kalendertage und nicht etwa nur die Arbeitstage.

Nicht berücksichtigt werden Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht werden.

Soweit uns noch keine Unfallanzeige vorliegt, wird das belastete Unternehmen über den Arbeitsunfall informiert. Ein Informationsschreiben wird nur bei den Unfällen versandt, die beim Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden. Sollte die im Schreiben genannte Person nicht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Ihres Unternehmens sein oder andere Ausschlusskriterien hinsichtlich der Berücksichtigung im Beitragsausgleichsverfahren vorliegen, bitten wir uns das unmittelbar mitzuteilen.

Welches Ziel soll damit erreicht werden?

Das Beitragsausgleichsverfahren soll durch Beitragsanreize stärker die Prävention von Unfällen fördern. Erfolge in der betrieblichen Prävention sind damit finanziell für die Mitglieder spürbar.

Was ist die Grundlage des Beitragsausgleichsverfahrens?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGB – VII). Dies soll unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg zur Arbeit) erfolgen. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in § 30 der Satzung geregelt.

Haben Sie noch weitere Fragen?

Wenden Sie sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag:

Tel.: 0621 5339-9001
Fax: 0621 183-65330

oder schreiben Sie bei Fragen an mitgliederservice(at)bghw.de.

Gefahrtarif & Veranlagung

Weshalb wird turnusmäßig ein neuer Gefahrtarif aufgestellt?

Der Gesetzgeber schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Gefahrklassen vor. Unfallrisiken können sich infolge technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen ändern. Deshalb sind Gefahrklassen nur zeitlich begrenzt gültig. Die Berufsgenossenschaft muss den Gefahrtarif regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre überprüfen. So ist eine laufende Anpassung der Gefahrklassen an die Belastungsverhältnisse gewährleistet und eine Beitragsabstufung nach den tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen sichergestellt.

Wie erfolgt die Einstufung in den Gefahrtarif?

Der Gefahrtarif der BGHW besteht aus zwei Teilen.

In Teil I sind die Tarifstellen mit ihren Gefahrklassen aufgeführt. Den Tarifstellen sind die Gewerbezweige, für welche die BGHW zuständig ist, zugeordnet.

In Teil II  - Veranlagungsbestimmungen - wird die Anwendung des Gefahrtarifs geregelt.

Allen Unternehmen wird ihre Einstufung mit einem individuellen Veranlagungsbescheid mitgeteilt.

Wie werden die Gefahrenklassen ermittelt?

Zur Berechnung der Gefahrklassen werden für jede Tarifstelle (Gefahrtarifstelle) die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gezahlten Aufwendungen (z.B. Kosten für Heilbehandlung, Renten an Versicherte) durch die von den Unternehmen für den gleichen Zeitraum gemeldeten Arbeitsentgelte und den Versicherungssummen der Unternehmerversicherungen dividiert.

Was sagen Gefahrklassen über die Beitragshöhe?

Gefahrklassen allein sagen nichts über die Beitragshöhe aus. Sie sind keine Beitragswerte. Die Gefahrklassen geben nur die Beitragsabstufungen innerhalb der Berufsgenossenschaft wieder. Da die Berufsgenossenschaft im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung die Beiträge auf ihre Mitglieder verteilt, ergibt sich die Höhe der Beiträge erst in Verbindung mit dem jährlich neu zu berechnenden, für alle Mitglieder einheitlichen Beitragsfuß. Eine Verringerung der Gefahrklasse bedeutet nicht gleichzeitig eine Reduzierung der Beitragslast, da sich die Höhe des Beitrags nicht nur durch die Gefahrklasse bestimmt.

Sind Gefahrklassen zwischen Berufsgenossenschaften vergleichbar?

Die Gefahrklassen sind Schlüsselzahlen für die Beitragsabstufung innerhalb einer Berufsgenossenschaft. Ihren Beitragswert erhalten sie erst in Verbindung mit dem Beitragsfuß. Da die Beitragsfüße von Berufsgenossenschaft zu Berufsgenossenschaft unterschiedlich sind und stetigen Schwankungen unterliegen, sind Gefahrklassen zwischen Berufsgenossenschaften nicht vergleichbar.

Wie werden die Unternehmen nach dem Gefahrtarif veranlagt?

Der Gefahrtarif der BGHW ist ausschließlich nach Gewerbezweigen gegliedert. Die Veranlagung eines jeden Unternehmens nach dem Gefahrtarif richtet sich allein nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Bei Handelsunternehmen richtet sich die Zuordnung zu einem Gewerbezweig nach der Art der Handelsware. Für Unternehmen des Handelshilfsgewerbes, z. B. Spedition, Lagerei, Umschlagsunternehmen, erfolgt die Zuordnung nach Art der gewerbetypischen Tätigkeiten.

Zum besseren Verständnis sind nachfolgend denkbare Sachverhalte dargestellt, die hinsichtlich der Zuordnung zu den Tarifstellen im Kontext des 3. Gefahrtarifs stehen.

  1. Ein Unternehmen betreibt einen Gewerbezweig. Das tätige Personal hat Umgang mit den Handelswaren (z. B. durch Zwischenlagerung, Transport zum Kunden). 
    Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Textilien: Zuordnung des Unternehmens zu Tarifstelle 2. 
     
  2. Betreibt ein Unternehmen mehrere Gewerbezweige, die verschiedenen Tarifstellen angehören, so wird jeder Unternehmensteil gesondert veranlagt, wenn die Versicherten nicht wechselseitig (durcheinander) in den Gewerbezweigen tätig sind.
    Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Baustoffen und einen Handel mit Getränken. Beide Unternehmensteile werden getrennt geführt, jeder Bereich hat seinen eigenen Personalstamm. 
    Der Handel mit Baustoffen wird zu Tarifstelle 6 und der Handel mit Getränken zu Tarifstelle 1 veranlagt.
     
  3. Werden die Versicherten in den Unternehmensteilen wechselseitig (durcheinander) beschäftigt, so ist für die gefahrtarifliche Veranlagung die Tarifstelle maßgebend, deren arbeitsmäßiger Anteil 70 % oder mehr beträgt. Tarifstellen mit Anteilen unter 10 % bleiben unberücksichtigt. Wechselseitige Beschäftigung bedeutet, dass die Versicherten für mehrere Tarifstellen (z.B. Baustoff-/Getränkehandel) zugleich oder in ständigem hin und her tätig sind. Ihre Tätigkeiten können nicht alleine einer bestimmten Tarifstelle zugeordnet werden. 
    Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Baustoffen und Handel mit Getränken. Beide Unternehmensteile werden nicht getrennt geführt, die Beschäftigten sind in den beiden Teilen wechselseitig tätig (z. B. liefern die Verkaufsfahrer zugleich Baustoffe und Getränke aus). Der arbeitsmäßige Anteil des Baustoffhandels beträgt 80 %. Der Anteil an Getränken beträgt 20 %. 
    Die Veranlagung des Unternehmens erfolgt ausschließlich zu Tarifstelle 6 (Baustoffhandel). 

     
  4. Entfällt auf keine Tarifstelle ein Anteil am Arbeitsaufwand von 70 % oder mehr, wird ein Gefahrklassenmittel entsprechend den arbeitsmäßigen Anteilen der in Betracht kommenden Tarifstellen berechnet. Tarifstellen mit Anteilen unter 10 % bleiben unberücksichtigt. 
    Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Baustoffen und Getränken. Beide Unternehmensteile werden nicht getrennt geführt. Auf den Handel mit Baustoffen entfallen 60 % des Arbeitsaufwandes und auf den Handel mit Getränken 40 %.
    Das Gefahrklassenmittel berechnet sich - nach den Werten des 3. Gefahrtarifs - wie folgt:


    Gefahrklasse Baustoffhandel 2,97 (Tarifstelle 6) / Gefahrklasse Getränkehandel 2,42 (Tarifstelle 1)

    ((2,97 x 60) + (2,42 x 40)) / 100 = 2,75

    Das Gefahrklassenmittel für dieses Unternehmen beträgt 2,75.
Wie werden fremdartige Nebenunternehmen veranlagt?

Nebenunternehmen sind Unternehmensteile eines Gesamtunternehmens, die überwiegend keinem anderen Unternehmens dienen und eigene wirtschaftliche Ziele verfolgen. Handelt es sich dabei um Gewerbezweige, die nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der BGHW fallen, werden diese als fremdartige Nebenunternehmen bezeichnet.

Beispiel: Ein Unternehmen betreibt einen Getränkehandel und eine Gastwirtschaft, die nicht den Zwecken des eigenen Getränkehandels dient.
Hauptunternehmen (Unternehmensteil, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet) ist der Getränkehandel. Die Gaststätte versucht eigene Gewinne zu erzielen und dient im Schwerpunkt nicht der Bewirtung der Kunden des Getränkehandels. Die Gastwirtschaft stellt daher ein „fremdartiges“ Nebenunternehmen dar, da für sie - wäre sie ein eigenständiges Unternehmen - eine andere Berufsgenossenschaft zuständig wäre.

Die Gefahrklassen für fremdartige Nebenunternehmen werden nach der Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, der diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklasse sind die Beiträge für das der Tarifperiode vorangegangene vorletzte Jahr maßgebend. Der Veranlagungsbescheid enthält in diesen Fällen auf der Vorderseite einen entsprechenden Hinweis auf Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs.

Die besondere Berechnungsweise der Gefahrklassen für fremdartige Nebenunternehmen gewährleistet, dass Mitgliedsunternehmen der BGHW für diese Unternehmensteile gegenüber Unternehmen, die bei der an sich fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert sind, beitragsmäßig in etwa gleichgestellt werden, so dass ihnen weder Wettbewerbsvorteile noch -nachteile entstehen.

Warum wird bei der Berechnung der Gefahrklassen nicht berücksichtigt, wie viele Personen im Büro tätig sind, obwohl für diese die Unfallgefahr geringer sein müsste?

Der Gefahrtarif der BGHW ist ein Gewerbezweigtarif und keinen Tätigkeitstarif. Es werden nicht einzelne Tätigkeiten nach ihrem Gefährdungsrisiko veranlagt, sondern nur der Gewerbezweig insgesamt. Bei der Berechnung wird das Gefährdungsrisiko aller Tätigkeiten (z. B. Lager, Verwaltung, Außendienst) eines Gewerbezweiges berücksichtigt.

In meinem Betrieb haben sich seit Jahren keine Unfälle ereignet, die Unfallgefahr ist gering – warum wird jetzt dennoch die Gefahrklasse angehoben?

Die Gefahrklasse ist nicht Ausdruck des Risikos eines einzelnen Betriebes, sondern - im Sinne des Solidarprinzips - der ganzen Tarifstelle. Steigt in einem Gewerbezweig das Verhältnis zwischen Aufwendungen und  Arbeitsentgelten / Versicherungssummen, steigt für alle Betriebe dieser Gefahrengemeinschaft die Gefahrklasse und voraussichtlich damit der Beitrag.

Im Beitragsausgleichsverfahren wird die individuelle Unfallbelastung der Unternehmen berücksichtigt und kann bei entsprechend niedriger Unfallbelastung zu Beitragsnachlässen führen. 

Erhebt die BGHW durch einen neuen Gefahrtarif höhere Beiträge?

Der Gefahrtarif ist lediglich der Verteilungsmaßstab der Beiträge. Da die Beiträge im Umlageverfahren erhoben werden, wird das Umlagevolumen durch einen neuen Gefahrtarif in der Gesamtheit nicht verändert. Durch einen neuen Gefahrtarif werden daher keine Mehreinnahmen erzielt, es erfolgt lediglich eine andere Verteilung der Beitragseinnahmen. Dies kann für Mitglieder zu Mehrbelastungen aber auch zu Entlastungen für andere Mitglieder führen.

Was ist eine Gefahrtarifstelle?

Ein Gefahrtarif ist in Risikogemeinschaften zu unterteilen. Diese Risikogemeinschaften werden durch die Gefahrtarifstellen abgebildet, für die jeweils Gefahrklassen berechnet werden.

Wird der Umsatz in einem Betrieb bei der Berechnung der Gefahrklasse berücksichtigt?

Der Umsatz hat nichts mit der Unfallgefahr zu tun! So kann z. B. ein Juwelier einen sehr hohen Umsatz erzielen und die Unfallgefahr in seinem Betrieb sehr gering sein.

Welche Änderungen in den Betriebsverhältnissen müssen der BGHW gemeldet werden?

Änderungen in den Betriebsverhältnissen eines Unternehmens können sich auf die Veranlagung nach dem Gefahrtarif auswirken. Daher sind Änderungen in den Betriebsverhältnissen immer zu melden. Beispiele dazu:

  • Veränderungen im Warensortiment durch Hinzunahme oder Wegfall einer Warenart (z.B. bisher Handel mit Lebensmitteln und Büchern, künftig nur noch Handel mit Lebensmitteln)
  • Veränderungen in der Gewichtung einzelner Unternehmensbereiche (z.B. bisher 80 % Chemikalienhandel und 20 % Baustoffhandel, künftig jeweils 50 % Anteil am Arbeitsaufwand)
  • Veränderungen im Gesamtunternehmen durch Hinzunahme oder Wegfall eines Unternehmensteils oder eines Dienstleistungsangebots (z.B. bisher ausschließlich Einlagerung der eigenen Handelsware, künftig auch Einlagerung fremder Güter als Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB)

Änderungen in Ihrem Unternehmen  können Sie uns über das Formular "Änderungen im Unternehmen" im Extranet zukommen lassen.

Wie wird ein Gefahrklassenmittel berechnet?

Die Berechnung eines Gefahrklassenmittels regelt Teil II des Gefahrtarifs. Sind die Versicherten in den Unternehmensteilen zur Verwirklichung des jeweiligen Gewerbezweiges wechselseitig tätig, so ist für die Veranlagung des Unternehmens bzw. der Unternehmensteile die Tarifstelle nach Teil I Abschnitt A maßgebend, deren arbeitsmäßiger Anteil 70 % oder mehr beträgt. Tarifstellen mit Anteilen unter 10 % bleiben dabei unberücksichtigt.

Eine wechselseitige Beschäftigung in diesem Sinne kann nicht durch (Hilfs-)Tätigkeiten von Versicherten begründet werden, die keinem Gewerbezweig zuzuordnen sind, sondern unabhängig vom Gewerbezweig in jedem Unternehmen auftreten können (z.B. Buchhalter, Hausmeister, IT-, Kantinen- und Reinigungspersonal usw.). Erreicht keine Tarifstelle einen Anteil von 70 %, wird eine durchschnittliche Gefahrklasse entsprechend den arbeitsmäßigen Anteilen der einzelnen Unternehmensteile berechnet. Anteile unter 10 % bleiben auch hier unberücksichtigt.

Beispiel:
Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Ware A (40 %, Gefahrklasse 2,0), Ware B (30 %, Gefahrklasse 3,5) und Ware C (30 %, Gefahrklasse 2,3). Das Personal ist in allen Bereichen wechselseitig tätig. Alle Warenarten gehören in verschiedene Tarifstellen.

Berechnung: (40 x 2,0) + (30 x 3,5) + (30 x 2,3) / 100 = (80 + 105 + 69) / 100 = 2,54

Das berechnete Gefahrklassenmittel beträgt 2,54.

Wie wird eine Gefahrklasse nach Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs berechnet?

Die Veranlagung fremdartiger Nebenunternehmen regelt Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs. Danach sind die Gefahrklassen für (fremdartige) Nebenunternehmen nach der Beitragshöhe der Fach-Berufsgenossenschaft festzusetzen, der diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklassen sind die Beiträge für das der Tarifperiode vorangegangene vorletzte Jahr maßgebend.

 

Beispiel:

Der Beitrag für einen Gewerbezweig mit der Gefahrklasse 7,00 und dem Beitragsfuß 2,00 EUR beträgt 2022 bei der Fach-Berufsgenossenschaft pro 1.000 EUR Entgelt 14,00 EUR (7,00 x 2,00 EUR). Der Beitragsfuß
auf 1.000 EUR Entgelt bei der BGHW belief sich 2022 auf 3,89 EUR.

Berechnung:
14,00 EUR : 3,89 EUR = 3,5989 ~ 3,60

Gegenprobe: 3,60 x 3,89 EUR = 14,00 EUR

Für das (fremdartige) Nebenunternehmen ist nach Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs die Gefahrklasse 3,6 festzusetzen.

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