Vereinbarung zur Zuständigkeit von Weinhandlungen und Keltereien

Stand: 12.03.1955

Vorbemerkungen

1. Das Übereinkommen hat den Zweck, die auf Grund des Gesetzes und der Rechtsprechung bestehenden Zuteilung der Gewerbegruppen, soweit sich Zweifelsfragen ergeben haben, übereinstimmend und klar abzugrenzen. Es soll bei Bedarf durch Zusätze ergänzt werden.

2. Das Übereinkommen beabsichtigt keine grundsätzliche Durchprüfung und Bereinigung des Katasterbestandes der beiden Berufsgenossenschaften. Von der Berufsgenossenschaft, bei der ein Unternehmen eingetragen ist, wird durch das Übereinkommen also nicht gefordert, dass sie ohne besonderen Anlass im Einzelfall etwa alle eingetragenen Unternehmungen, die nicht in ihre Zuständigkeit gehören, bei Feststellungen dieser Tatsache auf Antrag der anderen Berufsgenossenschaft an die zuständige Berufsgenossenschaft überweisen.

3. Voraussetzungen für eine Überweisung ist, dass die Eintragung mit den bereits bestehenden oder den hier festgelegten Zuständigkeitsgrundsätzen entweder von Beginn an nicht übereinstimmt oder dass eine grundlegende und dauerhafte Änderung in der Betriebsgestaltung eingetreten ist.

4. Bei Unternehmungen, die eine Mischung aus Herstellungs-, Ver- und Bearbeitungsbetrieben einerseits und Handelsbetrieben andererseits darstellen, wird eine nicht mehr aufrecht zu erhaltende Eintragung oder eine grundlegende Änderung dann anerkannt, wenn das Beschäftigungsverhältnis der im Gesamtunternehmen tätigen Personen (ausschließlich Unternehmer und Ehegatten) mindestens zweidrittel zu einemdrittel zu Gunsten der anderen Berufsgenossenschaft beträgt und wenn dieses Beschäftigungsverhältnis wenigstens drei Jahre besteht. Werden Personen überhaupt nicht oder eine Hilfskraft nur gelegentlich (das heißt weniger als an 300 Arbeitstagen im Jahr) beschäftigt, so richtet sich die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit des Gesamtunternehmens nach dem Arbeitsaufwand einschließlich der Tätigkeiten des Unternehmers und seiner Ehefrau.

5. Eine Berufsgenossenschaft, die für das in Rede stehende Unternehmen keine Unternehmerpflichtversicherung eingeführt hat, wird ihre Zuständigkeit für ein Unternehmen auch dann ausdrücklich anerkennen und der anderen Berufsgenossenschaft sowie dem Unternehmer bestätigen, wenn sie das Unternehmen in ihr Betriebsverzeichnis nicht eintragen kann, weil keine bei ihr versicherten Personen tätig sind.

6. Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt stets nur durch die besitzende Berufsgenossenschaft (mit Fragebogen nach anliegendem Muster).

7. Als Überweisungsdatum wird stets der 1. Januar des Jahres anerkannt, in dem der Antrag auf Überweisung gestellt worden ist. Etwa vorhandene Guthaben des Unternehmers werden im Regelfall der anderen Berufsgenossenschaft überwiesen. Das Einverständnis des Unternehmers wird dabei vorausgesetzt.

Einzel-Vereinbarungen

1. Ein Herstellungs-, Ver- oder Bearbeitungsunternehmen wird nicht dadurch zum Handelsunternehmen, dass auf Grund moderner technischer Anlagen im eigentlichen Produktionsbetrieb weniger Personen arbeiten als bei der Heranschaffung der Rohstoffe, der Lagerung und dem Vertrieb der Ware. Ein Handelsunternehmen wird nicht dadurch zum Fabrikationsbetrieb, dass es mit zunehmender Technisierung Maschinen verwendet.

2. Die Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft erkennt an, dass Ver- oder Bearbeitungsunternehmen sowie Herstellerbetriebe auch alle Arbeiten gehören, die damit unmittelbar im Zusammenhang stehen, also auch das Heranschaffen und Lagern der Rohstoffe, sowie das Lagern und der Vertrieb der Fertigware.

3. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten erkennt an, dass bei bezogener Fertigware die Behandlung oder Bearbeitung, die lediglich dazu dient, die Ware in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen oder darin zu erhalten, dann zum Handelsunternehmen gehört, wenn der Handel das Charakteristische des Unternehmens darstellt (Handbuch der Unfallversicherung Band 1, Seite 176).

4. Zweifelsfragen in Katasterangelegenheiten sollen die Sachbearbeiter der beiden Berufsgenossenschaften im Wege mündlicher Aussprachen bereinigen. Auseinandersetzungen sollen tunlichst nicht im Instanzenzuge ausgetragen werden.

5. Weinhandlungen: Weinhandlungen (Weinkellereien) gelten in aller Regel ohne Nachprüfung des Anteils der Handels- und Kellereitätigkeit einerseits und der eigenen Kelterei andererseits als Unternehmen der Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft, solange nicht bekannt wird, dass die Arbeiten für eigene Mosterei oder Kelterei zweidrittelder Gesamtarbeit ausmachen.

6. Weinkeltereien: Unternehmungen (zumeist Weingärtnergenossenschaften), die ganz überwiegend das Keltern fremder Weine übernehmen, ohne dass die kellermäßige Bearbeitung und der Handel mit eigenem fertigem Wein überwiegt, gehören zur Nahrungsmittel-Berufsgenossenschaft.

7. Weinküfereien (selbstständige Küfermeister): Gehören mit Bezug auf die Entscheidung der Schiedsstelle in BG 39, Seite 113 zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (Weinküfer) oder zur Holz-Berufsgenossenschaft (Holzküfer). Die Begriffe des Haupt-, Hilfs- und Nebenbetriebes sind jedoch zu beachten, sodass also für Küfereien in Verbindung mit einem Handelsbetrieb die Zuständigkeit der Großhandelsund Lagerei Berufsgenossenschaft begründet sein kann, zum Beispiel wenn der Arbeitsaufwand im Handelsbetrieb größer ist als in der Küferei.

8. Champagner-, Obstwein- und Kunstweinherstellungsunternehmungen: Gehören einschließlich ihrer Kellereien zur Nahrungsmittel-Berufsgenossenschaft.

9. Mineralwasserfabriken: Gehören zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, wenn überwiegend mit selbsthergestellter Ware gehandelt wird. Für die Abgrenzung ist die Zahl der Arbeitstage maßgebend. Den Mineralwasserfabriken gleichgestellt werden die Coca-Cola-Abfüllbetriebe, die das Coca-Cola-Getränk aus Coca-Cola-Extrakt und anderen Stoffen herstellen.

10. Kaffeeröstereien: Kaffeeröstereien, die für Kaffeegroßhandlungen rösten (Lohnröster), gehören zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel- und Gaststätten.

11. Kaffeegroßhandlungen und Röstereien: Gehören zur Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft, wenn sie überwiegend eigene Handelsware rösten.

12. Milchsammelbetriebe: In Abänderung von Punkt eins des Abkommens vom 01.02.1937 zwischen der Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft Molkerei-, Brennerei- und Stärke-Industrie gehören Milchsammelbetriebe auch dann zur Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft, wenn sie die gesammelte Milch maschinell tiefkühlen, aber sonst keine Bearbeitung der Milch vornehmen.

13. Pächter von Küchen und Wirtschaftsbetrieben der Winzergenossenschaften Pächter (zumeist Winzerwirte), unterliegen als Unternehmer des für eigene Rechnung geführten Küchenbetriebes der Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten. Die Unternehmereigenschaft bezüglich des Wirtschaftsbetriebes ist zweifelhaft. Für ihre Tätigkeit im Interesse der Winzergenossenschaft selbst unterliegen die Winzerwirte der Versicherungspflicht bei der Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen übernimmt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten den Versicherungsschutz des Winzerwirtes für seine Tätigkeit im Wirtschafts- und Küchenbetrieb. Entschädigungen für den Winzerwirt (nicht für seinen Ehegatten) werden von beiden Berufsgenossenschaften anteilig getragen, das heißt beide Berufsgenossenschaften tragen in jedem Fall die Hälfte der Aufwendungen. Bei den wiederkehrenden Geldleistungen bemisst sich der Anteil der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten höchstens nach der satzungsmäßigen Versicherungssumme einschließlich einer etwaigen Zusatzversicherung. Die Bearbeitung erfolgt durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, ebenso die Bescheiderteilung, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen (zum Beispiel § 898 Fälle).

14. Ist auf Grund dieses Übereinkommens für ein Unternehmen die Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft zuständig, obschon die Herstellungsarbeiten des tätigen Unternehmers und seines Ehegatten überwiegen, und wird die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten im Schadensfalle zur Entschädigung verurteilt, stellt die Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft diese von der Verpflichtung jedweder Leistungen frei.

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