Archiv

Prüfungsordnung Aufsichtspersonen I

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22.01.2021 die neue Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen I genehmigt. 

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) nach dem Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII.

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Ansprechpartnersuche

Finden Sie durch die Eingabe Ihrer Postleitzahl Ihre Ansprechpersonen für Ihre Frage über unsere Ansprechpartnersuche

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular

Datenschutzhinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Nutzerinnen und Nutzer,

Sie haben gerade auf die Verlinkung zu unserem Angebot auf %s geklickt. Wenn Sie unten auf „weiter“ klicken und damit dieses Angebot nutzen, können (personenbezogene) Nutzungsdaten durch den Anbieter des Dienstes erfasst und ggf. auch außerhalb der Europäischen Union weiter verarbeitet werden. Auf Art und Umfang der verarbeiteten Daten haben wir keinen Einfluss. Weitere Informationen zu dieser Datenverarbeitung finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Anbieters.