Eigenes Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Unfallversicherungsträger können seit Ende 2013 die Prüfung der Unternehmen wieder selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelt nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat (§166 Abs.2 Satz 5 und 6 SGB VII).

Im Januar 2010 ist die Betriebsprüfung der gesetzlichen Unfallversicherung für Prüfungszeiträume ab 1. Januar 2009 von den Unfallversicherungsträgern auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übergegangen. Ziel war es, Synergieeffekte durch das Verhindern von Doppelarbeiten bei Prüfungen zu erzielen und damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Entlastung von Unternehmen zu leisten.


Unterschiede beim Inhalt der Prüfungen und bei der Vorgehensweise

Die Erwartungen, die mit der Übertragung der Betriebsprüfung auf die Träger der Rentenversicherung verbunden waren, wurden jedoch nicht vollständig erfüllt. Der Inhalt der Prüfungen der Unfallversicherung und der Rentenversicherung und das konkrete Vorgehen im Einzelfall haben bedeutsamere Unterschiede aufgezeigt als zunächst erwartet. Zum Beispiel ist die Abhängigkeit des Beitrages vom Gefährdungspotenzial des Unternehmens ein wesentliches Merkmal speziell des Unfallversicherungsrechtes. Insbesondere die Zuordnung der Arbeitsentgelte zu der richtigen Gefahrtarifstelle ist bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften ein wesentlicher Faktor für die Beitragshöhe. Deshalb ist die Überprüfung der richtigen Zuordnung von Arbeitsentgelten zu einer Gefahrtarifstelle ein entscheidender Bestandteil einer Betriebsprüfung für die Unfallversicherung. Solche Feststellungen können häufig nicht ausschließlich anhand schriftlicher Unterlagen, die zum Beispiel bei einer Prüfung beim Steuerbüro vorliegen, zuverlässig getroffen werden.

Mit Übertragung der Betriebsprüfung auf die Träger der Rentenversicherung wurde diese vor das Problem gestellt, eine spezielle Aufgabe der Unfallversicherung zu übernehmen, die sie bisher aus der eigenen Prüftätigkeit und den daraus optimierten Prüfstrategien nicht kennt. Eine „Vorort-Prüfung“ gegebenenfalls mit Beurteilung von Unternehmensverhältnissen ist bei der Betriebsprüfung durch den Prüfdienst der Rentenversicherung nicht üblich.

Die Rentenversicherung und die Unfallversicherung haben daher aus den mehrjährigen Erfahrungen im Rahmen der seit 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen gemeinsam den Schluss gezogen, dass das Verfahren auf die nötigen Anforderungen hin zu optimieren ist.


Anlass-/ Ursachenbezogenes Prüfrecht der BGHW

Im Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz (BUK-NOG), verkündet im Oktober 2013, wurde daher der Unfallversicherung ein eigenes anlass- beziehungsweise ursachenbezogenes Prüfrecht eingeräumt. Die Unfallversicherung hat sich inzwischen darauf verständigt, das neue Prüfrecht insbesondere bei folgenden Fallgruppen anzuwenden:

  • Vermutung von Beitragshinterziehung, insbesondere bei Schwarzarbeit
  • Anlassbezogen im Zusammenhang mit einer Überprüfung der gefahrtariflichen Veranlagung nach § 159 SGB VII
  • Lohnmeldungen, die nicht den unfallversicherungsbekannten Unternehmensverhältnissen entsprechen
  • Änderungen von Schätzungen oder Lohnmeldungen
  • Änderung der Betriebsverhältnisse (zum Beispiel bei Fusionen, Einstellung, Ausgliederung, Verkauf von Unternehmensteilen)
  • Rentenversicherungsprüfungen, deren Ergebnisse von den unfallversicherungsbekannten Unternehmensverhältnissen abweichen

Im Falle einer Unfallversicherungsprüfung wird der Prüfdienst der Rentenversicherung informiert.

Die BGHW wird dieses anlass- bzw. ursachenbezogene Prüfrecht konsequent nutzen, um in diesen Fällen mit der besonderen Kompetenz der Unfallversicherung die gebotene Beitragsgerechtigkeit sicherzustellen. Eine etwaige Unfallversicherungsprüfung, die im Einzelfall unabhängig von einer möglicherweise bereits durchgeführten Prüfung der Rentenversicherung erforderlich werden kann, kündigt der Prüfdienst der BGHW im Regelfall mit entsprechendem Zeitvorlauf an.

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