Arbeitsunfall melden
Ob online oder per Post: Die Berufsgenossenschaft muss über einen Schadensfall informiert werden. Was es sonst noch zu beachten gibt – ein Überblick.
Hat sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet, ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter anzeigepflichtig und muss den Unfall bei der Berufsgenossenschaft melden. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Hat sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet, ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter anzeigepflichtig und muss den Unfall bei der Berufsgenossenschaft melden. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Zwei Wege zur Unfallanzeige bei der BGHW
- Online
Im Mitgliederbereich der BGHW (Extranet) können Sie Ihre Unfallanzeige direkt online bearbeiten und an die für Sie zuständige Regionaldirektion der Berufsgenossenschaft versenden.
- Oder per Post
Sie können die Unfallanzeige auch per Post an die für Sie zuständige Regionaldirektion schicken.
Beachten Sie bitte: Die Abgabe der papiergebundenen Unfallanzeige ist nur noch bis zum 31.12.2027 möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Für die Erstattung der Anzeige beachten Sie bitte Folgendes:
Drei-Tage-Frist
Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter muss den Unfall melden, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig gemeldet wurde. Bei dieser Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen, Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit.
Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle
Sie sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Drei-Tage-Frist gilt hier nicht.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheidigung (eAU)
Sollten Sie zum Ausfüllen der Unfallanzeige nach Abruf der Daten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenversicherung die Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses nicht erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Mitarbeitenden, für die Sie die Unfallanzeige erstatten.
Weitere Informationspflichten auf einen Blick
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen nicht nur die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren, sondern sie haben noch weitere Informationspflichten:
Wer muss informiert werden? | Was muss getan werden? |
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Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen jede Art von Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) melden. | Unfallanzeige senden |
Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, müssen die zuständige Bergbehörde informieren. | Unfallanzeige senden |
Versicherte/r – betroffene Person | Auf ihr Recht hinweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige bekommen kann. |
Fachkraft für Arbeitssicherheit – SIFA | Über Unfallanzeige informieren |
Betriebsarzt/Betriebsärztin | Über Unfallanzeige informieren |
Im Unternehmen | Unfallanzeige für die Dokumentation |
Betriebsrat (Personalrat) | Muss Unfallanzeige mit unterzeichnen |