Lohnnachweis DIGITAL
Der digitale Lohnnachweis ist Grundlage für die Abrechnung Ihrer Beiträge zur BGHW. Gesetzlicher Schlusstermin für die Abgabe ist der 16. Februar des Folgejahres.
Bitte Klicken! Wichtige Informationen zu:
Durch eine gesetzliche Änderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.
Der Zeitraum der Gewährung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt: diese Zahlungen sind auch nicht im Lohnnachweis zur Beitragsberechnung nachzuweisen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gewährung der Prämie muss deutlich gemacht werden, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Aufgrund der Energiekrise in Deutschland erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Energiepreispauschale ist in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Beitragsberechnung nicht meldepflichtig.
Die bei den Unfallversicherungsträgern, also auch bei der BGHW versicherten Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich die von ihren Beschäftigten erzielten Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden des abgelaufenen Kalenderjahres an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die gemeldeten Arbeitsentgelte sind Berechnungsgrundlage für den BG-Beitrag, den die Unternehmen zahlen müssen. Bis 2018 wurde der Lohnnachweises in der Regel in Papierform übermittelt. Aufgrund einer Gesetzesänderung kann der Lohnnachweis ab dem 1. Januar 2019 nur noch digital gemeldet werden.
Im Extranet der BGHW finden Sie
- die Zugangsdaten für den digitalen Lohnnachweis
- die bisher erfolgten Stammdatenabrufe und
- die abgegebenen Lohnnachweise.