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Versichert im Ferienjob

ca. 3 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste im Überblick

  • Wer in den Ferien jobbt ist über das Unternehmen versichert
  • vom ersten Tag an abgesichert
  • Versicherung greift bei Arbeits- und Wegeunfällen
  • Versicherungsbeitrag richtet sich nach Entgelt-Vereinbarung
  • Heilbehandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls Geldleistungen

Versichert im Ferienjob

Sommer, Sonne, Sonnenschein – in den Ferien geht es für die einen „ab in den Süden“, für andere aber auch „ab in die Unternehmen“. Sie jagen nicht der Sonne, sondern dem Zusatzverdienst hinterher. Sie nutzen die freie Zeit, um Geld zu verdienen und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Und das können sie in erster Linie sogar sorgenfrei. Denn: Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während eines Ferienjobs oder Praktikums bei Unfällen gesetzlich bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert. Und das beitragsfrei, zumindest für sie selbst.

Was heißt das konkret?

Wer in der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit arbeitet, ist gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. „Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist“, erklärt Michael Kiesel vom BGHW-Dezernat Mitgliedschaft und Beitrag.  Der Unfallversicherungsbeitrag für Ferienjobberinnen oder -jobber und bezahlte Praktika richtet sich wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Für unentgeltlich beschäftigte Praktikantinnen oder Praktikanten muss kein Betrag an die BGHW gezahlt werden.

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Was beinhaltet die Versicherung?

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Heilbehandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls Geldleistungen. Bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit würde der Unfallversicherungsträger dann auch eine Rente, bei Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen zahlen.

Doch Achtung!
Nicht versichert über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist grundsätzlich, wer einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland annimmt. Betroffene sollten sich deshalb schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland informieren. Der Versicherungsschutz greift z. B: bei sogenannten Entsendungen, also in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht und der Jobber oder die Jobberin nur vorübergehend für dieses Unternehmen im Ausland tätig ist. Wer ein Praktikum oder einen Ferienjob im Ausland plant, sollte sich daher schon früh über eine Auslandskranken- und Unfallversicherung informieren. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, auch eine Unfallversicherung für den Freizeitbereich abzuschließen.

Die Sache mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Prinzipiell ist Kinderarbeit in Deutschland bis zum Alter von 15 Jahren verboten. Es gibt nur einige wenige Ausnahmen, die leichte Arbeiten für Kinder über 13 Jahre erlauben. Die tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden darf dabei nicht überschritten wird. Kinder und Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahre dürfen maximal vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien arbeiten und das fünf Mal acht Stunden wöchentlich. Das tägliche Pensum von acht Arbeitsstunden oder zehn Schichtstunden sollte nicht überschritten werden. Für Pausen gilt: 30 Minuten bei 4,5 bis sechs Stunden täglicher Arbeitszeit und 60 Minuten bei über sechs Stunden täglicher Arbeitszeit. Minderjährige dürfen aber auch früher ins Wochenende starten, indem sie zum Beispiel von Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden arbeiten und am Freitag verkürzt.

In der Nacht zwischen 20 und sechs sowie an den Wochenenden ist arbeiten tabu. Es gibt wenige Ausnahmen für Branchen, bei denen diese Regelungen nicht eingehalten werden können.

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Vor Gefahren schützen

Großer Hitze, Kälte, Lärm und Erschütterungen dürfen Jugendliche bei der Arbeit nicht ausgesetzt sein. Auch mit Gefahrstoffen wie starken Säuren, Krankheitserregern und gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen und Walzen dürfen sie nicht arbeiten. Vor Beginn der Beschäftigung müssen jugendliche Mitarbeitende selbstverständlich über mögliche Gesundheitsgefahren und Sicherheitsvorkehrungen unterwiesen werden. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, außerdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Was bedeutet das?
Speziell für die Tätigkeiten der jugendlichen Personen müssen Arbeitsbedingungen festgelegt und beurteilt werden. Anschließend gilt es, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen zu gewährleisten. Die Arbeit muss genau geplant und dokumentiert werden. Da ein Neuling ein höheres Unfallrisiko birgt, sollte generell präventiv gearbeitet und alles genaustens erklärt werden.

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