Beitragsausgleichsverfahren
Um den Unternehmen Anreize zur Prävention zu geben, müssen die Berufsgenossenschaften im Hinblick auf das Unfallgeschehen im Unternehmen Zuschläge berechnen oder Nachlässe gewähren (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)).
Dieses sogenannte Beitragsausgleichsverfahren wird nur auf die Umlage nach Gefahrtarif angewendet. Der Jahresbeitrag kann durch einen Nachlass nicht unter den Mindestbeitrag sinken.
Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranet-Zugang abrufen oder Sie wenden sich an unser Servicecenter.
Zu berücksichtigende Unfälle
Berücksichtigt werden alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Nicht berücksichtigt werden Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Punkteverfahren
Die Höhe der Nachlässe beziehungsweise Zuschläge hängt ab von der Zahl und Schwere der Unfälle, der Höhe der Aufwendung oder von der Kombination mehrerer dieser Faktoren. Die Vertreterversammlung der BGHW hat sich für ein einfach zu handhabendes Punkteverfahren entschieden, das die Unfallbelastung der Unternehmen nachvollziehbar und transparent abbildet:
- Jeder anzeigepflichtige Unfall wird mit einem Punkt bewertet.
- Jeder Unfall mit Verletztengeldzahlung wird mit 10 Punkten bewertet.
- Jeder Unfall mit erstmaliger Renten- oder Sterbegeldzahlung wird mit 50 Punkten bewertet.
Ein Unfall kann also maximal 61 Punkte verursachen. Die Punkterelation 1:10:50 entspricht in etwa dem Verhältnis der durchschnittlichen Aufwendungen. Über das Punkteverfahren gehen die Anzahl und Schwere der Unfälle sowie — indirekt über die Punkterelation — die Unfallkosten in das Beitragsausgleichsverfahren ein.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum beträgt zwei Jahre. Berücksichtigt werden
- alle anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle im Umlagejahr und im Vorjahr,
- Unfälle mit erstmaliger Verletztengeld-, Renten- oder Sterbegeldzahlung.
Am Beitragsausgleichsverfahren der BGHW nehmen nur Unternehmen teil, die bereits an der Vorjahresumlage teilgenommen haben.
Staffelungen des Beitragsausgleichsverfahrens
- 10 Prozent Nachlass
- neutrale Zone
- 10 Prozent Zuschlag
Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Nachlass gewährt oder ein Zuschlag erhoben wird, ist das Verhältnis der Belastung des einzelnen Unternehmens zur Durchschnittsbelastung aller Unternehmen der BGHW. Die Berechnung der Einzel- und Durchschnittsbelastung wird in der Anlage zu § 30 der BGHW-Satzung unter Nr. 5 und 6 erläutert.
Nachlassberechtigung
Das Beitragsausgleichsverfahren soll den Mitgliedsunternehmen der BGHW Präventionsanreize bieten. Bei kleinen Unternehmen beruht eine vollständige Unfallfreiheit in einem zweijährigen Beobachtungszeitraum nicht zwingend auf einer besonderen Präventionsanstrengung und ist damit eher zufällig. Nachlassberechtigt sind daher nur Unternehmen, deren Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent unterschreitet und bei denen Unfallfreiheit im Beobachtungszeitraum aus statistischer Sicht mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich weniger als 50 Prozent zu erwarten ist. Darüber hinaus sind Unternehmen nachlassberechtigt, die an den letzten fünf Umlagen teilgenommen haben und in den vergangenen 5 Jahren keine Unfallpunkte aufweisen.
Zuschlagspflicht
Zuschlagspflichtig sind Unternehmen, deren Unfallbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen wesentlich überschreitet. Wesentlich ist die Überschreitung, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 Prozent über der Durchschnittsbelastung liegt und mehr als ein Unfallpunkt im Beobachtungszeitraum vorliegt. Ein Unfallpunkt allein löst also noch keinen Zuschlag aus.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitragsausgleichsverfahren
Das Beitragsausgleichsverfahren soll durch Beitragsanreize stärker die Prävention von Unfällen fördern. Erfolge in der betrieblichen Prävention sind damit finanziell für die Mitglieder spürbar.
Der Beobachtungszeitraum beträgt zwei Jahre.
Das heißt, alle im Umlagejahr und dem ihm vorausgegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle sowie Unfälle mit erstmaliger Verletztengeld-, Renten- oder Sterbegeldzahlung werden berücksichtigt.
Für die Gewährung eines Nachlasses oder die Erhebung eines Zuschlages ist das Verhältnis zwischen der Einzelbelastung des Unternehmens und der Durchschnittsbelastung aller bei der BGHW versicherten Unternehmen maßgeblich.
Die Einzelbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis von Belastungspunkten und Beitrag (nach Gefahrtarif) eines Unternehmens, die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis von Belastungspunkten und Beitrag (nach Gefahrtarif) aller Unternehmen der BGHW.
Unterschreitet die Einzelbelastung eines Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent, wird ein Nachlass gewährt. Überschreitet die Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent, so wird ein Zuschlag erhoben. Unternehmen, die mit ihrer Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 25 Prozent weder unter- noch überschreiten, also dazwischen liegen, erhalten weder einen Nachlass, noch wird ein Zuschlag erhoben (neutrale Zone).
Für die Gewährung eines Nachlasses gilt zusätzlich:
- Das Unternehmen muss an zwei aufeinanderfolgenden Umlagen teilgenommen haben.
- Für das Unternehmen muss aus statistischer Sicht bezogen auf den Beobachtungszeitraum eine Unfallfreiheit von deutlich weniger als 50 Prozent zu erwarten sein. Die Begründung hierfür ist, dass bei kleineren Unternehmen die vollständige Unfallfreiheit in dem zweijährigen Beobachtungszeitraum nicht unbedingt auf besonderen Präventionsmaßnahmen beruht, sondern oft zufällig ist.
In jedem Fall können Unternehmen einen Nachlass erhalten, wenn sie an den letzten fünf Umlagen teilgenommen haben und in den letzten fünf Jahren keine Unfallpunkte aufweisen.
Berücksichtigt werden alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Meldepflichtig ist ein Unfall immer dann, wenn er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hat. Wurde zum Unfallzeitpunkt bereits die Tätigkeit aufgenommen, zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit. Entscheidend sind die Kalendertage und nicht etwa nur die Arbeitstage.
Nicht berücksichtigt werden Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht werden.
Soweit uns noch keine Unfallanzeige vorliegt, wird das belastete Unternehmen über den Arbeitsunfall informiert. Ein Informationsschreiben wird nur bei den Unfällen versandt, die beim Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden. Sollte die im Schreiben genannte Person nicht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Ihres Unternehmens sein oder andere Ausschlusskriterien hinsichtlich der Berücksichtigung im Beitragsausgleichsverfahren vorliegen, bitten wir uns das unmittelbar mitzuteilen.