Wegeunfall
Mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit dem Auto: Wer sich auf den Weg zur Arbeit begibt oder auf dem Heimweg ist, ist bei einem Unfall über die Berufsgenossenschaft versichert.
Passiert auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Heimweg ein Unfall, spricht man von Wegeunfall. Grundsätzlich ist der direkte Weg zwischen Wohnung und Firma versichert.
Was ist als Wegeunfall versichert?
Erfahren Sie Wissenswertes rund um den Versicherungsschutz hinsichtlich:
Verkehrsmittel
Versicherte können frei wählen, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto zur Arbeit fahren. Sie sind unabhängig vom Verkehrsmittel versichert.
Fahrgemeinschaften
Muss eine versicherte Person vom direkten Weg abweichen, um mitfahrende Personen aufzunehmen oder abzusetzen, gilt auch hier der Versicherungsschutz.
Kinderbetreuung
Wer sein Kind zur Kindertagesstätte oder anderen Betreuungseinrichtungen bringen oder von dort abholen muss und dafür vom direkten Weg zur bzw. von der Arbeit abweichen muss, ist versichert.
Umwege
Grundsätzlich ist der kürzeste Weg versichert. Der Versicherungsschutz bleibt aber bei Abweichungen bestehen, zum Beispiel aufgrund besonderer Verkehrssituationen (Stau, bessere Verkehrsverbindung, Witterungsverhältnisse).
Verlassen des Weges
Unterbricht eine versicherte Person den Weg von oder zur Arbeit aus privaten Gründen, lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des direkten Weges wieder auf. Ausnahme: Die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt und endet an der Außentür des Wohngebäudes.
Sie wollen einen Wegeunfall melden?
Ob online oder per Post: die Berufsgenossenschaft muss über einen Schadensfall informiert werden. Was es sonst noch zu beachten gibt — einen Überblick finden Sie unter Arbeitsunfall melden.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Sie sind auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück versichert.
Mehr Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit
Stand: 14.07.2022
Fahrgemeinschaften zur Arbeit und zurück stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Fahrgemeinschaft gilt, wenn versicherte Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur Arbeit und zurück benutzen. Es ist nicht erforderlich, dass die Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeitet oder dass die Fahrgemeinschaft regelmäßig erfolgt.
Stand: 14.07.2022
Ja, wenn Sie Ihr Kind in die Betreuung oder Schule bringen oder von dort abholen, ist auch ein Umweg oder eine Abweichung vom eigentlichen Arbeitsweg versichert.
Stand: 14.07.2022
Kommt es bei dem Zurücklegen von Betriebswegen (Abholung, Besorgung von Bürozubehör etc.) zu einem Unfall, besteht für Sie als versicherte Person grundsätzlich immer Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, da Betriebswege im Auftrag des Unternehmens zurückgelegt werden. Ob Sie dabei ein Firmenfahrzeug oder einen Privat-Pkw benutzen, ist unerheblich, solange die Fahrt in dienstlichem/betrieblichen Interesse erfolgt. Grundsätzlich sind alle Unfälle, die Sie als versicherte Person infolge ihrer Arbeit, auf Dienstwegen oder Wegen zu oder von der Arbeit erleiden, über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Stand: 14.07.2022
Ja, wenn Sie geschäftlich unterwegs sind, sind Sie bei einem Unfall genauso wie Ihr Kollege/Ihre Kollegin während der Arbeit in der Firma und auf dem Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Auch wenn Sie Tätigkeiten nachgehen, die für den Antritt der Dienstreise maßgeblich waren und die zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise anfallen, sind Sie versichert.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz auf Dienstreisen
Stand: 14.07.2022
Wege, die Sie im Zusammenhang mit einer Dienstpause (Frühstücks- oder Mittagspause) zurücklegen, sind versichert. So ist der Weg zur Kantine versichert, der Versicherungsschutz endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Auch wenn Sie für die Pause den Betrieb verlassen, ist der Weg, z. B. in eine Fremdkantine, nach Hause oder in eine Gaststätte, grundsätzlich versichert. Der Wegeversicherungsschutz endet/beginnt an der Außentür des Büros oder dem Werkstor des Betriebsgeländes. Auch wenn Sie das Betriebsgelände verlassen, um sich etwas zu Essen zu holen, das sie alsbald am Arbeitsplatz verzehren, sind Sie versichert.
Stand: 14.07.2022
Bereitschaftsdienst ist ebenfalls Teil des Beschäftigungsverhältnisses. Der Versicherungsschutz besteht während der Anwesenheit auf dem Betriebsgelände und auf den mit dem Bereitschaftsdienst verbundenen direkten Weg. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auch bei Rufbereitschaft, die ich zu Hause ableisten darf.
Stand: 14.07.2022
Nein. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbständigen Arbeitssuche gehören regelmäßig zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich. Anders sieht es bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Stand: 14.07.2022
Ja. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie sich selbst im Betrieb und Ihren Versicherungsschutz gefährden können, wenn Sie sich vorzeitig und gegen ärztlichen Rat für eine Tätigkeitsaufnahme entscheiden, zu der Sie objektiv nicht in der Lage sind.
Stand: 14.07.2022
Grundsätzlich riskiert jeder, der alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt oder im Betrieb arbeiten will, neben der Gefährdung seiner Gesundheit und der seiner Mitmenschen den Verlust seines Versicherungsschutzes. Bei einem Leistungsausfall entfällt der Versicherungsschutz unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einem Leistungsabfall besteht kein Versicherungsschutz im Straßenverkehr als Kraftfahrer/in, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache ist, d.h. wenn Sie in nüchternem Zustand bei gleicher Sachlage nicht verunglückt wären. Kraftfahrer/innen sind ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Liegt der BAK-Wert im Straßenverkehr unter 1,1 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) oder verunglückt eine versicherte Person alkoholisiert im Betrieb, muss aufgrund von zusätzlichen Tatsachen (sog. alkoholtypische Ausfallerscheinungen) bewiesen werden, dass der der Alkoholgenuss die allein wesentliche Unfallursache war. Bei anderen Teilnahmeformen im Straßenverkehr (z.B. als Radfahrer/in oder Fußgänger/in) gelten abweichende BAK-Werte.
Stand: 14.07.2022
Wenn Sie sich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen haben, sind Sie bei solchen Untersuchungen versichert, wenn es sich dabei um Pflichtuntersuchungen handelt, die durch das Unternehmen oder eine Behörde veranlasst wurden. Dazu gehören sämtliche ärztliche Untersuchungsmaßnahmen – in Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Betriebsärzten usw. Versichert sind dabei auch die für die Untersuchung erforderlichen Wege. Nicht versichert sind Untersuchungen zur Erfüllung allgemeiner gesundheitlicher Aufgaben, wie z. B. Röntgenreihenuntersuchungen.
Stand: 14.07.2022
Schickt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie zum Fahrsicherheitstraining, so handeln Sie im Interesse des Betriebes und sind damit versichert. Initiieren Sie ein solches Training für sich selbst, ohne Wissen und Einflussnahme des Betriebes, besteht kein Versicherungsschutz, da Ihre Teilnahme dann als privat anzusehen ist.
Stand: 14.07.2022