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Der 3. Gefahrtarif der BGHW wurde am 10. Mai 2023 von der Vertreterversammlung beschlossen. Am 31. August 2023 wurde er vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) genehmigt. Er tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Änderungen ergeben sich für drei Gewerbezweige: den Handel mit Paletten, den Handel mit Krafträdern und den Handel mit Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen.

Veränderungen in der Arbeitswelt schlagen sich auf die Risiken in den Unternehmen nieder, dass Beschäftigte einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Um diesen Veränderungen gerecht zu werden, wird alle sechs Jahre der Gefahrtarif überprüft und die Gefahrklassen an die aktuellen Belastungsverhältnisse angepasst.

Die für jede Tarifstelle berechnete Gefahrklasse spiegelt dabei das spezifische Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der jeweiligen Tarifstelle wider. Die Gefahrklassen sind keine Beitragswerte, sondern ein Parameter zur Verteilung der Beiträge, wobei Unternehmen mit niedrigen Gefahrklassen bei gleichem Entgelt weniger Beitrag zahlen als Unternehmen mit hohen Gefahrklassen.

Änderungen bei drei Gewerbezweigen

Eine Erhöhung der Gefahrklasse im 3. Gefahrtarif ist - im Verhältnis zum 2. Gefahrtarif der BGHW - auf eine gestiegene Belastung zurückzuführen. Eine Senkung der Gefahrklasse resultiert entsprechend aus einer reduzierten Belastung. Drei Gewerbezweige wurden aus diesem Grund einer anderen Tarifstelle zugeordnet. Es handelt sich um die Gewerbezweige:

  • Handel mit Paletten (Verschiebung von Tarifstelle 6 in Tarifstelle 11, Erhöhung der Gefahrklasse)
  • Handel mit Krafträdern einschl. dazugehöriger Ersatzteile und Zubehör (Verschiebung von Tarifstelle 5 in Tarifstelle 11, Erhöhung der Gefahrklasse)
  • Handel mit Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen einschließlich dazugehöriger Ersatzteile und Zubehör (Verschiebung von Tarifstelle 5 in Tarifstelle 2, Senkung der Gefahrklasse)

Die Bescheide über die Veranlagung nach dem 3. Gefahrtarif, gültig ab1. Januar 2024, werden ab Ende Oktober 2023 an die Mitgliedsunternehmen versandt.

Der Gefahrtarif

Berufsgenossenschaften müssen in einem sogenannten Gefahrtarif die Beitragshöhe nach Versicherungsrisiken abstufen. Durch den Gefahrtarif werden die Risikounterschiede zwischen den Gewerbezweigen berücksichtigt. Der Gefahrtarif ist deshalb in Risikogemeinschaften (Tarifstellen) gegliedert, für die Gefahrklassen berechnet werden.

Der Gefahrtarif bildet die Grundlage der Beitragsberechnung und dient zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken. Er enthält die Unternehmensarten, für welche die BGHW sachlich zuständig ist sowie die jeweils geltenden Gefahrklassen.

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