Prüfungsordnung Aufsichtspersonen II
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14.07.2021 die neue Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen II – Aufsichtspersonen mit einer Qualifikation entsprechend dem Kompetenzniveau sechs DQR – genehmigt.
Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit einer Qualifikation entsprechend dem Kompetenzniveau sechs des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII.