Arbeitsunfall melden

Ob online oder per Post: Die Berufsgenossenschaft muss über einen Schadensfall informiert werden. Was es sonst noch zu beachten gibt – ein Überblick. 

Hat sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet, ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter anzeigepflichtig und muss den Unfall bei der Berufsgenossenschaft melden. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

Hat sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet, ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter anzeigepflichtig und muss den Unfall bei der Berufsgenossenschaft melden. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

Zwei Wege zur Unfallanzeige bei der BGHW

Für die Erstattung der Anzeige beachten Sie bitte Folgendes:

Drei-Tage-Frist

Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter muss den Unfall melden, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig gemeldet wurde. Bei dieser Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen, Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit.

 

Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle

Sie sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Drei-Tage-Frist gilt hier nicht. 

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheidigung (eAU)

Sollten Sie zum Ausfüllen der Unfallanzeige nach Abruf der Daten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenversicherung die Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses nicht erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Mitarbeitenden, für die Sie die Unfallanzeige erstatten.

 

Weitere Informationspflichten auf einen Blick

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen nicht nur die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren, sondern sie haben noch weitere Informationspflichten: 

Wer muss informiert werden?

Was muss getan werden?

Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen jede Art von Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) melden.Unfallanzeige senden
Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, müssen die zuständige Bergbehörde informieren.Unfallanzeige senden
Versicherte/r – betroffene PersonAuf ihr Recht hinweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige bekommen kann.
Fachkraft für Arbeitssicherheit – SIFAÜber Unfallanzeige informieren
Betriebsarzt/BetriebsärztinÜber Unfallanzeige informieren
Im UnternehmenUnfallanzeige für die Dokumentation
Betriebsrat (Personalrat)Muss Unfallanzeige mit unterzeichnen

Services und Downloads

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Ihr Kontakt zu uns

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Arbeitsunfall per Post melden

Sie möchten die ausgefüllte Unfallanzeige per Post an Ihre zuständige Regionaldirektion schicken?

Hier finden Sie Ihre Regionaldirektion

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Telefon:
0228 5406-8000

Fax:
0228 5406-65499

E-Mail:
reha(at)bghw.de

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular