Abgrenzung der Zuständigkeit für Backshops (Backwarenverkaufsstellen)

Stand: 03.03.2010

Vorbemerkungen

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Bezeichnung Backshop allein nicht auf eine eindeutige oder selbsterklärende Erscheinungsform schließen lässt. Vielmehr ist die Struktur der Backshops - selbst innerhalb eines Franchisesystems - zum Teil sehr unterschiedlich. Daher sind in der Regel bei Anmeldung eines Backshops Ermittlungen zur Betriebsstruktur, insbesondere zum Schwerpunkt des Betriebes, durchzuführen.

Ausnahmen

Der Franchisegeber gibt - was die Ausnahme ist - vertraglich genau vor, welche Waren zu welchem Anteil zu beziehen und zu verkaufen sind und dies ist für alle Franchisenehmer identisch.

Es brauchen keine Ermittlungen durchgeführt zu werden, wenn ein Einzelhandel mit Lebensmitteln oder eine Bäckerei, ggf. mit Filiale, betrieben wird.

Festlegung zur Zuständigkeit

1. Die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) ist gegeben, wenn Waren fertig bezogen und anschließend verkauft werden, ohne dass sie selbst hergestellt, bearbeitet (aufgebacken) oder veredelt worden sind.

Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) ist gegeben, wenn Backwaren/Snacks hergestellt und/oder vor Ort verzehrt werden. Eine Herstellung von Backwaren im Sinne dieser Vereinbarung zur Abgrenzung der Zuständigkeit liegt auch vor, wenn im Backshop nur Teilfertigungsprozesse, die Bäckerei typisch sind (zum Beispiel Aufbacken von Teigrohlingen), vorgenommen werden. Ausschlaggebend ist das Gefährdungspotenzial, das auch bei diesen Teilfertigungsprozessen aus Präventionssicht graduell dem der Vollherstellung eher entspricht, als dem des Vertriebs von Waren ohne deren Behandlung.

2. Gesamtunternehmen

Liegt der Anteil der in bäckereitypischer Weise durchgeführten (Teil-)Fertigungsprozesse bei mehr als 50 Prozent werden also - bezogen auf die Arbeitszeit - im Schwerpunkt Waren (teilweise) hergestellt und diese selbst hergestellten Produkte verkauft, ist die BGN für den Backshop zuständig. Bei der Feststellung des Unternehmensschwerpunktes sind Tätigkeitsfelder im gastronomischen Bereich ebenfalls dem Zuständigkeitsbereich der BGN zuzuordnen.

Beträgt der Anteil der Waren, die fertig bezogen und unverändert verkauft werden, mehr als 50 Prozent werden also - bezogen auf die Arbeitszeit - im Schwerpunkt Waren verkauft, ohne dass sie in irgendeiner Weise hergestellt oder bearbeitet/verarbeitet werden, ist die BGHW für den Backshop zuständig. Bei gleichen Anteilen ist die Berufsgenossenschaft zuständig, die ermittelt hat.

3. Ermittlungen zur Zuständigkeit werden von beiden Berufsgenossenschaften mittels eines gleichlautenden, inhaltlich abgestimmten Fragenkataloges durchgeführt. Die Anforderung des Fragebogens ist bei allen Betrieben unerlässlich, die einen Handel mit Backwaren betreiben.

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