Häufige Fragen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Häufige Fragen und Antworten rund um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
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DGUV Vorschrift 1: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Fragen rund um die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.
Die Zahl der in einer Betriebsstätte zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach
- den Unfall- und Gesundheitsgefahren (Gefährdungslage),
- die räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Anzahl der Beschäftigten.
Dazu eignet sich z.B. die Zuordnung von Betrieben entsprechend der Betreuungsgruppen nach DGUV Vorschrift 2. Im Handel kommen dabei die Betreuungsgruppen II und III vor.
Gruppe I (hohe Gefährdung)
- bei BGHW nicht belegt
Gruppe II (mittlere Gefährdung)
- Sammlung von Abfällen
- Abfallbehandlung und –beseitigung
- Rückgewinnung
- Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und –zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
- Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen
- Lagerei
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (Speditionen)
Gruppe III (niedrige Gefährdung)
- Alle Betriebe, die nicht in die Gruppen I und II eingeordnet sind
Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich zunächst nach der in der Betriebsstätte bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahr und nach der Anzahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte
Folgende Orientierungswerte können zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten herangezogen werden:
Gruppe II:
1 Sib ab 21 Mitarbeiter
2 Sib ab 51 Mitarbeiter
3 Sib ab 201 Mitarbeiter
4 Sib ab 501 Mitarbeiter
Gruppe III:
1 Sib ab 21 Mitarbeiter
2 Sib ab 151 Mitarbeiter
3 Sib ab 501 Mitarbeiter
4 Sib ab 1001 Mitarbeiter
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Ermittlung der Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten können Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25
- mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt werden.
Zu berücksichtigen ist die räumliche und zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin.
Die Wahrnehmung der Aufgaben setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.
Somit ist im Regelfall die Bestellung eines/r Sicherheitsbeauftragten für mehrere Betriebsstätten nicht möglich.
Sicherheitsbeauftragte sollen als Ansprechpartner für den Arbeitsschutz in ihrem Arbeitsbereich sowohl für Unternehmer und Führungskräfte als auch für die Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Sie haben den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Sie sollen ein Auge auf die Sicherheit im Betrieb haben und auf kollegiale Weise auf sicheres Verhalten hinwirken. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an das Servicetelefon der Prävention.
DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Fragen rund um die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2
Website der Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Unfallverhütungsvorschrift 2 - Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Das Kompetenzzentrum berät unter anderem zu den Themen:
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Gefährdungsermittlung und -beurteilung
- Unterweisungen von Beschäftigten
- Neubau, Umbau, Nutzungsänderungen
- Vorbeugender Brandschutz
- Überfallprävention
- Gefahrstoff- und Substitutionsberatung
- Arbeitsplatz Ergonomie, Belastungen und Beanspruchungen, Heben und Tragen
- Hautschutz
- Psychische Belastungen
Den Service des Kompetenzzentrums, das verbindlicher Bestandteil der "alternativen bedarfsorientierten Betreuung" für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigte ist, können Sie in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer erfolgreich am Fernlehrgang der BGHW teilgenommen und die Einverständniserklärung abgegeben hat.
Unternehmerinnen und Unternehmer mit bis zu 10 Beschäftigten, die den Fernlehrgang absolvieren, können das Kompetenzzentrum schon während der Bearbeitung des Fernlehrgangs nutzen.
Betriebsärzte/-ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus dem eigenen Unternehmen sind vom Unternehmer mit Zustimmung des Betriebsrates für die sich aus § 3 bzw. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Aufgaben zu bestellen.
Wird ein freiberuflich tätiger Betriebsarzt bzw. eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, muss der Betriebsrat zuvor gehört werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird.
Kernpunkt der Bestellung externer Dienstleister ist eine klar definierte Beauftragung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Damit diese Beauftragung auch den Erfordernissen der DGUV Vorschrift 2 entspricht, möchten wir Ihnen einige Tipps und Informationen geben, was für eine „gute“ Beauftragung zu beachten ist:
- Prüfen Sie vor der schriftlichen Beauftragung die Qualifikation des Anbieters. Im Zweifelsfall lassen Sie sich dies durch entsprechende Qualifikationsnachweise sowie Kundenreferenzen vorlegen.
- Die schriftliche Beauftragung muss nachvollziehbar sein, d.h. die Anzahl der Beschäftigten sowie die daraus resultierende Jahreseinsatzzeit für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt ist in der Beauftragung festzuhalten.
- Bei der Aufteilung der Einsatzzeit ist darauf zu achten, dass Mindesteinsatzzeiten für die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt beachtet werden.
- Die Gesamteinsatzzeit besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Dies gilt sowohl für die Sicherheitsfachkraft als auch für den Betriebsarzt. Beides sind Pflichtbestandteile der Beauftragung. Achten Sie daher darauf, dass sowohl Grund- als auch betriebsspezifische Betreuungszeiten beauftragt wurden. Ein Anteil von „null“ Stunden/Jahr für den betriebsspezifischen Betreuungsteil ist nicht im Sinne der DGUV Vorschrift 2.
- Achten Sie bei der Beauftragung darauf, dass die Einsatzzeiten der Grundbetreuung ausschließlich in „Stunden/Jahr“ beauftragt werden. Begrifflichkeiten wie „Jahresbudgetrahmen, Leistungseinheiten LE, Betreuungseinheiten BE, abrufbare Leistungen, direkte und indirekte Betreuung, Wert einer Stunde etc.“ sind keine Begrifflichkeiten und Bestandteile der DGUV Vorschrift 2. Hinterfragen Sie vor der Beauftragung diese Begrifflichkeiten und stellen Sie sicher, dass ein eindeutiger Rückschluss auf die tatsächlich zu beauftragenden Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 in „Stunden/Jahr“ in der Grundbetreuung möglich ist.
- Fahrtzeiten sind keine Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 und dürfen auf diese nicht angerechnet werden.
- Die Aufgaben des Dienstleisters nach DGUV Vorschrift 2 und Arbeitssicherheitsgesetz sind schriftlich festzuhalten, die von sonstigen Leistungen, wie z.B. wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen durch befähigte Personen oder die Bestellung von externen Brandschutz- oder Gefahrgutbeauftragten usw., deutlich abzugrenzen sind.
- Prüfen Sie, ob ein regelmäßig zu erstellender Bericht, aus dem Inhalte und der Umfang der Leistungserbringung hervor geht, Bestandteil der Beauftragung ist. Ein Bericht sollte jährlich erstellt werden.
- Legen Sie Wert auf eine größtmögliche Leistungserbringung vor Ort in Ihrem Unternehmen und halten Sie dies auch in der Beauftragung fest.
- Achten Sie darauf, dass die Teilnahme der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes an Arbeitsschutzausschusssitzungen sichergestellt ist.
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Je nachdem, ob eigene Beschäftigte oder freiberuflich Tätige für sicherheitstechnische Dienste verpflichtet werden sollen, hat der Betriebsrat unterschiedliche Rechte.
Nein!
Die erfolgreiche Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung der BGHW (Fernlehrgang) ist nicht gleichzusetzen mit der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Fernlehrgang sieht vor, dass Sie die gesetzlich geforderte Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb eigenständig durchführen und auf deren Grundlage ermitteln und selbst entscheiden, ob Sie für Ihren Betrieb Bedarf an einer externen arbeitsmedizinischen und /oder sicherheitstechnischen Beratung haben.
Dies ist nicht möglich, da sich sowohl Umfang und Inhalte der beiden Ausbildungen als auch die persönlichen, fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben unterscheiden.
Zur Erläuterung:
- nähere Infos zur Sifa-Ausbildung
- nähere Infos zu Sicherheitsbeauftragtenausbildung
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die die notwendige sicherheitstechnische Fachkunde nachweisen können. Es empfiehlt sich vor Bestellung zu überprüfen, ob für die in Ihrem Betrieb zu übertragenden Aufgaben ausreichende Kompetenzen vorhanden sind.
Der Nachweis der Fachkunde erfolgt in der Regel über einen Ausbildungsnachweis.
Die BGHW bildet innerbetriebliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus. Nähere Informationen finden Sie unter Sifa-Ausbildung.
Überbetriebliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden Sie zum Beispiel auf der Seite des VDRI - Suche nach Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Als Betriebsarzt/-ärztin darf nur bestellt werden, wer die notwendige arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer besitzt, dass er berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Als Betriebsarzt/-ärztin bestellt werden können auch Ärzte und Ärztinnen, die eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer besitzen, die vor dem 31.12.1996 ausgestellt worden ist.
Betriebsärzte können als Arbeitnehmer im Betrieb angestellt sein; es können aber auch freiberuflich tätige Betriebsärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste verpflichtet werden.
Betriebsärzte finden Sie zum Beispiel über die Suche der VDRI Seite.
Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Was in welchem Umfang in die sicherheitstechnische Betreuung einfließt, hängt von den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ab.
Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
Die Aufgaben der Betriebsärzte/-ärztinnen sind in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Was in welchem Umfang in die betriebsärztliche Betreuung einfließt, hängt von den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ab.
Aufgaben der Betriebsärzte nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Die Betreuungsgruppe spiegelt die allgemeine Gefährdung im Betrieb wieder. Je nach Wirtschaftszweig (WZ-Schlüssel, WZ-Kode) werden die Betriebe verschiedenen Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Mitgliedsunternehmen der BGHW sind in der Regel der Gruppen II oder III zugeordnet.
Die ausführliche Übersicht ist in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Kapitel 4 "Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen" zu finden.
Die BGHW nimmt für Sie keine Zuordnung des WZ-Kodes für Ihren Betrieb vor.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Auf der Seite des Statistischen Bundesamtes finden Sie eine Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen. Die PDF kann dort auch heruntergeladen werden.
Die in der DGUV Vorschrift 2 genannten Grenzen für die Unterscheidung nach Betriebsgrößen (bis 10 Beschäftigte, mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigte, mehr als 50 Beschäftigte) beziehen sich auf Vollzeitkräfte. Arbeiten in einem Betrieb auch Teilzeitkräfte, müssen diese auf Vollzeit umgerechnet, d. h. anteilsmäßig berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der Betriebsgröße zählen Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zur Hälfte (Faktor 0,5) und mit nicht mehr als 30 Stunden zu drei Viertel (Faktor 0,75).
Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.
Beispiel: Handelsunternehmen mit 13 Beschäftigten
13 Beschäftigte insgesamt, davon: | |||
---|---|---|---|
2 Vollzeit | 2 x 1 | = 2 | |
7 Teilzeit bis 20 h | 7 x 0,5 | = 3,5 | |
2 Teilzeit bis 30 h | 2 x 0,75 | = 1,5 | |
2 Teilzeit bis 40 h | 2 x 1,0 | = 2 | |
Anzahl der auf Vollzeit umgerechneten Beschäftigten | = 9,0 |
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb als Leiharbeiter tätig sind.
Definition: Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2
Nach Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 ist “Ein Betrieb… eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist.”
Demnach zählen bei Filialunternehmen die Zentrale und alle Filialen zusammen als ein Betrieb. Ausgenommen sind Filialen, die in eigener Rechtsform geführt werden. Diese gelten als eigenständige Betriebe.
Alle Betriebe sind zur Betreuung verpflichtet.
Grundsätzlich müssen alle Betriebe die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung gewährleisten. Der Umfang der Betreuung bestimmt sich nach den Regelungen der DGUV Vorschrift 2 und hängt unter anderem von der Anzahl der Beschäftigten, vom Gewerbezweig und den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen ab.
Rechtsgrundlagen für die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind:
- das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 in der Fassung vom 31.10.2006
- die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) vom 01.01.2011 mit Nachtrag vom 01.01.2018.
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein Anliegen jedes Unternehmens. Eine Voraussetzung dazu sind sichere und gesunde Arbeitsplätze. Verantwortlich für die sichere und gesundheitsgerechte Einrichtung des Betriebes und die sichere Gestaltung der Arbeitsabläufe sind die Unternehmerin und der Unternehmer.
Ziel ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Denn sie bedeuten nicht allein schmerzliche Folgen für den Betroffenen, sie haben auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb.
Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung soll die Unternehmensleitung beim Arbeitsschutz unterstützen.Damit soll erreicht werden, daß die Arbeitsschutzregelungen den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden und dabei ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an das Servicetelefon der Prävention.
Unternehmerpflichten
Die grundlegende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb trägt der Unternehmer oder die Unternehmerin. In größeren Betrieben können sie diese Verantwortung an betriebliche Vorgesetzte delegieren (Pflichtenübertragung). Eine vollständige Befreiung der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin ist allerdings nicht möglich. Im Arbeitsschutz bleiben – trotz Delegation – Organisationspflichten, die Pflicht zur Auswahl geeigneter Führungskräfte/Beschäftigter/Dienstleister sowie die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle und notfalls zum Eingreifen immer erhalten.
Weitere Informationen zum Thema Pflichtenübertragung enthält die Broschüre Verantwortung im Arbeitsschutz. Die BGHW bietet auch Seminare zum Thema Verantwortung im Arbeitsschutz an.
Erste Hilfe
Ein Formular zur Anmeldung bei einer zur Ausbildung ermächtigten Stelle finden Sie auf den Seiten des Fachbereichs Erste Hilfe der DGUV.
Regelungen zu den Anforderungen einer wirksamen Ersten Hilfe finden sich in den §§ 21 und 23 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) und des § 26 der DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“.
In der Regel finden die Lehrgänge bei den ausbildenden Hilfsorganisationen statt. Bei genügend großer Teilnehmerzahl können Lehrgänge – bei gleicher Kostenpauschale – auch im Betrieb organisiert werden.
Die Abrechnung der Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung(en) für Versicherte unserer Mitgliedsunternehmen erfolgt zentral im Dezernat Information und Services der Prävention.
Die Postanschrift lautet:
BGHW
HA Prävention
Dezernat Information und Services
68145 Mannheim
Die Anmeldung erfolgt direkt bei ermächtigten Stellen.
Eine Übersicht finden Sie unter www.bg-qseh.de
Ja. Der EH-Ausbildungslehrgang entspricht den Anforderungen einer Unterweisung in „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ für Führerscheinbewerber (§ 19 Fahrerlaubnisverordnung).
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten
- ein Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltung- und Handelsbetrieben: 5 Prozent
- in sonstigen Betrieben: 10 Prozent
Die Gültigkeit der erworbenen Kompetenzen ist auf zwei Jahre begrenzt. Innerhalb von zwei Jahren reicht eine Fortbildung zur Sicherung der erworbenen Kompetenzen. Nach Ablauf von zwei Jahren muss wieder eine Ausbildung erfolgen.
Eine Erste-Hilfe – (Grund-)Ausbildung dauert 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Eine Erste-Hilfe – Fortbildung dauert 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Termine werden von den ermächtigten Stellen festgelegt.
Wenn ein Unternehmen mehrere Personen aus- oder fortbilden lassen will, können die ermächtigten Stellen ab mindestens 10 bis höchstens 20 teilnehmenden Personen auch einen individuellen Termin mit dem Unternehmen vereinbaren.
Die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe werden durch eine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den ermächtigten Ausbildungsstellen festgelegt. Dabei handelt es sich um Pauschalgebühren, die jährlich angepasst werden.
Mit den Pauschalgebühren gelten alle Aufwendungen als abgegolten (Anreise, Kursmaterialien, Begleitheft „Erste Hilfe“). Weitere Forderungen an Unternehmer, Versicherte und die BGHW sind ausgeschlossen.
Hinweis: Kosten für Arbeitsausfall und evtl. Fahrtkosten der am EH-Kurs teilnehmenden Versicherten sind vom Unternehmer zu tragen.
Aktuelle Pauschalgebühren finden Sie auf der Seite der DGUV - Lehrgangsgebühren (PDF) unter:
Schreiben Sie bei grundsätzlichen Fragen zur Abrechnung und Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen an PR-Erste-Hilfe(at)bghw.de oder wenden Sie sich an das Servicetelefon der Prävention.
Die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wird durch von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ermächtigten Stellen durchgeführt. Im Regelfall sind dies die großen Erste-Hilfe-Organisationen wie ASB, BRK, DLRG, DRK, JUH, MHD, aber auch diverse private Einrichtungen sind hierzu ermächtigt.
Übersicht unter www.bg-qseh.de
Informationen der DGUV zum Betrieblichen Ersthelfer finden Sie auf der Seite der DGUV - Betrieblicher Ersthelfer.
Die Erste Hilfe ist ein wichtiger Baustein der Notfallvorsorge im Betrieb. Wie viele Ersthelfer und Ersthelferinnen sollten weiter zur Verfügung stehen? Was passiert, wenn sie jetzt ihre notwendigen Auffrischungskurse nicht wahrnehmen können? Und worauf müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer bei ihren Einsätzen aktuell besonders achten?
Für weitere Informationen klicken Sie bitte in unserem Infobereich zu Corona.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an das Servicetelefon der Prävention.
PegA
Selbstverständlich können Sie den PegA-Fragebogen auch an Führungskräfte verteilen. Da ihre Aufgaben und Arbeitsbedingungen sich aber meist von denen der anderen Mitarbeiter unterscheiden, müssten Sie in Teil 1 des Fragebogens („Tätigkeiten/Arbeitsbereiche“) separat die Tätigkeit „Führung“ aufführen. Dann können Sie auch für die wichtige Führungstätigkeit eine angemessene Beurteilung der psychischen Belastung vornehmen.
Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Arbeitgeber. Es ist grundsätzlich denkbar, dass die Führungskräfte die Begehungen an den Arbeitsplätzen durchführen. Allerdings verfügt nicht jede Führungskraft über die entsprechenden Vorkenntnisse zum Thema Sicherheit und Gesundheit und nicht jeder besitzt die Vorerfahrung mit objektiven Beobachtungen am Arbeitsplatz. Hier sollte im Vorfeld eine Beratung zum Beispiel durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Denkbar ist es auch, die Begehungen im Tandem durchzuführen. So könnte die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder auch ein Vertreter des Betriebsrats gemeinsam mit einer Führungskraft die Begehungen vornehmen. Bei allen Überlegungen, wer die Begehungen durchführt, sollte immer die Qualität des Ergebnisses im Vordergrund stehen.
Es kann erfahrungsgemäß zu Problemen beim Öffnen kommen, wenn Sie die elektronischen Auswertungsdateien direkt aus dem Anhang einer E-Mail öffnen. Speichern Sie die Auswertungsdatei zunächst lokal ab und probieren Sie dann erneut, sie zu öffnen. Sollte das Problem weiterhin bestehen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an gefaehrdungsbeurteilung(at)bghw.de. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.
Ja, laden Sie dazu die Instrumente im Kompendium Arbeitsschutz herunter. In den PDF-Dateien können Sie Ihr Logo beim Hinweis „Hier können Sie das Logo Ihres Unternehmen einfügen“ ergänzen.
Alle Instrumente wurden auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt und sind normativ verankert sowie praktisch erprobt. Eine individuelle Anpassung der Instrumente kann daher mit qualitativen Einbußen einhergehen. Dies kann unter Umständen auch zu fehlerhaften oder weniger aussagekräftigen Ergebnissen Ihrer Gefährdungsbeurteilung führen. Zudem können Sie dann nicht mehr unsere elektronischen Auswertungsdateien nutzen, da diese ausschließlich für die Originalversion der Instrumente ausgerichtet sind.
Für Großunternehmen gibt es lediglich einzelne Fragen zur psychischen Belastung, für KMU 28 Fragen. Für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung insbesondere in Großunternehmen reicht es nicht, nur die wenigen Fragen im Sinne einer Checkliste zu beantworten. Sie müssen hinterlegen, wie Sie zu Ihrer Einschätzung/Ihren Antworten gekommen sind. Für eine fundierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen können Sie daher auf die PegA-Instrumente zurückgreifen.
Nein, bislang noch nicht. Wenn Sie die psychische Belastung in Ihrem Unternehmen mit PegA bearbeitet haben, können Sie die Ergebnisse gerne als Anhang in der GBO speichern.
Im Medienshop der BGHW können Sie den Ordner „Das PegA-Programm“ , die Moderationsbox PegA-Workshop sowie die beiden zu PegA-Team gehörenden Plakate PegA-Anforderungsbarometer und PegA-Workshop bestellen: zur Beststellung im Medienshop.
Alle PegA-Materialien inklusive der individuell bearbeitbaren Praxishilfen für die Planung, Kommunikation und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen können Sie auch hier herunterladen: zum Download im Kompendium Arbeitsschutz.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich bei grundsätzlichen Fragen zur Gefährdungsbeurteilung oder zu Gefährdungsbeurteilung Online beziehungsweise zu PegA an gefaehrdungsbeurteilung(at)bghw.de.
Gütesiegelverfahren "Sicher mit System" (SmS)
Wenden Sie sich bitte an die regionalen Ansprechpartner der Prävention.
"Sicher mit System" ist das Angebot der BGHW zum Aufbau eines Arbeitsschutzmanagmentsystems.
Weitere Informationen zum Gütesiegelverfahren "Sicher mit System"
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an guetesiegel(at)bghw.de oder die Ansprechpartnersuche Prävention.
Medien
Computerprogramm „Gabelstaplerfahrer-Ausbildung - Lernprogramm zum theoretischen Teil der Stufe 1 nach DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925)“ (CBT 4)
Das Computerprogramm zur Gabelstaplerfahrer-Ausbildung wurde für die Flashplayer Versionen 8 bzw. 9 programmiert. Mit aktuelleren Versionen des Flashplayers funktioniert es nicht. Aus Sicherheitsgründen werden die älteren Versionen des Flashplayers jedoch nicht mehr verwendet und von aktuellen Windowsversionen bzw. Virenschutzprogrammen blockiert.
Zur Durchführung von Unterweisungen empfehlen wir die Inhalte des interaktiven Informationsportals www.sicheres-lager.de der BGHW. Dort stehen 200 Themenseiten mit 150 Filmen und rund 500 Grafiken und Bildern zur Verfügung.
Mitgliedsunternehmen und Versicherte der BGHW erhalten die Medien aus dem Webshop kostenlos, sofern es sich um eine der Betriebsgröße angemessene Bestellmenge handelt. Bei gegebenenfalls höherem Bedarf setzen Sie sich bitte mir der für Ihr Unternehmen zuständigen Präventionsexpertern in Verbindung.
Das Kompendium Arbeitsschutz ist ein kostenloses und über die BGHW-Website frei zugängliches Online-Angebot der Prävention der BGHW.
Ziel:
Dem Nutzer des Kompendiums wird eine schnelle und übersichtliche Orientierung innerhalb des weiten Spektrums von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gegeben.
Inhalt:
Das Kompendium umfasst in leicht recherchierbarer Form:
- das Regelwerk der BGHW, einschließlich relevanter staatlicher Gesetze und Verordnungen
und
- die Verknüpfung mit dazugehörigen weiteren BGHW-Angeboten, wie beispielsweise BGHW-Seminare und eigene BGHW-Medien.
Unter der Rubrik Medien werden Arbeitshilfen für die betriebliche Praxis bereitgestellt, wie z.B. Mustervorlagen für Betriebsanweisungen, Checklisten und Unterweisungsnachweise.
Ergänzend gibt es das Angebot einer mobilen Version, die es dem Nutzer ermöglicht von unterwegs auf die Themenfeldseiten und BGHW-Wissen-Seiten zuzugreifen. Zur mobilen Fassung gelangen Sie über den Link https://m.bghw.vur.jedermann.de.
Nutzen:
- Darstellung der Themenschwerpunkte der BGHW in modular aufbereiteter Form
- Themenfeldbezogene Übersichten zu relevanten Vorschriften, Medien und Angeboten der BGHW
- Kurzgefasste und übersichtlich strukturierte Informationen
- Komfortable Suche-Funktionen
- Individuelle Auswahl- und Ausdruckmöglichkeit von Medien
- Erleichterung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten in der betrieblichen Praxis
Nutzungshinweise:
Alle im Kompendium Arbeitsschutz enthaltenen Werke dürfen ausschließlich zur nichtgewerblichen Nutzung verwendet werden. Jede andere Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BGHW.
- Die BGHW stellt allen Nutzern im Kompendium Arbeitsschutz die Medien elektronisch zur Verfügung (als PDF oder Link). Dabei sind Copyright © und Urheberrecht zu beachten.
- Ein Großteil der Medien kann auch im Medienshop bestellt werden.
Das Angebot umfasst Präventionsmedien der BGHW und eine Auswahl aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk.
Unser vollständiges aktuelles Angebot finden Sie über die Suchfunktion auf der Einstiegsseite des Medienshops
Mitgliedsunternehmen und Versicherte der BGHW erhalten die Medien aus dem Webshop kostenlos, sofern es sich um eine der Betriebsgröße angemessene Bestellmenge handelt.
Weitere Infos rund um den Medienshop
Haben Sie noch weitere Fragen?
Bei Fragen zu den angebotenen Medien im BGHW-Medienshop, zu Ihrer Mitgliedsnummer oder zu den zulässigen Bestellmengen wenden Sie sich bitte an medien(at)bghw.de.
Bei Fragen zu dem Bearbeitungsstatus einer Bestellung, der Stornierung einer Bestellung oder voraussichtlichen Lieferzeiten wenden Sie sich bitte an bghw(at)portica.de.
Fahrsicherheitstraining
Liegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles vor, ist es möglich, dass ein Unfall von der BGHW anerkannt werden kann. Der Versicherungsschutz bei einem Fahrsicherheitstraining besteht beispielweise dann, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anweist, also die Teilnahme vorschreibt. Auch wäre ein Unfall versichert, wenn das Fahrtsicherheitstraining während der Arbeitszeit durchgeführt wird oder die Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Grund dafür muss sein, dass der Beschäftigte die im Training erworbenen Kenntnisse auch für seine Arbeit braucht. Unfallversicherungsschutz besteht nicht, wenn das Training während der Freizeit aus überwiegend eigenem Interesse absolviert wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich die BGHW an den Kosten des Trainings beteiligt oder der Arbeitgeber die Teilnahme allgemein empfiehlt.
Findet das Fahrsicherheitstraining im Rahmen von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen statt, kann auch Versicherungsschutz bestehen. Klassisches Beispiel für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebs- oder Weihnachtsfeier. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sollte den Zweck haben, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Hierzu sollten alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen. Mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung endet auch der Versicherungsschutz.
Ist das Fahrsicherheitstraining selbst vom Versicherungsschutz umfasst, sind auch die Hin- und Rückwege Wege versichert.
In jedem Fall sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sodass die Entscheidung über die Anerkennung eines Versicherungsfalles von den zuständigen Sachbearbeitern erfolgt.
Anfragen zu speziellen Vorgehensweisen – z.B. für deutschlandweite Filialunternehmen oder für ein Eco-Training (auch „Sicher und defensives Fahren“) - richten Sie an
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Thomas Ullmann
Prävention
M5,7
68161 Mannheim
sicherheitstraining(at)bghw.de
Richten Sie Anträge zum Sicherheitstraining mindestens vier Wochen vor dessen Durchführung an:
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Regionaldirektion Südwest
Prävention
68145 Mannheim
E-Mail: sicherheitstraining(at)bghw.de
Telefax: 0621 183-63151
Wir akzeptieren ausschließlich Anträge durch Mitgliedsunternehmen der BGHW unter Verwendung unseres Formulars (Gutscheinantrag, PDF) unter Beachtung der Teilnahmebedingungen (PDF). Mit der persönlichen Unterschrift bestätigen Sie, dass die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die vorgenannten Bedingungen erfüllen und die Hinweise zum Sicherheitstraining gelesen haben. Eine Beantragung von Gutscheinen durch die Beschäftigten selbst ist nicht möglich.
Dem Unternehmen wird nach Beantragung für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ein persönlicher Gutschein übersandt, der beim Anbieter des Sicherheitstrainings eingelöst werden kann. Denken Sie daran, dass Sie den Gutschein vor der Einlösung mit dem Firmenstempel versehen und unterschreiben müssen.
Die ausgegebenen Gutscheine sind ab ihrem Ausstellungsdatum sechs Monate gültig. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld bereits freie Kapazitäten für das Sicherheitstraining bei den Anbietern zu erfragen. Innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten ist der Termin für das Sicherheitstraining frei wählbar.
Die BGHW fördert die Teilnahme an Sicherheitstrainings nach den Vorgaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) durch folgende Zuschüsse:
Höhe des Zuschusses zum Sicherheitstraining
- Auszubildende: 120 €
- Personen, die mehr als 10.000 km pro Jahr ausschließlich auf Dienstfahrten zurücklegen (ohne Wege zur Arbeit): 120 €
- Alle anderen Versicherten: 120 €
Aus Gründen einer späteren Evaluation der Wirksamkeit dieser Unterstützung bitten wir die Unterscheidung der 3 Gruppen bei der Antragstellung beizubehalten, auch wenn die maximale Zuschusshöhe für alle Gruppen nunmehr identisch ist.
Diese neuen maximalen Zuschussbeträge gelten bei einer Antragstellung ab dem 4.10.2022
Der Zuschuss wird pro Versichertem einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften verschiedene Sicherheitstrainings für die Fahrer von Kraftfahrzeugen entwickelt, die sich zur Reduzierung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle bewährt haben. Bezuschusst werden Pkw-, Lkw- oder Motorrad-Sicherheitstrainings nach den Vorgaben des DVR. Andere Trainings werden nicht bezuschusst. Auf der Homepage des DVR finden Sie eine Liste der Anbieter für Sicherheitstrainings.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an sicherheitstraining(at)bghw.de oder Tel.: 0621 183-8037.
Fachbereich Handel und Logistik
Fragen und Antworten zum Fachbereich Handel und Logistik.
Hier finden Sie eine Übersicht der FAQs der einzelnen Sachgebiete: https://www.dguv.de/fbhl/faq/index.jsp
Showtruck und BGHW Mobil
Nein, der Gabelstapler-Kippsimulator kann nicht als Einzelexponat angefordert werden.
Ja, auch Betriebe, die Mitglieder bei anderen Unfallversicherungsträgern sind, können den Showtruck und das BGHW Mobil gegen Kostenerstattung mieten. Eine Kosteninformation erhalten Sie auf Anfrage.
Nein, sowohl der Showtruck als auch das mobil stehen nur werktags zur Verfügung, im Rahmen von Aktionen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zuschuss für die Nachrüstung von Gabelstaplern
- Die Förderung erfolgt ab 25.04.2018. Maßgeblich ist der Termin der Auftragserteilung.
- Die Förderung endet bei Erreichen der maximalen Anzahl von geförderten Systemen.
- 50 % der Mehrkosten der FRE, maximal 400 €, für:
- Zusatzausstattung beim Kauf eines Neugerätes
- Mehrpreis bei Miet- bzw. Leasinggeräten über die gesamte Laufzeit des Miet- bzw. Leasingvertrages
- Nachrüstung eines Gebrauchtstaplers
- Je Betriebsstätte wird die Ausrüstung von max. 3 Gabelstapler gefördert
- Je Unternehmen werden max. 10 FRE gefördert
- 750 FRE insgesamt, davon max. 250 Kabinen
- Fahrerrückhalteeinrichtungen, wie z. B. Vollkabinen und Bügeltüren, für Frontsitzgabelstapler bis 3,0 t Tragfähigkeit
- Anforderung an die FRE: Die FRE muss einer Zugprüfung mit einer horizontalen Kraft von 2.000N widerstehen, ohne dass die Struktur versagt oder die FRE sich aus ihren Lagern löst. In Zweifelsfällen ist ein Nachweis erforderlich.
- Neubeschaffung und Nachrüstung
Hinweis: PVC-Seitentüren (Wetterschutz) und Fahrersitzgurte werden nicht gefördert.
Ausschließlich Mitgliedsbetriebe der BGHW.
Ausbildung betriebliche psychologische Erstbetreuer
- In Ihrem Unternehmen liegt eine Gefährdungsbeurteilung zu traumatischen Ereignissen, Betreuungskonzept, Notfallplan vor.
- Es werden pro Unternehmen bis zu drei Seminaren mit jeweils 8-12 Teilnehmenden gefördert.
Die Ausbildung umfasst 16 UE (=Unterrichtseinheiten à 45 Minuten).
Danach erfolgt eine Auffrischung/Fortbildung alle zwei Jahre von 8 UE.
Eine exakte Anzahl lässt sich nicht festlegen. Sie richtet sich nach dem Risiko von traumatischen Ereignissen, nach der Anzahl der Beschäftigten, der regionalen Verteilung der Betriebsstätten und nach der Arbeitszeit z. B. Schichtarbeit.
Voraussetzungen sind unter anderem eine stabile Persönlichkeit, Kommunikationsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Freiwilligkeit.
- Zeitnahe Kontaktaufnahme zu Betroffenen
- Gewährung von emotionaler Unterstützung (beruhigen, zuhören, reden)
- Klärung von Formalitäten mit ermittelnden Behörden (z. B. Polizei)
- Sicherstellung der Meldung an die BGHW zum Angebot der psychologischen Soforthilfe