Ob ein intensiver beruflicher Kontakt vorgelegen hat, ist immer anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Als Anhaltspunkte können eine Distanz von weniger als 1,5 m und ein Kontakt von mehr als 15 Minuten dienen (vgl. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020). Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wurde.
Zu berücksichtigen ist aber auch die Art der Tätigkeit (bei schwerer körperlicher Arbeit und mangelnder Lüftung kann das Ansteckungsrisiko höher sein), ob ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde sowie die Belüftung und die Temperatur der Räumlichkeiten.