Korrekturmeldungen und Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Grundsätzlich ist auch die Korrektur von gemeldeten Entgelten nur noch über das UV Meldeverfahren in digitaler Form möglich. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, nehmen die Unfallversicherungsträger die Prüfung von Lohnmeldungen entsprechend ihres eingeräumten Prüfrechts vor. 

Korrektur von Entgeltmeldungen

Die Korrektur von gemeldeten Lohnsummen ist ebenfalls über den digitalen Meldeweg vorzunehmen. In diesem Fall ist der ursprüngliche Lohnnachweis über das Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die Ausfüllhilfe zu stornieren und mit der entsprechenden Korrektur der Rückrechnung erneut zu versenden. Rückwirkende Änderungen sind beispielsweise:

  • beitrags- und melderechtlich relevante Daten,
  • Nachzahlungen oder 
  • Rückforderungen von Arbeitsentgelten.

Sollten Rückrechnungen nicht maschinell vorgenommen werden können, weil das Entgeltabrechnungsprogramm dies nur zeitlich begrenzt zulässt, ist bei einer Entgelterhöhung die systemgeprüfte Ausfüllhilfe heranzuziehen.

Hinweis

Eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmens unterbleibt so lange, bis die unzutreffenden Meldungen entsprechend korrigiert wurden (§ 168 Abs. 2a SGB VII). 

Symbol mit einem Ausrufezeichen

Stornierung eines digitalen Lohnnachweises

Haben Sie bereits einen digitalen Lohnnachweis abgegeben, obwohl keine Beschäftigten mehr tätig waren, so ist der Lohnnachweis und der Stammdatenabruf zu stornieren. Andernfalls erwartet die BGHW einen korrigierten Lohnnachweis.

Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Gemäß § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV prüft die Deutsche Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllen. Im Rahmen dessen wird regelmäßig auch die Prüfung für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit vorgenommen. Ziel der Übertragung dieser Aufgabe ist die Vermeidung von doppelten Prüfungen durch die Unfallversicherungsträger und Rentenversicherungen.

Gemäß § 166 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB VII können die Unfallversicherungsträger die Prüfung selbst durchführen. Dies nimmt die Unfallversicherung insbesondere bei folgenden Fallgruppen in Anspruch: 

  • Vermutung von Beitragshinterziehung, insbesondere bei Schwarzarbeit
  • Anlassbezogen im Zusammenhang mit einer Überprüfung der gefahrtariflichen Veranlagung nach § 159 SGB VII
  • Lohnmeldungen, die nicht den unfallversicherungsbekannten Unternehmensverhältnissen entsprechen
  • Änderungen von Schätzungen oder Lohnmeldungen
  • Änderung der Betriebsverhältnisse (zum Beispiel bei Fusionen, Einstellung, Ausgliederung, Verkauf von Unternehmensteilen)
  • Rentenversicherungsprüfungen, deren Ergebnisse von den unfallversicherungsbekannten Unternehmensverhältnissen abweichen
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Ihr Kontakt zu uns

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