Zuständigkeit für Unternehmen deren Unternehmensgegenstand im Verteilen/Zustellen von Prospekten, Werbeschriften, Anzeigeblättern, Handzetteln und anderen Druckerzeugnissen durch Austräger besteht.

Stand 14.10.1994

Erklärung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegenüber der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft zur Frage der Zuständigkeit für Unternehmen deren Unternehmensgegenstand im Verteilen/Zustellen von Prospekten, Werbeschriften, Anzeigeblättern, Handzetteln und anderen Druckerzeugnissen durch Austräger besteht.

1) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erkennt auf der Grundlage des für die Unfallversicherung geltenden Zuständigkeitsrechts die Zuständigkeit der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft für Unternehmen an, deren Unternehmensgegenstand im Verteilen/Zustellen von Prospekten, Werbeschriften, Anzeigeblättern, Handzetteln und anderen Druckerzeugnissen durch Austräger besteht.

Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um Unternehmen der Außenwerbung, für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig ist.

2) Sofern sich solche Unternehmen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur Versicherung anmelden oder sie auf anderem Wege von solchen Unternehmen Kenntnis erhält, erfolgt zuständigkeitshalber Abgabe des jeweiligen Vorganges an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft.

3) Hinsichtlich bereits bestehender Eintragungen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gilt der Grundsatz der Katasterruhe.

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag

Telefon:
0621 5339-9001

Fax:
0621 183-65330

E-Mail:
mitgliederservice(at)bghw.de

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular