Häufige Fragen zu Versicherung und Leistung
Häufige Fragen und Antworten rund um Unternehmerversicherung, Auslandsversicherung, Arbeitsunfall und Versicherungsschutz.
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Unternehmerversicherung
Die BGHW ist für folgende Gewerbezweige zuständig:
- Groß- und Einzelhandel jeglicher Art mit und ohne Lager einschließlich handelsähnlicher Unternehmen;
- Handelsvertretungen, Handelsmaklereien, Kommissions- und Agenturgeschäfte mit Warenumgang; Automatenaufstellungen; Verleih, Leasing von Handelsware;
- Einkaufs- und Verkaufsvereinigungen; landwirtschaftliche Warengenossenschaften; Kellereiunternehmen; Schrotthandel, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffhandel einschließlich Sortierung und Verpressung;
- Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt werden; Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Presseerzeugnissen einschließlich Werbeschriften; Lesezirkel;
- Speditionsunternehmen; Speditionsbüros; Warenverteilungs- und Warenlogistikunternehmen; Lagerei- und Speichereiunternehmen; kommunale Hafen- und Umschlagsunternehmen sowie Unternehmen des Hafen- und Seegüterumschlags, der Be- und Entladung, Warenkontrolle und ähnliche Unternehmen; Unternehmen der Leitung und Lenkung von Waren, der Handelshilfsleistungen.
Stand: 14.07.2022
Unternehmer und ihre im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag tätigen Ehegatten/Lebenspartner sowie Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, zählen nicht zu den kraft Gesetzes versicherten Personen. Sie können sich jedoch freiwillig (auf Antrag) bei der BGHW versichern.
Stand: 14.07.2022
Der Beitrag zur freiwilligen Unternehmerversicherung errechnet sich nach der Formel:
(Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß) / 1000
Hier finden Sie unseren Beitragsrechner
Stand: 14.07.2022
Die freiwillige Unternehmerversicherung der BGHW tritt bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ein, unabhängig davon, ob andere Versicherungen bestehen.
Stand: 14.07.2022
Zum Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung benötigt die BGHW einen schriftlichen Antrag. Sie können diesen auch per E-Mail an mitgliederservice(at)bghw.de senden. Die Versicherung beginnt frühestens am Tag nach Antragseingang und ist jederzeit zum Monatsende auf eine andere Versicherungssumme umzustellen oder kündbar. Eine vorherige Gesundheitsuntersuchung oder Risikoprüfung erfolgt dabei nicht.
Stand: 14.07.2022
In bestimmten Fällen wurden früher die Versicherung für das Unternehmen und die Versicherung für Unternehmer und Ehegatten/Lebenspartner zusammen unter einer Mitgliedsnummer erfasst und abgerechnet. Seit dem 01.01.2013 werden alle Versicherungen für das Unternehmen, den Unternehmer und ggf. den Ehegatten/Lebenspartner unter eigenem Geschäftszeichen geführt. Dies dient der Transparenz. Seit der Beitragsberechnung 2013 erhalten Sie daher auch für Ihre persönliche Versicherung einen eigenen Beitragsbescheid. Am Versicherungsverhältnis selbst hat sich dadurch nichts geändert.
Stand: 27.10.2022
Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung der Unternehmerversicherung bei der BGHW eingegangen ist.
Stand: 14.07.2022
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag:
Tel.: 0621 5339-9001
Fax: 0621 183-65330
oder schreiben Sie bei Fragen an mitgliederservice(at)bghw.de.
Auslandsversicherung
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Das Homeoffice im Ausland.
Wenn Sie sich im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Weisung Ihres Arbeitgebers ins Ausland begeben, um dort für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten und wenn die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist, und das inländische Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgeführt wird, besteht Versicherungsschutz wie bei einer Dienstreise.
Voraussetzung:
Der Sitz des Beschäftigungsunternehmens befindet sich in Deutschland, die Dauer der Entsendung ist von vornherein zeitlich begrenzt und das inländische Beschäftigungsverhältnis besteht fort.
Sofern über die gesetzlichen Regelungen der Entsendung kein Versicherungsschutz besteht, weil das inländische Arbeitsverhältnis nicht fortbesteht oder ruht, die Entsendefrist überschritten ist beziehungsweise der Auslandsaufenthalt unbefristet ist, bietet die BGHW die Möglichkeit, eine Auslandsversicherung abzuschließen.
Weitere Informationen zur Auslandsversicherung
Stand: 14.07.2022
Der Beitrag für die Auslandsversicherung (AUV) betrug für das Jahr 2021 je Person und Auslandsmonat 10 Euro.
Weitere Informationen zur Auslandsversicherung
Stand: 16.02.2023
Der Versicherungsschutz für die entsandte Person beginnt mit Verlassen des Bundesgebietes und endet mit der Rückkehr in das Bundesgebiet.
Weitere Informationen zur Auslandsversicherung
Stand: 14.07.2022
Unabhängig ob es sich um Auslandstätigkeiten im Rahmen der gesetzlich geregelten Entsendung oder nach Abschluss der Auslandsunfallversicherung handelt, stehen wir Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung.
Bei Unfällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist (wie bei Unfällen in Deutschland) eine Unfallanzeige zu erstatten.
Bei schweren Arbeitsunfällen oder sofern Sie bei der Abwicklung im Ausland Hilfe benötigen, sollten Sie den Versicherungsfall zusätzlich umgehend telefonisch melden.
Stand: 14.07.2022
Sie können den Versicherungsfall bei Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle melden.
Die Meldung kann telefonisch oder formlos schriftlich erfolgen. Bitte geben Sie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse und Unfalldatum an.
zu den Adressen der Verwaltungsstellen
Stand: 14.07.2022
Bei Unfällen in jedem Versicherungsfall ist unverzüglich eine Unfallanzeige zu erstatten. Sie können die Unfallanzeige auch online über Ihren Zugang zum Mitgliederbereich (Extranet) der BGHW ausfüllen.
Melden Sie sich zusätzlich umgehend telefonisch bei schweren Arbeitsunfällen oder wenn Sie bei der Abwicklung im Ausland Hilfe benötigen.
Stand: 14.07.2022
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag:
Tel.: 0621 5339-9001
Fax: 0621 183-65330
oder schreiben Sie bei Fragen an mitgliederservice(at)bghw.de.
Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaft tritt für Gesundheitsschädigungen oder aber auch bei Beschädigungen von Hilfsmitteln ein.
Die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz der Brille, beschränkt auf einen Höchstbetrag, werden übernommen.
Stand: 14.07.2022
Suchen Sie bitte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf.
Namen und Adressen finden Sie auch in der Datenbank der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. D-Ärzte gibt es in fast jedem Krankenhaus mit einer chirurgischen Abteilung.
Gerne hilft Ihnen auch unsere zuständige Verwaltungsstelle weiter.
Adressen der Verwaltungsstellen
Stand: 1.02.2024
Sie können den Schadenfall hier auf dieser Website oder bei Ihrer zuständigen Regionaldirektion melden. Die Meldung kann telefonisch oder formlos schriftlich erfolgen. Bitte geben Sie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse und Unfalldatum an.
Stand: 14.07.2022
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles erbringen wir einzelfallabhängig unter anderem folgende Leistungen:
- Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
- Verletztengeld
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Übergangsgeld
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
- Versichertenrente
- Pflege
- Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld
Weitere Informationen zu Versicherungsleistungen finden Sie unter Unsere Leistungen für Sie.
Stand: 14.07.2022
Wenn Sie geschäftlich unterwegs sind, sind Sie bei einem Unfall genauso wie Ihr Kollege oder Ihre Kollegin während der Arbeit in der Firma und auf dem Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Auch wenn Sie Tätigkeiten nachgehen, die für den Antritt der Dienstreise maßgeblich waren und die zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise anfallen, sind Sie versichert.
Stand: 14.07.2022
Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Auch Wege von und zur Firma, um zum Beispiel an einer Besprechung teilzunehmen, sind versichert. Der Versicherungsschutz beginnt und endet in der Regel mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
Beim mobilen Arbeiten unter Nutzung von Bildschirmgeräten unterwegs bzw. den erforderlichen Wegen besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit betriebsbezogen ist. Entscheidend ist auch hier die Handlungstendenz der versicherten Person, so dass es hier insbesondere auf die objektiven Umstände des Einzelfalles ankommt.
Stand: 14.07.2022
Ja, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist dann versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient und vom Betrieb organisiert bzw. durchgeführt wird.
Die Betriebsleitung oder ein Vertreter muss anwesend sein. Dem Charakter einer Betriebsfeier oder eines Betriebsausflugs entspricht es, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen steht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen Abteilungen organisiert werden.
Stand: 14.07.2022
Ja, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind: die sportliche Betätigung schafft einen Ausgleich zur einseitigen beruflichen Belastung, es besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit, der Sport findet regelmäßig statt, eine betriebsbezogene Organisation (wie Betriebssportgemeinschaft) liegt vor und der Teilnehmerkreis ist im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt.
Stand: 14.07.2022
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich bei Grundsätzlichen Fragen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an
Tel.: 0228 5406-8000
Fax: 0228 5406-65499
oder schreiben Sie an reha(at)bghw.de.
Bei Fragen zu einem Versicherungsfall schauen Sie bitte in unserer Ansprechpartnersuche.
Versicherungsschutz
Sie sind auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück versichert.
Mehr Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit
Stand: 14.07.2022
Für Fahrgemeinschaften zur Arbeit und zurück besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Eine Fahrgemeinschaft ist gegeben, wenn Arbeitnehmer gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur Arbeit und zurück benutzen. Es ist nicht erforderlich, dass die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeiten oder dass die Fahrgemeinschaft regelmäßig erfolgt.
Stand: 14.07.2022
Ja, wenn Sie Ihr Kind in die Betreuung oder Schule bringen oder von dort abholen, ist auch ein Umweg oder eine Abweichung vom eigentliche Arbeitsweg versichert.
Stand: 14.07.2022
Ja, mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 18. Juni 2021 wurde der Versicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten, erweitert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg nun ebenso unter Versicherungsschutz wie Beschäftigte, die in der Betriebsstätte arbeiten.
Stand: 14.07.2022
Grundsätzlich können Sie trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorzeitig die Arbeit wieder aufnehmen. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig, und es besteht Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung.
Sie sind natürlich berechtigt, für die gesamte Dauer der Krankschreibung der Arbeit fernzubleiben. Eine vorzeitige Arbeitsaufnahme setzt immer Freiwilligkeit und Ihr Einverständnis voraus.
Stand: 14.07.2022
Kommt es bei dem Zurücklegen von Betriebswegen (Abholung, Besorgung von Bürozubehör etc.) zu einem Unfall, besteht für den Fahrer/Mitfahrer grundsätzlich immer Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, da Betriebswege im Auftrag des Unternehmers/Arbeitgebers zurückgelegt werden.
Ob dabei Firmenfahrzeuge oder Privat-Pkw benutzt werden ist unerheblich, solange die Fahrt im Auftrag des Arbeitgebers bzw. in dienstlichem/betrieblichen Interesse erfolgt. Grundsätzlich sind alle Unfälle, die Versicherte infolge ihrer Arbeit, auf Dienstwegen oder Wegen zu oder von der Arbeit erleiden, über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Stand: 14.07.2022
Die Ausübung des Bereitschaftsdienstes ist ebenfalls Teil des Beschäftigungsverhältnisses. Versicherungsschutz besteht während der Anwesenheit auf dem Betriebsgelände und auf den mit dem Bereitschaftsdienst verbundenen direkten Weg.
Stand: 14.07.2022
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Sie über die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit hinaus für Ihr Unternehmen tätig sind.
Maßgebend für den Versicherungsschutz ist nicht die Dauer der Arbeitszeit, sondern dass Sie zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit durchführen. Das gleiche gilt für den Weg von der Arbeit nach Hause.
Stand: 14.07.2022
Wege zur Kantine sind versichert, der Versicherungsschutz endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Auch Wege zur Nahrungsaufnahme, die aus dem Betrieb hinausführen, z. B. in eine Fremdkantine, nach Hause oder in eine Gaststätte, sind grundsätzlich versichert.
Der Versicherungsschutz endet/beginnt an der Außentür. Wird das Betriebsgelände verlassen, besteht Versicherungsschutz zur Besorgung von Nahrungsmitteln, wenn diese zwecks Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestimmt sind.
Stand: 14.07.2022
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich zu Hause grundsätzlich auf Unfälle im Arbeitszimmer. Wege von und zur Firma, um z. B. an einer Besprechung teilzunehmen, sind versichert. Der Versicherungsschutz beginnt und endet in der Regel mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
Beim mobilen Arbeiten unter Nutzung von Bildschirmgeräten unterwegs bzw. den erforderlichen Wegen besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit betriebsbezogen ist. Entscheidend ist die Handlungstendenz der versicherten Person, so dass es hier insbesondere auf die objektiven Umstände des Einzelfalles ankommt.
Mehr unter Arbeiten an Telearbeitsplätzen
Stand: 14.07.2022
Ja, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist dann versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient und vom Betrieb organisiert bzw. durchgeführt wird.
Die Betriebsleitung oder ein Vertreter muss anwesend sein. Dem Charakter einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung entspricht es, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen steht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen Abteilungen organisiert werden.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
Stand: 14.07.2022
Ja, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind:
- die sportliche Betätigung schafft einen Ausgleich zur einseitigen beruflichen Belastung,
- es besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit,
- der Sport findet regelmäßig statt,
- eine betriebsbezogene Organisation (wie Betriebssportgemeinschaft) liegt vor und
- der Teilnehmerkreis ist im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz beim Betriebssport
Stand: 14.07.2022
Ja, wenn Sie geschäftlich unterwegs sind, sind Sie bei einem Unfall genauso wie Ihr Kollege/Kollegin während der Arbeit in der Firma und auf dem Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft abgesichert.
Versicherungsschutz besteht immer dann, wenn Sie Tätigkeiten nachgehen, die für den Antritt der Dienstreise maßgeblich waren und die zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise anfallen.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz auf Dienstreisen
Stand: 14.07.2022
Wenn Sie sich im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Weisung Ihres Arbeitgebers ins Ausland begeben, um dort für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten und wenn die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist, besteht Versicherungsschutz wie bei einer Dienstreise.
Stand: 14.07.2022
Versicherungsschutz besteht, wenn die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung als Teil der betrieblichen Beschäftigung anzusehen ist und dem Unternehmen unmittelbar dient, zum Beispiel, wenn das Unternehmen die Teilnahme an der Fortbildung veranlasst hat.
Stand: 14.07.2022
Versicherte Personen
Alle Beschäftigten in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese wird von den Berufsgenossenschaften verwaltet. Welche BG für Ihren Betrieb zuständig ist, hängt von der Branchenzugehörigkeit Ihres Betriebes ab.
Stand: 14.07.2022
Diese Arbeitsverhältnisse sind genauso wie alle anderen Arbeitsverhältnisse versichert. Es gibt keine Unterscheidung nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Die Beiträge werden allein von den Unternehmern gezahlt.
Stand: 14.07.2022
Der Gesetzgeber überlässt es den Berufsgenossenschaften, ob sich Unternehmer bei ihnen freiwillig versichern können oder ob sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur BG automatisch pflichtversichert sind. Bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik können sich Unternehmer aller Branchen, die die BGHW betreut, freiwillig versichern. Dies gilt auch für ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner sowie für unternehmerähnlich tätige Personen (z. B. Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind).
Stand: 14.07.2022
Praktikanten, Werkstudenten und Ferienjobber
Sofern sie in das Unternehmen und dessen Arbeitsprozesse eingegliedert und weisungsgebunden tätig werden, daher sind sie wie die sonstigen Beschäftigten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Entgelts. Der vom Unternehmen zu leistende Beitrag für Ferienjobber, Werkstudenten und bezahlte Praktikanten richtet sich wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Das Unternehmen meldet diese Personen automatisch über die Entgeltsumme im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft.
Schülerpraktikum
Ein Praktikum während des Schuljahres ist Teil der schulischen Ausbildung und über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Freiwillige Praktika während der Ferien sind über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert. Dies gilt auch für in der Studienordnung vorgeschriebene oder freiwillige Praktika von Studierenden.
Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland
Sie sind nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die Unfallversicherung greift dann, wenn ein festes Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht und der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist.
Stand: 14.07.2022
Ist ein Beschäftigter über einen bestimmten Zeitraum für den Betrieb im Ausland tätig, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen kann es sein, dass die Beschäftigten weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert sind. Um dennoch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz bieten zu können, besteht die Möglichkeit einer Auslandsversicherung (AUV). Sprechen Sie uns bei weiteren Fragen gerne an!
Stand: 14.07.2022
Soziale Teilhabe
Ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe kann gegeben sein, wenn die oder der Versicherte auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, um am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Die Berufsgenossenschaft unterstützt die Anschaffung behinderungsgerecht umgebauter Kraftfahrzeuge.
Stand: 18.05.2022
Die Wohnungshilfe zielt darauf ab, einen behinderungsgerecht baulich angepassten Wohnraum zur Verfügung zu stellen (behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung entsprechenden Wohnraums). Weiterhin können zum Beispiel auch Umzugskosten übernommen werden, wenn Versicherte wegen der Folgen des Versicherungsfalls in die Nähe von Angehörigen ziehen und sich hierdurch die Betreuungssituation wesentlich verbessert.
Stand: 18.05.2022
Sport mobilisiert und motiviert. Zudem ist der Sport eine besondere Möglichkeit, trotz körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen, mit anderen in Kontakt zu treten. Die BGHW unterstützt verunfallte Versicherte daher beim Ausüben von Sport, zum Beispiel durch die Neuanschaffung von angepassten bzw. speziellen Sportgeräten.
Stand: 18.05.2022
Ja, die BGHW bietet interessierten Versicherten auch die Möglichkeit, das Persönliche Budget in Anspruch zu nehmen. Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine andere Form der Ausführung von Leistungen – Geldleistungen statt Sachleistungen. Als Persönliches Budget kommen vor allem ergänzende Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung und Rehabilitation in Betracht, zum Beispiel:
- Fahrtkosten,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Pflegeleistungen.
Stand: 18.05.2022
Haben Sie noch weitere Fragen?
Wenden Sie sich bei Grundsätzlichen Fragen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an
Tel.: 0228 5406-8000
Fax: 0228 5406-65499
oder schreiben Sie an reha(at)bghw.de.
Bei Fragen zu einem Versicherungsfall schauen Sie bitte in unserer Ansprechpartnersuche.
Verletztengeld
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ist aber auf den regelmäßigen Nettoverdienst begrenzt. Zugrunde gelegt wird das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt und -Arbeitseinkommen vor dem Versicherungsfall (Regelentgelt), höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Hiervon werden in der Regel die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung noch abgeführt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zu Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei in der Regel von der BGHW übernommen.
Stand: 24.05.2022
Das Übergangsgeld beträgt – abhängig vom Einzelfall – entweder 75 oder 68 Prozent des Verletztengeldes.
Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent des Verletztengeldes für Leistungsempfänger, bei denen mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder ein Stiefkind in ihrem Haushalt lebt. 75 Prozent erhalten Leistungsempfänger auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Für die übrigen Leistungsempfänger beträgt der Anspruch 68 Prozent des Verletztengeldes.
Neben der eben dargestellten Regelberechnung gibt es einzelne Fallgestaltungen, die die Durchführung einer Vergleichsberechnung aus 65 Prozent des fiktiven Entgelts der entsprechenden beruflichen Qualifikationsgruppe erforderlich machen. Auf diese wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.
Stand: 24.05.2022
Erhaltung/Erlangung Arbeitsplatz
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sollen die Betroffenen möglichst dauerhaft und wettbewerbsfähig wieder ins Erwerbsleben zurückkehren können. Sie müssen die Chance darauf bekommen, selbstbestimmt Ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen zu können. Insbesondere auch behinderte Menschen haben das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben. Die BGHW sieht das nicht nur als gesetzlich verbrieftes Recht der Betroffenen, sondern als menschliche und gesellschaftliche Pflicht.
Stand: 18.05.2022