Prüfungsordnung Aufsichtspersonen I
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22.01.2021 die neue Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen I genehmigt.
Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) nach dem Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII.