Arbeitsunfall bei einer Betriebsfeier/einem Betriebsausflug
Gemeinsame Aktivitäten wie eine Feier oder ein Ausflug mit den Kolleginnen und Kollegen sind gut für das Betriebsklima. Verunglücken Beschäftigte bei einem solchen Event, genießen sie den Schutz der Unfallversicherung der BGHW.
Während einer Betriebsfeier oder eines Betriebsausflugs stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – und zwar bei allen Tätigkeiten, die dem Zweck der Veranstaltung dienen beziehungsweise im Programm vorgesehen sind.
Um solche betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen abzugrenzen von nichtversicherten Veranstaltungen mit überwiegend privatem Charakter, hat das Bundessozialgericht vier Kriterien aufgestellt, die eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug erfüllen müssen.
Vier Kriterien für Betriebsfeiern und -ausflüge
- Sie fördern Zusammenhalt und Verbundenheit.
- Sie werden vom Unternehmen initiiert.
- Die Unternehmensleitung nimmt teil.
- Sie sind offen für alle Betriebsangehörigen.
Zusammenhalt und Verbundenheit fördern
- Eine versicherte Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug muss den Zweck haben, den Zusammenhalt und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen der Belegschaft und der Unternehmensführung zu fördern und zu pflegen.
- Steht die private Motivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Freizeitgestaltung, Erholung und Unterhaltung im Vordergrund, fehlt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
- Bei der Abwägung zwischen versichertem Gemeinschaftszweck und unversichertem privatem Handeln entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
- Sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Veranstaltung für ihre geleistete Arbeit belohnt werden, besteht kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Unternehmer honoriert bei der so genannten Motivations- oder Incentive-Veranstaltung eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass die vom Unternehmer finanzierte Reise/Veranstaltung dadurch zu einer betrieblichen Tätigkeit wird.
Initiative von Unternehmer/Unternehmensleitung
- Der Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung muss die Veranstaltung selbst organisieren, billigen bzw. fördern.
- Die Planung und Durchführung muss von der Autorität des Unternehmers oder eines Beauftragten – beispielweise dem Betriebsrat – getragen sein und im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden.
Teilnahme von Unternehmer/Unternehmensleitung
- Die Unternehmensleitung oder Teile der Unternehmensleitung nehmen selbst an der Veranstaltung teil oder lassen sich durch einen Beauftragten vertreten.
- Werden mit der Unternehmensleitung betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in kleineren Organisationseinheiten (zum Beispiel Abteilung, Team, Sachgebiet) vereinbart, reicht es aus, wenn neben dem Personal die Abteilungs-, Team- oder Sachgebietsleitung persönlich vertreten ist.
Offen für alle Betriebsangehörigen
- Alle Betriebsangehörigen müssen eine freiwillige Teilnahmemöglichkeit an der Veranstaltung haben. Das setzt ein gewisses Maß an Planung und Publikation voraus.
- Veranstaltungen, die sich beispielsweise nur an die sportlich aktiven Beschäftigten oder Führungskräfte richten, erfüllen dieses Kriterium nicht. Ebenso wenig Veranstaltungen mit einem besonderen Risiko (z. B. Kletterevent, Abenteuerfahrt, Ballonfahrt), an denen nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (beispielweise Schwangere) zumutbar teilnehmen können.
- Bei größeren Unternehmen sind aus technischen oder organisatorischen Gründen auch Teilveranstaltungen möglich, die allen Beschäftigten einer Abteilung (Referate, Team- oder Sachgebiete) oder Gruppe (Auszubildende) offen stehen.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Veranstaltung teilen
Sie können eine Veranstaltung in einen versicherten Teil (z. B. gemeinsames Grillen, gemeinsamer Weiterbildungs-Workshop) und einen nicht-versicherten Teil (z. B. Quadfahren, Kartrennen) trennen.
Zeitpunkt
An welchen Wochentagen die Veranstaltung durchgeführt wird, ist unerheblich. Sie kann grundsätzlich auch an arbeitsfreien und an mehreren Tagen im Inland oder Ausland stattfinden. Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und somit im engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Versicherter Weg
Die Betriebsangehörigen sind auf dem Hinweg und während der Veranstaltung versichert. Die Gemeinschaftsveranstaltung endet, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Unternehmers oder eines Beauftragten getragen ist (z. B. wenn die Beendigung ausdrücklich erklärt wird). Mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung endet auch der Unfallversicherungsschutz. Der unmittelbare direkte Heimweg nach Hause ist noch versichert.
Familienmitglieder oder Gäste
Für sie gilt während der Feier oder des Ausflugs und auf den damit zusammenhängenden Wegen kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Programmwechsel
Wenn sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter während der Betriebsfeier oder des Betriebsausflugs ein Freizeitprogramm nach eigenem Belieben zusammenstellen und das vom Unternehmer festgelegte Programm außer Acht lassen, besteht für sie kein Versicherungsschutz, da sie den betrieblichen Zusammenhang durch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrechen oder lösen.
Alkoholkonsum
Wer übermäßig viel Alkohol während einer solchen Feier oder eines solchen Ausflugs trinkt und dadurch einen Unfall verursacht, steht ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Ja, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist dann versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient und vom Betrieb organisiert bzw. durchgeführt wird.
Die Betriebsleitung oder ein Vertreter muss anwesend sein. Dem Charakter einer Betriebsfeier oder eines Betriebsausflugs entspricht es, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen steht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen Abteilungen organisiert werden.
Stand: 14.07.2022
Sie sind auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück versichert.
Mehr Informationen zum Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit
Stand: 14.07.2022
Für Fahrgemeinschaften zur Arbeit und zurück besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Eine Fahrgemeinschaft ist gegeben, wenn Arbeitnehmer gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur Arbeit und zurück benutzen. Es ist nicht erforderlich, dass die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeiten oder dass die Fahrgemeinschaft regelmäßig erfolgt.
Stand: 14.07.2022