Lohnnachweis DIGITAL

Der digitale Lohnnachweis ist Grundlage für die Abrechnung Ihrer Beiträge zur BGHW. Gesetzlicher Schlusstermin für die Abgabe ist der 16. Februar des Folgejahres.

Bitte Klicken! Wichtige Informationen zu:

Inflationsausgleichprämie

Durch eine gesetzliche Änderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.

Der Zeitraum der Gewährung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt: diese Zahlungen sind auch nicht im Lohnnachweis zur Beitragsberechnung nachzuweisen.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gewährung der Prämie muss deutlich gemacht werden, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Energiepreispauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Aufgrund der Energiekrise in Deutschland erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Energiepreispauschale ist in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Beitragsberechnung nicht meldepflichtig.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit oder Zuschüsse vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld sind nicht meldepflichtig, soweit diese mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages von SOLL- und IST-Entgelt nicht übersteigen.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Die bei den Unfallversicherungsträgern, also auch bei der BGHW versicherten Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich die von ihren Beschäftigten erzielten Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden des abgelaufenen Kalenderjahres an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die gemeldeten Arbeitsentgelte sind Berechnungsgrundlage für den BG-Beitrag, den die Unternehmen zahlen müssen. Bis 2018 wurde der Lohnnachweises in der Regel in Papierform übermittelt. Aufgrund einer Gesetzesänderung kann der Lohnnachweis ab dem 1. Januar 2019 nur noch digital gemeldet werden.

Im Extranet der BGHW finden Sie

  • die Zugangsdaten für den digitalen Lohnnachweis
  • die bisher erfolgten Stammdatenabrufe und
  • die abgegebenen Lohnnachweise.
Symbol mit einem Ausrufezeichen

Informationen zum UV-Meldeverfahren

Meldungen über das UV-Meldeverfahren erfolgen ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.

Zu den Informationen zum UV-Meldeverfahren

Stammdatenabruf

Der im laufenden Datenaustausch übermittelte digitale Lohnnachweis ist die Grundlage für die Abrechnung eigene BG-Beiträge.

Zum Stammdatenabruf

Ausfüllhilfe SV-Meldeportal

Wer keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzt, kann mit dem SV-Meldeportal Meldungen zur Sozialversicherung auf dem elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln.

Zur Ausfüllhilfe SV-Meldeportal

Höchstbetrag zur Entgeltnachweisung

Der Höchstbetrag zur Entgeltnachweisung beträgt 96.000 Euro (ab 2024) pro versicherte Person.

Zum Höchstbetrag zur Entgeltnachweisung

Korrektur der Meldung

Es kann vorkommen, dass Sie die Lohnsummen, die Sie der BGHW gemeldet haben, nachträglich korrigieren müssen.

Zur Korrektur der Meldung

Eigenes Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Unfallversicherungsträger können die Prüfung der Unternehmen unter Voraussetzungen selbst durchführen.

Zu Eigenes Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Für Fragen rund um Ihrs Entgeltabrechnungsprogramms oder der Ausfüllhilfe sv.net wenden Sie sich bitte an Ihren Programmanbieter.

Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag

Telefon:
0621 5339-9001

Fax:
0621 183-65330

E-Mail:
mitgliederservice(at)bghw.de

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular