Fahrsicherheitstraining: Hinweise sowie Teilnahmebedingungen für die Bezuschussung

1. Hinweise zum Fahrsicherheitstraining

Generell gilt

Der Beitrag der Berufsgenossenschaft stellt einen Zuschuss zur Teilnahmegebühr dar. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses wird wie folgt unterschieden:

Berufliche Vielfahrer sowie die Auszubildenden Ihres Unternehmens erhalten einen Zuschuss von max. 120,00 €/Person (inkl. MwSt). Als Vielfahrer gelten alle, die beruflich mehr als 10.000 km/Jahr mit dem Kraftfahrzeug (Pkw, Lkw oder Motorrad) im Auftrag Ihres Unternehmens (Dienstfahrten) zurücklegen.

Für alle anderen Beschäftigten Ihres Unternehmens (Innendienstmitarbeiter und Wenigfahrer < 10.000 KM) beträgt der Zuschuss max. 120,00 €/Person (inkl. MwSt).

Gilt die Bezuschussung des Fahrsicherheitstrainings als zu versteuernder geldwerter Vorteil?

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Koblenz (Az. S2334A; veröffentlicht in DB 2003, S. 2570) stellt die Bezuschussung des Fahrsicherheitstrainings durch den Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, deren Arbeit keinen Bezug zum Autofahren hat und die lediglich den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pkw zurücklegen, einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmung dar. Eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zuschüssen für die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining von Arbeitnehmern, bei denen die Kfz-Nutzung Inhalt der beruflichen Tätigkeit ist, liegt uns z. Z. nicht vor. Es empfiehlt sich daher, die Steuerpflicht im Einzelfall durch Nachfrage bei der zuständigen Finanzbehörde oder einem Steuerberater abzuklären. Eventuelle im Zusammenhang mit der Bezuschussung des Fahrsicherheitstrainings bestehende Forderungen der Finanzbehörden werden von der Berufsgenossenschaft nicht erstattet.

2. Für die Bezuschussung des Fahrsicherheitstrainings gelten folgende Bedingungen

Bezuschusst werden ausschließlich

  1. das Fahrsicherheitstraining, das unter der Bezeichnung „Sicherheitstraining“ nach den Vorgaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (Standard-, Basis- oder Intensivfahrsicherheitstraining nach DVR und mit mind. 8 Stunden Dauer) durchgeführt wird,
  2. EcoSafety-Fahrtraining nach DVR (= Coaching im realen Straßenverkehr; halber Tag, d.h. ab 4 Stunden mit 3 Teilnehmern bzw. ganzer Tag, d.h. ab 8 Stunden mit 6 Teilnehmern).

Trainings, die andere Inhalte aufweisen, z. B. Fahren mit voller Ladung, spezielle Winterschleudertrainings, Trainings im Rahmen der Berufskraftfahrerfortbildung (BKrFQG) oder/und auch Kompaktsicherheitstrainings mit verkürzten Unterrichts-Einheiten (z.B. 4 Stunden statt 8 Stunden Dauer) oder ähnliches, werden nicht bezuschusst.

Teilnahme- und Zuschussberechtigung

Bezuschusst wird ausschließlich die Teilnahme am Training durch Beschäftigte (Versicherte) von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik. Die Teilnahme wird innerhalb einer Warte-Frist von 60 Monaten (= 5 Jahre) pro Person nur einmal bezuschusst. Bei wiederholter Teilnahme wird ein weiterer Zuschuss erst nach Ablauf von 5 Jahren (d.h. ab dem sechsten Jahr nach der letzten Zuschusszahlung) gewährt.

Zuschussberechtigt sind ausschließlich Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.

Höhe des Zuschusses

Für berufliche Vielfahrer, für Auszubildende im Sinne der Ausbildungsverordnung und für alle anderen Beschäftigten beträgt der Zuschuss max. 120,00 €/Person (inkl. MwSt). Andere Kosten, z. B. für Verpflegung und Anreise der Teilnehmer, werden nicht erstattet. Die Abrechnung des Zuschusses erfolgt über Gutscheine, die die Berufsgenossenschaft auf Antrag ausstellt. Der Gutschein ist nur bis zum eingedruckten Datum gültig und nicht übertragbar. Auf dem Gutschein dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden. Sofern dies erfolgt, ist der Gutschein ungültig.

Abrechnungsmodus

Zunächst muss mit dem Veranstalter vor Beginn des Trainings abgeklärt werden, ob dieser die Gutscheine akzeptiert. Ist dies der Fall, kann die Abrechnung wie folgt durchgeführt werden:

Der Teilnehmer übergibt dem Veranstalter nach Ende des Trainings seinen Gutschein. Der Veranstalter reicht die von den Teilnehmenden erhaltenen Gutscheine zusammen mit einer Rechnung über den von der BG zu zahlenden Zuschussbetrag bei der Berufsgenossenschaft ein. Die Berufsgenossenschaft überweist den entsprechenden Zuschuss direkt an den Veranstalter. Sofern die Kosten des Fahrsicherheitstrainings den auf dem Gutschein genannten Betrag übersteigen, müssen die Mehrkosten direkt zwischen dem Veranstalter und Ihnen abgerechnet werden.

Voraussetzung für die Bezuschussung des Fahrsicherheitstrainings ist, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. Andernfalls sind geleistete Zuschüsse der Berufsgenossenschaft zurückzuerstatten.

Wir bitten für die Gutscheinbestellung ausschließlich unser Antragsformular zu verwenden und mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass Sie hinsichtlich der angemeldeten Teilnehmenden die vorgenannten Bedingungen erfüllen und die Hinweise zum Fahrsicherheitstraining gelesen haben.

Wir wünschen allzeit "Gute Fahrt!" und viel Erfolg beim KFZ-Sicherheitstraining!

Hier noch eine Auflistung von uns bekannten NICHT bezuschussbaren Fahrtrainings (die Bezeichnungen variieren von Anbieter zu Anbieter)

  • Fahren mit voller Ladung bzw. Fahrsicherheitstraining mit Seminarteil "Ladungssicherung", spezielle auf die Firma zugeschnittene Fahrtrainings (z.B. Maschinen- oder Ölhandelsbranche, gleichzeitige während des Fahrtrainingsstattfindende technische Unterweisungen oder Verkaufsschulungen u.ä.)
  • Perfektions- oder Auffrischungs- oder Aufbaufahrtrainings, Trainings für langjährigeFahrer
  • Spezielle Frauenfahrsicherheitstrainings, kombinierte Fahrsicherheitstrainings (z.B. Sicherheitstraining + Erste Hilfe)
  • Fahren mit Anhänger oder Beiwagen (z.B. bei Motorrad)
  • Spezielle Winterschleudertrainings bzw. alle Spezialtrainings in besonderen Fahrsituationen (z.B. Fahren am Berg, Schräglagen- und Kurventrainings (z.B. Motorrad), spezielle Geschwindigkeits- oder Geschicklichkeitsfahrtrainings)
  • Lkw-Fahrtrainings als Modul im Rahmen des Berufskraftfahrerfortbildungsgesetzes(BKrFQG)
  • Darüber hinaus alle Fahrtrainings, die von der Dauer her in weniger als 8 Stundendurchgeführt werden
  • Alle privat veranlassten/gebuchten Fahrtrainings; für die Bezuschussung ist die Fahrtrainings-Weiterbildungsmaßnahme und die Bestellung der Zuschuss-Gutscheine über unsere Mitgliedsbetriebe zwingend erforderlich!

Anmerkung: Dass diese Fahrtrainings nicht von unserer Berufsgenossenschaft bezuschusst werden, hat keine Bedeutung für die Qualität dieser Trainings; sie werden nur nicht bezuschusst.

Stand: 4.10.2022

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