Arbeitsunfall beim Betriebssport

Die Gesundheit fördern, Stress abbauen und die Gemeinschaft stärken: Betriebssport kann viel bewirken. Kommt es dabei zum Unfall, sind BGHW-Mitglieder versichert, wenn das Sportangebot bestimmte Vorgaben erfüllt.

Sport ist ein Ausgleich zu den Belastungen, die durch die Berufstätigkeit entstehen. Er unterstützt das Wohlbefinden der Beschäftigten, erhält ihre Leistungsfähigkeit und dient damit letztlich auch betrieblichen Interessen. Betriebssport steht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es müssen jedoch fünf Kriterien erfüllt sein, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat:

Fünf Kriterien für Betriebssport

  1. Ausgleichend, kein Wettkampf
  2. Findet regelmäßig statt
  3. Nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  4. Übungszeit- und -dauer stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
  5. Unternehmensbezogene Organisation
Symbol für Zusammenfassung des nachfolgenden Seiteninhalts

Ausgleichend, kein Wettkampf

  • Die Sportübungen müssen die körperlichen, geistigen oder nervlichen Belastungen, die durch die Betriebstätigkeit entstehen können, entlasten. Sportliche Wettkämpfe oder Spitzenleistungen gehören nicht dazu.
  • Reiner Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen eignet sich dafür am ehesten.
  • Grundsätzlich sind jedoch alle Sportarten erlaubt, die eine entsprechende körperliche Leistung verlangen und nicht nur der reinen Unterhaltung dienen. Hierzu zählen auch Sportarten, in denen Mannschaften gegeneinander antreten, zum Beispiel Fußball. Wettkämpfe mit Leistungsgedanken wie Firmenfußballturniere oder eine Betriebssportliga fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Bei Mannschaftssportarten ist deshalb auch ein gelegentlicher Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht versichert.

 

Regelmäßigkeit

  • Der Sport muss regelmäßig stattfinden, das heißt mindestens einmal monatlich.
  • Die Beschäftigten müssen regelmäßig teilnehmen. Sportangebote, die nur hin und wieder in unregelmäßigen Abständen stattfinden, zählen nicht zum Betriebsausgleichssport.

 

Nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein. Das gilt genauso, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam Betriebssport anbieten. Daher ist es unkritisch, wenn sich mehrere Firmen zum gemeinsamen Betriebssport zusammenschließen, zum Beispiel aus organisatorischen Gründen oder wenn die Teilnehmerzahl in einem Unternehmen nicht ausreicht.

 

Übungszeit und -dauer

  • Zeit und Dauer sportlicher Übungen müssen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Das heißt, die Übungen sollten vor oder nach der Arbeit bzw. während der Arbeitspausen stattfinden.

 

Unternehmensbezogene Organisation

Das Unternehmen sollte ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Ausgleichssports haben, diesen finanzieren und auf folgende Aspekte Einfluss nehmen:

  • die Aufstellung der Sportgruppen
  • Festsetzung der Übungszeiten und die Auswahl des Übungsplatzes
  • Bestimmung von Aufsichtspersonen
  • Sicherstellung, dass die Sportübungen ihren Ausgleichszweck erfüllen

Wird der Sport ausschließlich aus privatem Interesse ausgeübt, zum Beispiel in Sportgruppen, die die Beschäftigten aus eigener Initiative gegründet haben, fehlen die Voraussetzungen des Betriebsausgleichssports, insbesondere die unternehmensbezogene Organisation. Das gilt auch, wenn der Sport in loser Verbindung mit Sportgruppen anderer Betriebe ausgeübt wird. Bestimmte Voraussetzungen für den Betriebsausgleichssport sind auch dann nicht erfüllt, wenn sich Mannschaften von Fall zu Fall mit denen anderer Betriebe zum Sport absprechen.

Betriebssport – Betriebliches Gesundheitsmanagement

Gesunde und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen wesentlich zum Erfolg des Unternehmens bei. Betriebssport kann zur physischen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten beitragen und der erste Schritt zu einem Betrieblichen Gesundheitsmanagement sein. Wir beraten Sie hierzu gerne. 

Symbol mit einem Ausrufezeichen

FAQ – häufig gestellte Fragen

Schauen Sie auch in unsere Übersicht aller häufig gestellten Fragen. Nachfolgend aufgelistet sind alle FAQ zum Thema „Arbeitsunfall beim Betriebssport“
Betriebssport – Bin ich dabei versichert?

Ja, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind: die sportliche Betätigung schafft einen Ausgleich zur einseitigen beruflichen Belastung, es besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit, der Sport findet regelmäßig statt, eine betriebsbezogene Organisation (wie Betriebssportgemeinschaft) liegt vor und der Teilnehmerkreis ist im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt.

Stand: 14.07.2022

Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Sie sind auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück versichert.

Mehr Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit

Stand: 14.07.2022

Sind Fahrgemeinschaften versichert?

Für Fahrgemeinschaften zur Arbeit und zurück besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Eine Fahrgemeinschaft ist gegeben, wenn Arbeitnehmer gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur Arbeit und zurück benutzen. Es ist nicht erforderlich, dass die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeiten oder dass die Fahrgemeinschaft regelmäßig erfolgt.

Stand: 14.07.2022

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Sie haben Fragen zum Versicherungsschutz Betriebssport? Wir beraten Sie gerne.

Allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz

 

 

Telefon:
0228 5406-8000

Fax:
0228 5406-65499

E-Mail:
reha(at)bghw.de

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular