„Bisher gab es noch keine Technische Regel, die übergreifend festlegt, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten bei der Arbeit mit Maschinen und anderen Arbeitsmitteln beachten müssen“, erklärt Dr. Hans-Peter Kany, Leiter des Fachbereichs Handel und Warenlogistik der DGUV. Die TRBS 1116 schließt jetzt diese Lücke. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Anforderungen an
- die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden,
- die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und
- die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
Halten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Anforderungen der TRBS ein, können sie davon ausgehen, dass sie auch die entsprechenden Anforderungen der BetrSichV erfüllen. Wählen sie eine andere Lösung, müssen sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die wesentlichen Neuerungen der TRBS 1116
Die BetrSichV fordert allgemein, dass der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung festlegen muss, von welchen Arbeitsmitteln bei der Verwendung eine besondere Gefährdung ausgeht. Für diese Arbeitsmittel ist eine besondere Qualifikation der Beschäftigten und eine besondere Beauftragung der Beschäftigten erforderlich. Die TRBS 1116 listet jetzt konkret folgende Arbeitsmittel auf für die dies unter anderem zutrifft
- Flurförderzeuge mit Fahrersitz
- Flurförderzeuge mit Fahrerstand
- Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden
- Teleskopstapler
- Hubarbeitsbühnen
- Krane
- Bagger und Lader
Für das Bedienen eines Gabelstaplers ist also, wie schon in der UVV Flurförderzeuge festgelegt, eine besondere Qualifikation und besondere Beauftragung, in der Regel schriftlich, erforderlich. „Für andere der aufgeführten Arbeitsmittel, wie Mitgängerflurförderzeuge, war dies bisher im staatlichen und DGUV-Regelwerk nicht oder nur mit geringer Verbindlichkeit gefordert. Das wird durch die TRBS 1116 jetzt neu geregelt.“, erläutert Kany.
Besondere Beauftragung
Gefordert wird in der TRBS eine „nachvollziehbare“ Beauftragung. Eine Beauftragung ist nur nachvollziehbar, wenn sie dokumentiert ist. Diese Dokumentation kann, in bekannter Weise schriftlich erfolgen, zum Beispiel durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, aber auch die elektronische Dokumentation wird dadurch ermöglicht.
Besondere Qualifikation
In der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer festlegen, welche Qualifikation für das Bedienen des jeweiligen Arbeitsmittels erforderlich ist. Als rechtssichere Umsetzung dieser allgemeinen Anforderung wird in der TRBS 1116 auf die jeweiligen DGUV Grundsätze zur Ausbildung bzw. Qualifizierung der Bediener verwiesen. Ist zum Beispiel der Fahrer eines Gabelstaplers nach DGUV Grundsatz 308-001 ausgebildet, kann der Arbeitgeber dadurch davon ausgehen, dass er die diesbezüglichen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt.
Tipps für Unternehmer und Unternehmerinnen
Lassen Sie sich beraten!
Nehmen Sie die Beratung durch die BGHW in Anspruch. Die für Sie zuständigen Ansprechpersonen bei der BGHW finden Sie hier.
Die Aufsichtspersonen der BGHW
- beraten Sie im Detail über die Neuerungen des Regelwerks und unterstützen bei der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung.
- können beurteilen, ob die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsmittelbediener ausreichen und geben Ihnen Tipps, wo Sie eventuell noch nachbessern müssen.
Nehmen Sie die Förderung der BGHW in Anspruch!
Qualifizierte Ausbilder und Ausbilderinnen für Staplerfahrer im Unternehmen garantieren ein hohes Ausbildungsniveau der Fahrer und Fahrerinnen. Denn durch nachhaltig geschulte Staplerfahrerinnen und -fahrer sinkt die Unfallgefahr und das Sicherheitsbewusstsein steigt. Die BGHW unterstützt die Erstzertifizierung von Ausbildern von Gabelstaplerfahrern mit rund 500 Euro pro Person.
Mitgängerflurförderzeuge in der TRBS 1116
Kraftbetriebene Mitgängerflurförderzeuge: Gelten nach der TRBS 1116 als Arbeitsmittel, für die eine „besondere“ Beauftragung erforderlich ist.
Handbetriebene Mitgängerflurförderzeuge, zum Beispiel Handhubwagen: Für sie reicht eine „normale“ Beauftragung, zum Beispiel mündlich, aus.
Unabhängig davon ist eine Unterweisung für alle Bauarten erforderlich.
Für Mitgängerflurförderzeuge existiert, im Gegensatz etwa zu Flurförderzeugen mit Fahrersitz, bisher noch kein DGUV Grundsatz, in dem die Anforderungen an die Qualifikation der Bedienpersonen beschrieben werden. Daher sind für diese durch den Arbeitgeber Festlegungen zu treffen und nachvollziehbar zu dokumentieren.