Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

Auftragsbedingungen der BGHW

§ 1 Allgemeine Vorschriften

Für die Lieferungen und Leistungen an die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) gelten grundsätzlich die nachstehenden Bedingungen in Verbindung mit etwaigen in der Bestellung genannten Zusatzbedingungen. Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Auftragnehmer (AN), auch wenn in der Auftragsbestätigungen darauf Bezug genommen wird, haben keine Gültigkeit, soweit sie von den Auftragsbedingungen der BGHW abweichen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2 Preise

Die im Auftrag angegebenen Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Wird Anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen.

§ 3 Bezahlung

Der AN hat die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einer Kopie des Lieferscheines einzureichen. Mehrfertigungen sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit Rechnungseingang bei der BGHW, jedoch nicht vor Abnahme der Ware. Die Skontofrist beträgt 21 Tage ab Rechnungseingang bei der BGHW. Das Skonto beträgt 3 v. H., sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist Mannheim.  

§ 4 Lieferfristen

Die festgelegten Lieferfristen sind unbedingt einzuhalten. Bei Lieferverzug treten die gesetzlichen Folgen ein. Der AN ist verpflichtet, die BGHW unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände bekannt werden, die die Einhaltung der Lieferfristen gefährden.  

§ 5 Ort der Lieferung und Empfänger

Die BGHW bestimmt den Ort der Lieferung und den Empfänger. Erfüllungsort für die Lieferung ist der von der BGHW angegebene Empfangsort. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

§ 6 Lieferungen aus dem Ausland, Zoll

Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit der BGHW wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung (Zollfreiheit) in Verbindung zu setzen.  Eine etwaige Zollforderung ist vom AN zu begleichen.

§ 7 Ausführung des Vertrages

Der AN hat die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen sowie die ihm für ihre Ausführung übergebenen Stoffe oder Gegenstände bis zur Erfüllung auf seine Kosten vor Beschädigung oder Verlust zu sichern. Modelle, Zeichnungen und Muster sind sofort nach Lieferung kostenfrei zurückzusenden. Vervielfältigen oder Veränderung ist untersagt und macht schadensersatzpflichtig. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheitsarbeitsschutz-Norm, TÜV, VDE, Unfallverhütungs- und sonstigen einschlägigen öffentlich rechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Auf Verlangen ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfungsprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen usw.) hat der AN erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.

§ 8 Verpackung, Transport und Versicherung

Der AN hat die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr an die Empfangsstelle auszuliefern und ggf. aufzustellen. Verpackungsmaterialien sind bei der Übergabe zu entfernen und kostenlos zurück zu nehmen.

§ 9 Versicherungen

Der Abschluss von Versicherungen zu Lasten der BGHW ist untersagt.

§ 10 Einweisung des Personals, Güteprüfung und Abnahme

Der AN hat das Personal der BGHW auf Anforderung in die Bedienung der gelieferten Waren,  Geräte oder Ähnliches kostenlos einzuweisen. Die BGHW kann selbst oder durch einen Beauftragten eine Güteprüfung im Werk des ANs durchführen. Die Abnahme des zu liefernden Gegenstandes, Gerätes u. Ä.  erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, beim Empfänger. Eine vorherige Besichtigung oder ein vorheriger Test beim AN gilt nur als Abnahme, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Wird der Liefergegenstand abgenommen, so erhält die BGHW eine Abnahmebescheinigung, zweckmäßigerweise auf einer Ausfertigung des Lieferscheines. Über vom Empfänger abgelehnte Stücke hat der Auftragnehmer zu verfügen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist hier auf schnellsten Ersatz zu sorgen. Kosten für einen Ausbau und Wiedereinbau trägt der AN. Verfügt der AN  nicht innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung über die abgelehnten Stücke, ist der Empfänger berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden, es sei denn, dass von einem Vertragsteil ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wird. Die abgelehnten Stücke lagern dann auf Kosten und Gefahr des ANs. Wegen eines Streits über Teillieferungen darf die weitere Vertragserfüllung nicht verweigert oder verzögert werden, falls nicht die BGHW einen Aufschub bewilligt.   

§ 11 Gewährleistung

Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferung und Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt im Regelfall zwei Jahre (§ 438 BGB). In dieser Zeit auftretende Mängel – die nicht auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind – hat der AN in angemessener Frist auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt er einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist die BGHW berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des ANs anderweitig zu veranlassen. Die Gewähr erstreckt sich auch auf alle der Lieferung beigegebenen oder nachträglich beim Lieferanten bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tag der Lieferung desselben. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf für die Ausübung von Rechten bei mangelnder Lieferung ist während der genannten Verjährungsfrist  gehemmt.  

§ 12 Schutzrechte Dritter

Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei der Lieferung oder  Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Es stellt die BGHW von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

§ 13 Kündigung und Rücktritt

Eine Verletzung der Auftragsbedingungen berechtigt die BGHW, Ersatz für die dadurch entstandenen Unkosten und Schäden oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Die BGHW ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Auftrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des ANs Handlungen im Sinne der §§ 333 ff StGB (Bestechung) gegeben sind. Die BGHW kann vom AN darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

§ 14 Insolvenzverfahren

Wird über das Vermögen des ANs das Insolvenzverfahren eröffnet, kann die BGHW von der Bestellung oder Fristsetzung zurücktreten. Schadenersatz wird nicht geleistet.   

§ 15 Gerichtsstand 

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist Mannheim.  

(Stand: Oktober 2010)

 

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