Probearbeit und Schnuppertage

Grundsätzlich stehen alle Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das betrifft Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse. Die BGHW haftet dann bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Auch bei einem Probearbeitstag kann unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz bestehen.

Probearbeit: „Wie-Beschäftigung“ oder schon Beschäftigung?

Dazu gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) aus dem Jahr 2019. Der Fall: Ein Arbeitssuchender hatte an einem Probearbeitstag Mülltonnen transportiert. Dabei stürzte er von der Ladebordwand eines Lkw und zog sich eine Kopfverletzung zu. Die Frage war nun, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Die Kasseler Richter begründeten ihre Entscheidung für den Versicherungsschutz folgendermaßen: Der Arbeitssuchende habe zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als der Unfall passierte. Da er aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, war er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur in seinem Eigeninteresse, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Damit hatte er für diesen einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

Unterweisung einschließlich Eingliederung erfolgt?

Gut zu wissen: Gesetzlich unfallversichert sind Jobsuchende bei der Probearbeit immer dann, wenn sie – wie sonstige Beschäftigte – eigenständig im Betrieb anfallende Arbeiten erledigen. In diesen Fällen ist für die Rechtsprechung die Grenze des rein privaten „Sich-Beweisens“ überschritten. Denn nach der Unterweisung haben sich die Jobsuchenden in eine fremde Arbeitsorganisation integriert und den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen. Arbeit im Probebetrieb ist dann kein Privatvergnügen mehr, sondern eine Tätigkeit, die in erster Linie dem Unternehmen dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag bereits unterschrieben ist oder nicht.

Schnuppertag

Anders kann es beim „Schnuppertag“ aussehen, an dem Interessierte die Arbeit in einem Betrieb kennenlernen dürfen. Hier sind die Kriterien der sozialversicherten Probearbeit nicht erfüllt: Denn die Interessenten, die diese Schnuppertage nutzen, sind weder weisungsgebunden, noch verpflichtet Aufgaben eigenständig zu erledigen. Erhalten sie vom Betrieb eine Aufwandsentschädigung, sollte diese eindeutig und ausdrücklich als solche deklariert sein.

Vereinfacht könnte man auch sagen: Steht das Eigeninteresse den Job zu bekommen im Vordergrund und wird keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, besteht kein Versicherungsschutz.  Neben dem „Schnuppern“ ist das zum Beispiel der Fall beim Herstellen von wertlosen Probestücken, bei der reinen Besichtigung von Arbeitsplätzen oder Begehung eines Betriebes.

Praktika und sonstige Bildungsmaßnahmen

Für welche Bildungsmaßnahme Versicherungsschutz besteht und welcher Unfallversicherungsträger im Einzelfall zuständig ist, hängt in erster Linie davon ab, wer Träger der Bildungsmaßnahme ist und mit welchem Bildungsziel sie durchgeführt wird. Für die Beschäftigten der Unfallversicherungsträger wurde eine Leitlinie erarbeitet, die Auskunft darüber gibt, nach welcher Vorschrift Versicherungsschutz besteht und wer zuständiger Unfallversicherungsträger ist.

Bewerbungsgespräch

Eindeutiger fällt die Beantwortung der Frage nach dem Versicherungsschutz beim Thema „Bewerbungsgespräch“ aus. Ein Beispiel: Eine Bewerberin möchte den Arbeitgeber wechseln und hat ein Vorstellungsgespräch bei einem Logistikdienstleister. Auf dem Weg dahin stolpert sie und zieht sich einen Bänderriss zu. Dies ist kein Fall für die BGHW. Denn: Bewerbungsgespräche sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, also Privatsache. Das Bewerbungsgespräch und der Weg dorthin stehen deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Bewerberin erhält dann gegebenenfalls eine Heilbehandlung von ihrer Krankenversicherung. Wäre die Bewerberin jedoch arbeitslos und würde das Bewerbungsgespräch aufgrund einer Aufforderung der Arbeitsagentur erfolgen, greift wiederum der gesetzliche Unfallversicherungsschutz; jedoch über den für die Agentur für Arbeit zuständigen Träger.

Versicherungsschutz: Ja oder nein?

Die Beantwortung dieser Frage kann im Einzelfall auch schwierig sein. Erst nach Ermittlungen aller Umstände, unter denen sich ein Unfall ereignet hat, ist es der BGHW möglich, eine Entscheidung für oder gegen den Unfallversicherungsschutz zu treffen.

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