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3. Gefahrtarif der BGHW
Am 01.01.2024 tritt der 3. Gefahrtarif der BGHW in Kraft. Er ist in seiner Struktur eine Fortführung des 2. Gefahrtarifs und ab diesem Zeitpunkt gültig für die Beitragsberechnung von Unternehmen und freiwillig Versicherten aus dem Zuständigkeitsbereich der BGHW.
Der 3. Gefahrtarif wurde am 10.05.2023 von der Vertreterversammlung der BGHW beschlossen und am 31.08.2023 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt.
Mit der an dieser Stelle erfolgten Bekanntmachung wird er rechtskräftig.