Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung abschätzen
Entscheidend für den betriebsspezifischen Anteil im Betrieb sind die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb und keine pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten.
Neben der Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung fester Bestandteil der Gesamtbetreuung. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den individuellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes Rechnung. Sie geht von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus.
Die von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt hier zu erbringenden Leistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie zum Teil dauerhaft, zum Teil temporär.
Der Betreuungsumfang orientiert sich durchgängig nach den aktuell vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen. Anstelle von pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten bestimmen Sie den Betreuungsumfang bedarfsorientiert.
Die betriebsspezifische Betreuung setzt sich deshalb in jedem Betrieb anders zusammen. Bedarf und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer auf Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten festlegen. Diese Festlegung ist in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, zu überprüfen. Ein mögliches Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen ist in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 erläutert.
Die Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung sind so individuell, wie die Betriebe selbst. Als Hilfe zur Abschätzung der Einsatzzeiten gibt es aber die folgenden Empfehlungen der BGHW:
Arbeitsschritte
Für den Betriebsarzt hat sich ein regelmäßiger Anteil von 0,05 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein regelmäßiger Anteil von 0,2 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem bewährt.
Von dieser Einsatzzeitempfehlung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge ausdrücklich ausgenommen.
Hinweis
Anlassbezogene betriebsspezifische Betreuung und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind im jeweiligen Einzelfall nicht pauschal kalkulierbar.
Eine anlassbezogene Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist z.B.
- die Beratung bei der Beschaffung von neuartigen technischen Arbeitsmitteln
- die Beratung bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren.
Während eine anlassbezogene Aufgabe des Betriebsarztes z.B.
- die Durchführung von arbeitsmedizinischen Angebots- und Wunschuntersuchungen oder die Unterstützung bei der Weiterentwicklung einen Gesundheitsmanagmentsystems sein kann.
- Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (Leiharbeiter). In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (beispielsweise Fremdfirmenmitarbeiter).
- Berücksichtigen Sie bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
Rechenbeispiele
Rechenbeispiele zur Ermittlung der Einsatzzeit in der Grundbetreuung finden Sie im Anhang 2 der BGHW-Kompakt M115 „Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung - Informationen für Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten“.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Definition: Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2
Nach Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 ist “Ein Betrieb… eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist.”
Demnach zählen bei Filialunternehmen die Zentrale und alle Filialen zusammen als ein Betrieb. Ausgenommen sind Filialen, die in eigener Rechtsform geführt werden. Diese gelten als eigenständige Betriebe.
Die in der DGUV Vorschrift 2 genannten Grenzen für die Unterscheidung nach Betriebsgrößen (bis 10 Beschäftigte, mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigte, mehr als 50 Beschäftigte) beziehen sich auf Vollzeitkräfte. Arbeiten in einem Betrieb auch Teilzeitkräfte, müssen diese auf Vollzeit umgerechnet, d. h. anteilsmäßig berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der Betriebsgröße zählen Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zur Hälfte (Faktor 0,5) und mit nicht mehr als 30 Stunden zu drei Viertel (Faktor 0,75).
Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.
Beispiel: Handelsunternehmen mit 13 Beschäftigten
13 Beschäftigte insgesamt, davon: | |||
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2 Vollzeit | 2 x 1 | = 2 | |
7 Teilzeit bis 20 h | 7 x 0,5 | = 3,5 | |
2 Teilzeit bis 30 h | 2 x 0,75 | = 1,5 | |
2 Teilzeit bis 40 h | 2 x 1,0 | = 2 | |
Anzahl der auf Vollzeit umgerechneten Beschäftigten | = 9,0 |
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb als Leiharbeiter tätig sind.
Die Betreuungsgruppe spiegelt die allgemeine Gefährdung im Betrieb wieder. Je nach Wirtschaftszweig (WZ-Schlüssel, WZ-Kode) werden die Betriebe verschiedenen Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Mitgliedsunternehmen der BGHW sind in der Regel der Gruppen II oder III zugeordnet.
Die ausführliche Übersicht ist in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Kapitel 4 "Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen" zu finden.
Die BGHW nimmt für Sie keine Zuordnung des WZ-Kodes für Ihren Betrieb vor.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Auf der Seite des Statistischen Bundesamtes finden Sie eine Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen. Die PDF kann dort auch heruntergeladen werden.