Arbeitsunfall bei Dienst- und Geschäftsreisen
Kundentermine, Messeteilnahmen oder Niederlassungsbesuche: Müssen Beschäftige für ihren Betrieb verreisen, sind sie über die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft abgesichert. Was eine Dienst- bzw. Geschäftsreise ausmacht und wie sich während dieser Zeit berufliche Aktivitäten von privaten abgrenzen lassen – eine Übersicht:
Was gilt für eine Dienst-/Geschäftsreise?
- Entfernen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens in dessen Auftrag oder treten sie die Reise unmittelbar von zu Hause aus an, handelt es sich um eine Dienst-/Geschäftsreise.
- Auf den Versicherungsschutz hat es keinen Einfluss, welches Verkehrsmittel benutzt wird.
- Unerheblich ist auch, ob Mitarbeitende während oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit im Auftrag des Unternehmens verreisen.
Welche Tätigkeiten rund um die Dienst-/Geschäftsreise sind versichert?
Vorbereitung:
Beispielsweise Fahrkarte lösen oder Gepäck aufgeben.
Ankunft:
Tätigkeiten, die zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise stehen, zum Beispiel nach der Ankunft im Hotel das Aufsuchen und Belegen des Zimmers.
Hin- und Rückwege zur Unterkunft:
Zum Beispiel das Verlassen des Hotelspeisesaals für eine dienstliche Besprechung oder der Weg zum Hotelzimmer nach einer dienstlichen Besprechung, sowie der Weg zu einem nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant und zurück.
Arbeitsaufgaben:
Zum Beispiel Kundenbesuche oder Teilnahme an Besprechungen.
Überstunden:
Erforderliche Überstunden, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Nicht versichert auf Dienst-/Geschäftsreisen …
… sind rein persönliche Tätigkeiten wie private Unternehmungen, Essen, Trinken oder Schlafen.