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Änderung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zum 01. Januar 2018

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat in ihrer Sitzung vom 15.11.2017 in Aachen Änderungen des § 2 Abs. 4 sowie der Anlage 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 1 DGUV Vorschrift 2 im Rahmen eines Nachtrages beschlossen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 1. Januar 2018 genehmigt wurden.

Was ändert sich?

Die in § 2 DGUV Vorschrift 2 festgelegte Obergrenze bis zu der ein alternatives Betreuungsmodell gewählt werden kann, wird von bisher 30 Beschäftigten auf 50 Beschäftigte erhöht.

Mit dieser Ausweitung auf 50 Beschäftigte passt sich die BGHW den Regelungen der meisten anderen Unfallversicherungsträger an.

Zudem ist zukünftig für Betriebe der Gruppe III mit mehr als 30 und bis zu 50 Beschäftigten entsprechend den Vorgaben für Betriebe der Gruppe II auch eine Präsenzphase erforderlich.

 

Was bedeutet dies in der Praxis?

Unternehmerinnen und Unternehmer, mit mehr als 30 und bis zu 50 Beschäftigten können sich für das alternative bedarfsorientierte Betreuungsmodell (Unternehmermodell) entscheiden. In diesem Fall erfolgt die Qualifizierung zum Unternehmermodell für diese Unternehmen über ein Präsenzseminar und den Fernlehrgang „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz", an denen der Unternehmer und die Unternehmerin persönlich teilnehmen muss.

 

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