Teilnahmebedingungen für die „alternative Betreuung“ der BGHW

(nach Anlage 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2)
Stand: 3.02.2026

§ 1 Allgemeine Hinweise zur alternativen Betreuung

(1) Diese Teilnahmebedingungen gelten für Mitgliedsbetriebe der BGHW mit bis zu 50 Beschäftigten, die an der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung teilnehmen. Die rechtliche Grundlage ist § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 der BGHW.

(2) Die alternative Betreuung besteht für alle teilnehmenden Betriebe aus dem Online-Fernlehrgang und teilweise je nach Art und Größe des Betriebes zusätzlich aus einem Abschlussgespräch (für Betrieb bis 20 Beschäftigte[1], der Branchen Recycling, Motorradhandel oder Spedition) oder der Teilnahme an einem zweitätigen Seminar (für alle Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigte).

(3) Sind die Anforderungen erfüllt, gilt die Berechtigung für die alternative Betreuung 5 Jahre lang. Nach 4 Jahren und 9 Monaten erfolgt eine Einladung für eine Fortbildung. Allerdings bleibt immer der Unternehmer selbst für die fristgerechte Bearbeitung verantwortlich. 

(4) Werden die Voraussetzungen für die alternative Betreuung oder die Teilnahmebedingungen nicht vollständig erfüllt, muss der Betrieb die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 (Anlage 1 oder Anlage 2) nachweisen.

(5) Die BGHW kann die Teilnahme an der alternativen Betreuung entziehen, wenn im Betrieb schwere Mängel bei Sicherheit und Gesundheit festgestellt werden.

 

[1] Berechnung der Beschäftigtenanzahl: bis 20 Wochenarbeitsstunden = 0,5, bis 30 Wochenarbeitsstunden = 0,75 und über 30 Wochenarbeitsstunden = 1,0

§ 2 Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigt an der Motivations- und Informationsmaßnahme sind Unternehmer, deren Betriebe bis zu 50 Beschäftigte haben und über die BGHW unfallversichert sind. Zusätzlich müssen Sie aktiv in das Tagesgeschäft des Betriebes eingebunden sein. Für den Unternehmer sind der gesetzliche Vertreter des Betriebes oder unternehmerisch handelnde Personen mit eigener Entscheidungsbefugnis im Arbeitsschutz teilnahmeberechtigt. 

(2) Unternehmer ist nach § 136 SGB VII die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Hierzu zählen natürliche Personen sowie beispielsweise:

  • Aktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
  • Kommanditisten und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft
  • eingetragene Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und eingetragene Vereine
  • Bund, Länder und Gemeinden, Kirchen sowie Stiftungen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • die Sachkostenträger für Einrichtungen, mit ehrenamtlich Tätigen oder Lernenden und Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Kindertageseinrichtungen, allgemein- oder berufsbildende Schulen und Hochschulen

(3) Ein Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist grundsätzlich eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Ein Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2 kann auch ein Betriebsteil sein, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und über eine eigene Leitung verfügt (vgl. § 4 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).

§ 3 Ablauf des Online-Fernlehrgangs

(1) Der Online-Fernlehrgang muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einladung durch die BGHW (per Post und/oder E-Mail) erfolgreich abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluss erhält der Unternehmer eine elektronische Teilnahmebescheinigung, sofern kein Abschlussgespräch oder Seminar erforderlich ist.

(2) Der Lehrgang gilt als erfolgreich bestanden, wenn mindestens 70 % der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden. Wird der Lehrgang nicht erfolgreich oder nicht fristgerecht abgeschlossen, gilt die Maßnahme als „nicht bestanden“. In diesem Fall muss der Unternehmer die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 nachweisen.

(3) Mit dem Abschluss des Online-Fernlehrgangs bestätigt der Unternehmer in einer Selbsterklärung, dass für den Betrieb oder die Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

§ 4 Abschlussgespräch (Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, der Branchen Recycling, Motorradhandel oder Spedition)

(1) Das Abschlussgespräch findet zwischen dem Unternehmer und dem Außendienst der BGHW statt. Es erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Online-Fernlehrgangs.

(2) Das Gespräch gilt als erfolgreich, wenn der Unternehmer zeigt, dass er die Inhalte des Lehrganges verstanden hat und im Betrieb anwenden kann.

(3) Über den Erfolg des Abschlussgespräches entscheidet der Außendienst der BGHW.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss erhält der Unternehmer eine elektronische Bescheinigung.

(5) Gilt die Maßnahme als „nicht bestanden“, muss die Regelbetreuung nach Anlage 1 oder 2 der DGUV Vorschrift 2 nachgewiesen werden. Die BGHW informiert hierüber schriftlich.

§ 5 Seminarteilnahme (Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten)

(1) Das Seminar dauert zwei Tage und findet in Präsenz oder online statt.

(2) Für den Erfolg ist eine vollständige Teilnahme erforderlich.

(3) Über den Erfolg entscheidet die Seminarleitung.

§ 6 Fortbildungen (für alle Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten)

(1) Der Unternehmer muss innerhalb von 5 Jahren an einer Fortbildungsmaßnahme der BGHW teilnehmen. Die BGHW lädt in der Regel dazu ein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Teilnahme liegt jedoch immer beim Unternehmer.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer eine elektronische Bescheinigung.

§ 7 Anerkennung anderer Qualifizierungsmaßnahmen

Liegt bereits eine Bescheinigung eines anderen Unfallversicherungsträgers zur Teilnahme an der alternativen Betreuung vor, kann diese nach Prüfung durch die BGHW anerkannt werden.

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