Einsatzzeit für Grundbetreuung ermitteln
Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung hängen von der Zahl der Beschäftigten und der Zuordnung der Betriebsart zu einer Betreuungsgruppe ab.
Arbeitsschritte
- Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (Leiharbeiter). In Heimarbeit Beschäftigte nach §2 Abs.2 Nr.3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt.* Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (beispielsweise Fremdfirmenmitarbeiter).
- Berücksichtigen Sie bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
* Im Einzelfall behält sich die BGHW eine Prüfung von Voraussetzungen auf Heimarbeit vor (nach § 2 HAG).
So ermitteln Sie die Anzahl Ihrer Beschäftigten:
Beispiel für ein Handelsunternehmen mit 23 Beschäftigten.
Anzahl Beschäftigte / Arbeitszeit | Berechnung | Ergebnis |
---|---|---|
5 Vollzeit: | 5 x 1 | = 5 |
12 Teilzeit bis 20 h: | 12 x 0,5 | = 6 |
4 Teilzeit bis 30 h: | 4 x 0,75 | = 3 |
2 Teilzeit bis 40 h: | 2 x 1 | = 2 |
Anzahl der auf Vollzeit umgerechneten beschäftigten Personen insgesamt: | 16 |
Das Gefährdungspotenzial beeinflusst den Betreuungsaufwand:
In Betrieben mit einem höheren Gefährdungspotenzial ist für die Erfüllung der Aufgaben ein höherer Zeitaufwand erforderlich, als in Betrieben mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial.
Daher werden alle Betriebe in Deutschland einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet.
Die Zuordnung basiert auf einem ein normierten Schlüssel nach Wirtschaftszweigen (WZ-Schlüssel).
Die DGUV Vorschrift 2 gibt für jede Betreuungsgruppe die erforderliche Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr für die Grundbetreuung vor.
Die Zuordnung der Mitgliedsunternehmen der BGHW zu den Gruppen können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Gruppe II | |
---|---|
WZ Code | Betriebe der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) |
38.1 | Sammlung von Abfällen |
38.21 | Abfallbehandlung und -beseitigung |
38.38 | Rückgewinnung |
45.4 | Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern |
46.77 | Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen |
52 | Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (z.B. Speditionen, Umschlagsunternehmen & Hafenverwaltungen) |
Gruppe III | |
---|---|
WZ Code | Betriebe der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) |
45.1 | Handel mit Kraftwagen |
45.3 | Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) ohne 46.44 Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen |
47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
58 | Verlagswesen |
Für die drei Gruppen sind folgende Einsatzzeiten für die Grundbetreuung festgelegt worden:
Grundbetreuung: Einsatzzeit in Stunden (pro Jahr und Beschäftigtem) | |
---|---|
Gruppe I | 2,5 |
Gruppe II | 1,5 |
Gruppe III | 0,5 |
- Ein Betrieb - im Sinne der DGUV Vorschrift 2 - ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. In einem Filialunternehmen werden die Zentrale und alle Filialen als ein Betrieb zusammengezählt.
Ausnahme: Filialen, die in eigener Rechtsform geführt werden. Diese zählen separat.
- Die Eingruppierung eines Betriebs zu einer Betreuungsgruppe - nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 – erfolgt in Abhängigkeit des jeweiligen Betriebszwecks. Die Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.
Eine ausführlichere Darstellung der oben aufgeführten WZ-Codes und ihrer Unter-Codes finden Sie in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2.
Eine vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger führt die DGUV.
Multiplizieren Sie, die im 1. Schritt ermittelten Beschäftigtenzahl im Betrieb, mit der im 2. Schritt verbindlich vorgegebenen Einsatzzeit für die Betreuungsgruppe.
Die Grundbetreuung erfolgt im Zusammenspiel von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Sie muss sowohl von der Sicherheitsfachkraft als auch vom Betriebsmediziner erbracht werden. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, die konkrete Aufteilung zwischen beiden Arbeitsschutzexperten festzulegen. Hierbei muss er sich vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die betrieblichen Interessenvertretung hat bei diesem Verfahren ein Recht auf Mitwirkung. Die vereinbarten Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden.
Mindestanteil bei der Aufgabenverteilung
Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 Prozent, mindestens aber 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.
Die BGHW empfiehlt folgende Aufteilung der Grundbetreuung, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen:
Grundbetreuung (Einsatzzeitaufteilung pro Beschäftigtem und Jahr) | ||||
---|---|---|---|---|
Gruppe | Summe | Sifa | Betriebsarzt | |
II | 1,5 Stunden | 1,2 Stunden | 0,3 Stunden | |
III | 0,5 Stunden | 0,3 Stunden | 0,2 Stunden |
Sifa = Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beispiel:
Für einen Betrieb der Betreuungsgruppe II (1,5 Std./Jahr pro Beschäftigtem) mit beispielsweise 20 Mitarbeitern beträgt die Grundbetreuungszeit in der Summe (Betriebsarzt + Sifa) 30 Std./Jahr. Der Unternehmer verantwortet die sachgerechte und angemessene Aufteilung dieser Zeit auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Rechenbeispiele
Rechenbeispiele zur Ermittlung der Einsatzzeit in der Grundbetreuung finden Sie im Anhang 2 der BGHW-Kompakt M115 „Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung - Informationen für Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten“.
Services und Downloads
Weiterführende Links und Inhalte
FAQ – häufig gestellte Fragen
Definition: Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2
Nach Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 ist “Ein Betrieb… eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist.”
Demnach zählen bei Filialunternehmen die Zentrale und alle Filialen zusammen als ein Betrieb. Ausgenommen sind Filialen, die in eigener Rechtsform geführt werden. Diese gelten als eigenständige Betriebe.
Die in der DGUV Vorschrift 2 genannten Grenzen für die Unterscheidung nach Betriebsgrößen (bis 10 Beschäftigte, mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigte, mehr als 50 Beschäftigte) beziehen sich auf Vollzeitkräfte. Arbeiten in einem Betrieb auch Teilzeitkräfte, müssen diese auf Vollzeit umgerechnet, d. h. anteilsmäßig berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der Betriebsgröße zählen Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zur Hälfte (Faktor 0,5) und mit nicht mehr als 30 Stunden zu drei Viertel (Faktor 0,75).
Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.
Beispiel: Handelsunternehmen mit 13 Beschäftigten
13 Beschäftigte insgesamt, davon: | |||
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2 Vollzeit | 2 x 1 | = 2 | |
7 Teilzeit bis 20 h | 7 x 0,5 | = 3,5 | |
2 Teilzeit bis 30 h | 2 x 0,75 | = 1,5 | |
2 Teilzeit bis 40 h | 2 x 1,0 | = 2 | |
Anzahl der auf Vollzeit umgerechneten Beschäftigten | = 9,0 |
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb als Leiharbeiter tätig sind.
Die Betreuungsgruppe spiegelt die allgemeine Gefährdung im Betrieb wieder. Je nach Wirtschaftszweig (WZ-Schlüssel, WZ-Kode) werden die Betriebe verschiedenen Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Mitgliedsunternehmen der BGHW sind in der Regel der Gruppen II oder III zugeordnet.
Die ausführliche Übersicht ist in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Kapitel 4 "Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen" zu finden.
Die BGHW nimmt für Sie keine Zuordnung des WZ-Kodes für Ihren Betrieb vor.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Auf der Seite des Statistischen Bundesamtes finden Sie eine Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen. Die PDF kann dort auch heruntergeladen werden.