Außerkraftsetzung Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ (DGUV Vorschrift 66)

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2026 in Erfurt die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ (DGUV Vorschrift 66) vom 1. April 1982 mit sofortiger Wirkung beschlossen.

Die Genehmigung für die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 66 „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der BGHW am 29. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen AZ.: IIIb1-34124-5 erteilt.

Die beiden Branchenregeln DGUV Regel 109-601 „Erzeugung von Roheisen und Stahl" und DGUV Regel 109-604 „Metallhütten" bilden laut DGUV alle wichtigen Regelungsinhalte der DGUV Vorschriften Stahlwerke, Metallhüten, Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen sowie Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott ab. Die DGUV Vorschrift 66 „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ war nur noch bei der BGHW in Kraft. Die BGHW passt sich daher mit der Außerkraftsetzung an das Vorgehen aller anderen Berufsgenossenschaften und der Empfehlung der DGUV an. Dem ist die BGHW mit der anliegenden Beschlussfassung durch ihre Vertreterversammlung nachgekommen.

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