Sozialwahlen
Die Sozialwahl ist das Kernstück der Demokratie in der Sozialversicherung. Die Versicherten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den höchsten Gremien des Sozialversicherungsträgers. Bei den Unfallversicherungsträgern ist dies die Vertreterversammlung.

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane werden alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahlen von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie den Versicherten gewählt.
Für die Sozialwahlen gelten die Wahlgrundsätze, d. h. die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gehen grundsätzlich aus regelmäßigen, allgemeinen, freien und geheimen Wahlen nach dem Prinzip der Verhältniswahl hervor.
Bei der Sozialwahl kommt es zur sogenannten Friedenswahl in der Gruppe der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beziehungsweise der Versicherten, wenn
- nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht und vom Wahlausschuss als gültig zugelassen wurde oder
- auf allen eingereichten und als gültig festgestellten Vorschlagslisten zusammen nicht mehr Wahlbewerber aufgeführt sind als insgesamt für die Vertreterversammlung gewählt werden können.
Friedenswahlen sind vor allem in der gesetzlichen Unfallversicherung ein wichtiges Instrument, um zum Beispiel sicherzustellen, dass alle Branchen in gleichem Maße in den Gremien vertreten sind. Zur Wahl mit Wahlhandlung (Urwahl) kommt es nur dann, wenn es keine Friedenswahl gibt.
Die nächste Sozialwahl findet im Jahr 2029 statt.
Friedenswahlen und konstituierende Sitzung im Jahr 2023
Im Jahr 2023 wurden Friedenswahlen durchgeführt. Die Selbstverwaltung der BGHW hat sich daraufhin am 14. September 2023 in Mannheim konstituiert. In dieser Sitzung wählte die Vertreterversammlung den Vorstand und die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung.