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Entschädigungsregelung für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) genehmigt

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat mit Bescheid vom 22.09.2021 die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossene Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die rückwirkend zum 01.01.2020 gilt, gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genehmigt.

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